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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Das Ministerium ist auf den Bericht der Königl. Regierung vom
20. Novbr. v. J. ganz damit einverstanden, daß für die Directoren
und Rectoren der höheren Bürgerschulen, also auch für den Rector
der höheren Bürgerschule zu N., die für die Directoren der Gymnasien
ertheilte Dienst-Instruction zur Richtschnur diene, und die Stellung
der Dirigenten der höheren Bürgerschulen zu den Regierungen bis
auf Weiteres ganz dieselbe sei, welche den Directoren der Gymnasien
zu den Provinzial-Schul-Collegien angewiesen ist. Gegen die dem
Berichte beigefügte Instruction für das Curatorium der Schule hat
das Ministerium daher im Wesentlichen nichts zu erinnern; nur die
§§. 16. und 19. bedürfen einer Modification; -- jener, weil es nur
dem Curatorium in corpore oder einem als dessen Commissario be-
stellten Mitgliede, nicht aber den einzelnen Mitgliedern, auch nicht
willkürlich, sondern nur bei besondern Veranlassungen gestattet sein
kann, die Klassen zu besuchen und an den Lehrer-Conferenzen Theil
zu nehmen. Die im §. 19. gegebene Vorschrift, daß der Superintendent
seinen Bericht über die öffentliche Prüfung dem Curatorium zur Mit-
vollziehung vorlegen solle, ist aber nicht ausführbar, und statt dessen
anzuordnen, daß entweder der fragliche Bericht gemeinschaftlich von
dem Superintendenten und den Curatoren oder besser nur von dem
Superintendenten allein erstattet werde.

21. Circ.-Rescr. v. 21. Jan. 1842. (M.-Bl. S. 404.), betr.
die Vollziehung der, Namens des Fiscus abgeschlossenen Recesse und die
Wirkung der von Provinzialschulcollegien etc. gepflogenen Verhandlungen.

Es sind Zweifel darüber entstanden:

1) ob die Recesse, welche die Königl. Regierungen und Provinzial-
Schulcollegien auf Grund eigener Verhandlungen mit Hinter-
sassen des Fiscus abschließen und hiernächst selbst bestätigen, oder
in dem, im §. 39. der Verordnung vom 30. Juni 1834. er-
wähnten Falle an die Auseinandersetzungs-Behörden zur Be-
stätigung gelangen lassen, auch von solchen Commissarien der
Regierungen, welche weder Mitglieder derselben, noch Oeconomie-
Commissarien oder Justizbediente sind, dergestalt mit rechtlicher
Wirkung vollzogen werden können, daß es einer nochmaligen ge-
richtlichen oder notariellen Vollziehung nicht bedarf?
2) ob den übrigen Verhandlungen der von den Königl. Regierungen,
Provinzial-Schulcollegien etc. ernannten, nicht zur Kategorie der

Das Miniſterium iſt auf den Bericht der Königl. Regierung vom
20. Novbr. v. J. ganz damit einverſtanden, daß für die Directoren
und Rectoren der höheren Bürgerſchulen, alſo auch für den Rector
der höheren Bürgerſchule zu N., die für die Directoren der Gymnaſien
ertheilte Dienſt-Inſtruction zur Richtſchnur diene, und die Stellung
der Dirigenten der höheren Bürgerſchulen zu den Regierungen bis
auf Weiteres ganz dieſelbe ſei, welche den Directoren der Gymnaſien
zu den Provinzial-Schul-Collegien angewieſen iſt. Gegen die dem
Berichte beigefügte Inſtruction für das Curatorium der Schule hat
das Miniſterium daher im Weſentlichen nichts zu erinnern; nur die
§§. 16. und 19. bedürfen einer Modification; — jener, weil es nur
dem Curatorium in corpore oder einem als deſſen Commiſſario be-
ſtellten Mitgliede, nicht aber den einzelnen Mitgliedern, auch nicht
willkürlich, ſondern nur bei beſondern Veranlaſſungen geſtattet ſein
kann, die Klaſſen zu beſuchen und an den Lehrer-Conferenzen Theil
zu nehmen. Die im §. 19. gegebene Vorſchrift, daß der Superintendent
ſeinen Bericht über die öffentliche Prüfung dem Curatorium zur Mit-
vollziehung vorlegen ſolle, iſt aber nicht ausführbar, und ſtatt deſſen
anzuordnen, daß entweder der fragliche Bericht gemeinſchaftlich von
dem Superintendenten und den Curatoren oder beſſer nur von dem
Superintendenten allein erſtattet werde.

