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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Bestimmungen über den Elementarunterricht von selbst folgen, ihnen
mithin von jedem Zunftverhältnisse unabhängige Rücksichten zum Grunde
liegen, der §. 8. des Edicts specielle Puncte, über welche unzünftige
Lehrherren und Lehrlinge zu contrahiren haben, bestimmt, und es,
wenn jene landrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar wären, an
allgemeinen Normen über das Verhältniß der Lehrherren und Lehr-
linge ganz fehlen würde. Welche Bedenken hiergegen aus den Be-
stimmungen des §. 13. des Gewerbe-Polizeiedicts und des §. 43. des
Allgemeinen Landrechts Thl. II. Tit. 12. hergeleitet werden können,
ist nicht abzusehen, da jene Bestimmung die Möglichkeit des im §.
294. Thl. II. Tit. 8. vorausgesetzten Falles so wenig ausschließt, wie
solches früher der Fall war. Endlich ist aber auch der Staat schon
von Unterrichtspolizeiwegen berechtigt, von dem Lehrherrn die Er-
füllung der ihm in dem mehrgedachten Gesetze auferlegten Verpflichtung
zu fordern, und zwar um so mehr, als sich die Zweckmäßigkeit der-
selben wohl nicht in Zweifel ziehen läßt.

19. Circ.-Rescr. v. 7. Septbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22.
S. 631.), betr. die Aufsichtsführung über die in andern Regierungs-
bezirken oder Provinzen gelegenen Filialkirchen und Nebenschulen.

In Bezug auf die Aufsichtsführung über solche Filialkirchen und
Nebenschulen, die in andern Regierungsbezirken oder Provinzen gelegen
sind, als in denen, zu welchen die betheiligten Mutter- und Pfarr-
Kirchen gehören, ist bisher nicht überall nach demselben Princip ver-
fahren worden, indem in einzelnen Theilen des Staats nach Maaßgabe
eines Ministerial-Erlasses vom 2. Decbr. 1816. der Grundsatz: "filia
sequitur matrem"
in weitester Ausdehnung angewendet worden etc.

1) Alle äußeren Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien und Schulen,
namentlich die Wahrnehmung der Gerechtsame derselben, die
Dotation der Pfarr- und Schul-Stellen, die Erhebung der an
Kirchen, Kirchenbeamte und Schulbeamte zu entrichtenden Ab-
gaben, das gesammte Etats-, Kassen- und Rechnungswesen, die
Aufsichtsführung über den Schulbesuch und die Ahndung der
Unterlassung desselben etc., gehören, da es hiebei hauptsächlich auf
Einwirkung der Landräthe und auf Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse und Rechtszustände ankommt, zum Ressort der Terri-
torial-Behörden.
2) Dasselbe gilt von der Aufsicht über die Amtsführung der Schul-

Beſtimmungen über den Elementarunterricht von ſelbſt folgen, ihnen
mithin von jedem Zunftverhältniſſe unabhängige Rückſichten zum Grunde
liegen, der §. 8. des Edicts ſpecielle Puncte, über welche unzünftige
Lehrherren und Lehrlinge zu contrahiren haben, beſtimmt, und es,
wenn jene landrechtlichen Vorſchriften nicht anwendbar wären, an
allgemeinen Normen über das Verhältniß der Lehrherren und Lehr-
linge ganz fehlen würde. Welche Bedenken hiergegen aus den Be-
ſtimmungen des §. 13. des Gewerbe-Polizeiedicts und des §. 43. des
Allgemeinen Landrechts Thl. II. Tit. 12. hergeleitet werden können,
iſt nicht abzuſehen, da jene Beſtimmung die Möglichkeit des im §.
294. Thl. II. Tit. 8. vorausgeſetzten Falles ſo wenig ausſchließt, wie
ſolches früher der Fall war. Endlich iſt aber auch der Staat ſchon
von Unterrichtspolizeiwegen berechtigt, von dem Lehrherrn die Er-
füllung der ihm in dem mehrgedachten Geſetze auferlegten Verpflichtung
zu fordern, und zwar um ſo mehr, als ſich die Zweckmäßigkeit der-
ſelben wohl nicht in Zweifel ziehen läßt.

19. Circ.-Reſcr. v. 7. Septbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22.
S. 631.), betr. die Aufſichtsführung über die in andern Regierungs-
bezirken oder Provinzen gelegenen Filialkirchen und Nebenſchulen.

In Bezug auf die Aufſichtsführung über ſolche Filialkirchen und
Nebenſchulen, die in andern Regierungsbezirken oder Provinzen gelegen
ſind, als in denen, zu welchen die betheiligten Mutter- und Pfarr-
Kirchen gehören, iſt bisher nicht überall nach demſelben Princip ver-
fahren worden, indem in einzelnen Theilen des Staats nach Maaßgabe
eines Miniſterial-Erlaſſes vom 2. Decbr. 1816. der Grundſatz: „filia
sequitur matrem”
in weiteſter Ausdehnung angewendet worden ꝛc.

1) Alle äußeren Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien und Schulen,
namentlich die Wahrnehmung der Gerechtſame derſelben, die
Dotation der Pfarr- und Schul-Stellen, die Erhebung der an
Kirchen, Kirchenbeamte und Schulbeamte zu entrichtenden Ab-
gaben, das geſammte Etats-, Kaſſen- und Rechnungsweſen, die
Aufſichtsführung über den Schulbeſuch und die Ahndung der
Unterlaſſung deſſelben ꝛc., gehören, da es hiebei hauptſächlich auf
Einwirkung der Landräthe und auf Berückſichtigung der örtlichen
Verhältniſſe und Rechtszuſtände ankommt, zum Reſſort der Terri-
torial-Behörden.
2) Daſſelbe gilt von der Aufſicht über die Amtsführung der Schul-
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[248/0262] Beſtimmungen über den Elementarunterricht von ſelbſt folgen, ihnen mithin von jedem Zunftverhältniſſe unabhängige Rückſichten zum Grunde liegen, der §. 8. des Edicts ſpecielle Puncte, über welche unzünftige Lehrherren und Lehrlinge zu contrahiren haben, beſtimmt, und es, wenn jene landrechtlichen Vorſchriften nicht anwendbar wären, an allgemeinen Normen über das Verhältniß der Lehrherren und Lehr- linge ganz fehlen würde. Welche Bedenken hiergegen aus den Be- ſtimmungen des §. 13. des Gewerbe-Polizeiedicts und des §. 43. des Allgemeinen Landrechts Thl. II. Tit. 12. hergeleitet werden können, iſt nicht abzuſehen, da jene Beſtimmung die Möglichkeit des im §. 294. Thl. II. Tit. 8. vorausgeſetzten Falles ſo wenig ausſchließt, wie ſolches früher der Fall war. Endlich iſt aber auch der Staat ſchon von Unterrichtspolizeiwegen berechtigt, von dem Lehrherrn die Er- füllung der ihm in dem mehrgedachten Geſetze auferlegten Verpflichtung zu fordern, und zwar um ſo mehr, als ſich die Zweckmäßigkeit der- ſelben wohl nicht in Zweifel ziehen läßt. 19. Circ.-Reſcr. v. 7. Septbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 631.), betr. die Aufſichtsführung über die in andern Regierungs- bezirken oder Provinzen gelegenen Filialkirchen und Nebenſchulen. In Bezug auf die Aufſichtsführung über ſolche Filialkirchen und Nebenſchulen, die in andern Regierungsbezirken oder Provinzen gelegen ſind, als in denen, zu welchen die betheiligten Mutter- und Pfarr- Kirchen gehören, iſt bisher nicht überall nach demſelben Princip ver- fahren worden, indem in einzelnen Theilen des Staats nach Maaßgabe eines Miniſterial-Erlaſſes vom 2. Decbr. 1816. der Grundſatz: „filia sequitur matrem” in weiteſter Ausdehnung angewendet worden ꝛc. 1) Alle äußeren Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien und Schulen, namentlich die Wahrnehmung der Gerechtſame derſelben, die Dotation der Pfarr- und Schul-Stellen, die Erhebung der an Kirchen, Kirchenbeamte und Schulbeamte zu entrichtenden Ab- gaben, das geſammte Etats-, Kaſſen- und Rechnungsweſen, die Aufſichtsführung über den Schulbeſuch und die Ahndung der Unterlaſſung deſſelben ꝛc., gehören, da es hiebei hauptſächlich auf Einwirkung der Landräthe und auf Berückſichtigung der örtlichen Verhältniſſe und Rechtszuſtände ankommt, zum Reſſort der Terri- torial-Behörden. 2) Daſſelbe gilt von der Aufſicht über die Amtsführung der Schul-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/262>, abgerufen am 22.11.2024.