21. Circ.-Reſcr. v. 21. Jan. 1842. (M.-Bl. S. 404.), betr.
die Vollziehung der, Namens des Fiscus abgeſchloſſenen Receſſe und die
Wirkung der von Provinzialſchulcollegien ꝛc. gepflogenen Verhandlungen.

Es ſind Zweifel darüber entſtanden:

1) ob die Receſſe, welche die Königl. Regierungen und Provinzial-
Schulcollegien auf Grund eigener Verhandlungen mit Hinter-
ſaſſen des Fiscus abſchließen und hiernächſt ſelbſt beſtätigen, oder
in dem, im §. 39. der Verordnung vom 30. Juni 1834. er-
wähnten Falle an die Auseinanderſetzungs-Behörden zur Be-
ſtätigung gelangen laſſen, auch von ſolchen Commiſſarien der
Regierungen, welche weder Mitglieder derſelben, noch Oeconomie-
Commiſſarien oder Juſtizbediente ſind, dergeſtalt mit rechtlicher
Wirkung vollzogen werden können, daß es einer nochmaligen ge-
richtlichen oder notariellen Vollziehung nicht bedarf?
2) ob den übrigen Verhandlungen der von den Königl. Regierungen,
Provinzial-Schulcollegien ꝛc. ernannten, nicht zur Kategorie der
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[250/0264] Das Miniſterium iſt auf den Bericht der Königl. Regierung vom 20. Novbr. v. J. ganz damit einverſtanden, daß für die Directoren und Rectoren der höheren Bürgerſchulen, alſo auch für den Rector der höheren Bürgerſchule zu N., die für die Directoren der Gymnaſien ertheilte Dienſt-Inſtruction zur Richtſchnur diene, und die Stellung der Dirigenten der höheren Bürgerſchulen zu den Regierungen bis auf Weiteres ganz dieſelbe ſei, welche den Directoren der Gymnaſien zu den Provinzial-Schul-Collegien angewieſen iſt. Gegen die dem Berichte beigefügte Inſtruction für das Curatorium der Schule hat das Miniſterium daher im Weſentlichen nichts zu erinnern; nur die §§. 16. und 19. bedürfen einer Modification; — jener, weil es nur dem Curatorium in corpore oder einem als deſſen Commiſſario be- ſtellten Mitgliede, nicht aber den einzelnen Mitgliedern, auch nicht willkürlich, ſondern nur bei beſondern Veranlaſſungen geſtattet ſein kann, die Klaſſen zu beſuchen und an den Lehrer-Conferenzen Theil zu nehmen. Die im §. 19. gegebene Vorſchrift, daß der Superintendent ſeinen Bericht über die öffentliche Prüfung dem Curatorium zur Mit- vollziehung vorlegen ſolle, iſt aber nicht ausführbar, und ſtatt deſſen anzuordnen, daß entweder der fragliche Bericht gemeinſchaftlich von dem Superintendenten und den Curatoren oder beſſer nur von dem Superintendenten allein erſtattet werde. 21. Circ.-Reſcr. v. 21. Jan. 1842. (M.-Bl. S. 404.), betr. die Vollziehung der, Namens des Fiscus abgeſchloſſenen Receſſe und die Wirkung der von Provinzialſchulcollegien ꝛc. gepflogenen Verhandlungen. Es ſind Zweifel darüber entſtanden: 1) ob die Receſſe, welche die Königl. Regierungen und Provinzial- Schulcollegien auf Grund eigener Verhandlungen mit Hinter- ſaſſen des Fiscus abſchließen und hiernächſt ſelbſt beſtätigen, oder in dem, im §. 39. der Verordnung vom 30. Juni 1834. er- wähnten Falle an die Auseinanderſetzungs-Behörden zur Be- ſtätigung gelangen laſſen, auch von ſolchen Commiſſarien der Regierungen, welche weder Mitglieder derſelben, noch Oeconomie- Commiſſarien oder Juſtizbediente ſind, dergeſtalt mit rechtlicher Wirkung vollzogen werden können, daß es einer nochmaligen ge- richtlichen oder notariellen Vollziehung nicht bedarf? 2) ob den übrigen Verhandlungen der von den Königl. Regierungen, Provinzial-Schulcollegien ꝛc. ernannten, nicht zur Kategorie der

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/264>, abgerufen am 22.11.2024.