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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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5. Rescr. v. 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr. die
Verwaltung der Schulangelegenheiten und die dafür bestehenden Schul-
deputationen in den Städten. (s. Anhang Nr. 2.)
6. Rescr. v. 12. Mai 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 367.), betr. die
Verbesserung der Schuleinrichtungen.
7. Rescr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), betr. die
Verhältnisse der Superintendenten zu den städtischen Schuldeputationen.
(s. Anhang Nr. 3.)
8. Rescr. v. 9. Octbr. 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 963.), daß der
bloße Mangel einer vollständigen Schulbildung und der Geübtheit in
schriftlichen Vorträgen keine genügende Veranlassung ist, Jemanden
von der Zulassung als vorsitzendes Mitglied der städtischen Schulcom-
mission auszuschließen; daß vielmehr das technische Mitglied leicht die
nöthige Beihülfe darin leisten könne.
9. Rescr. v. 29. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), daß in den-
jenigen Städten, in welchen außer dem Superintendenten nur der
Rector der Schule zweiter Geistlicher ist, dem Ersteren die Function
als technisches Mitglied der Orts-Schulcommission und auch die Be-
aufsichtigung der Ortsschule zu übertragen ist.
10. Rescr. v. 13. Mai 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 111.), betr. die
Aufsichtsführung über die Kleinkinderbewahranstalten.
11. Rescr. v. 28. Mai 1845. (M.-Bl. S. 161.), betr. die Mitwirkung
der Stadtverordneten bei Anstellung städtischer Schullehrer.

§. 13. Die Kirchenvorsteher einer jeden Gemeine, auf dem Lande
und in kleinen Städten, sowie in Ermangelung derselben Schulzen
und Gerichte, ingleichen die Polizeimagistrate, sind schuldig, unter
Direction der Obrigkeit und der Geistlichen, die Aufsicht über die
äußere Verfassung der Schulanstalt, und über die Aufrechthaltung der
dabei eingeführten Ordnung zu übernehmen.

1. conf. §. 47. 48. d. Tit.
2. Rescr. v. 20. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 396.), betr. die
Einrichtung und Vertheilung der Schulsocietäten. (s. Anhang Nr. 6.)
3. Schulordnung für die Provinz Preußen vom 11. Decbr. 1845.
(s. Anhang Nr. 32.)

§. 14. Alle dabei bemerkten Mängel, Versäumnisse und Unord-
nungen müssen sie der Obrigkeit und dem Geistlichen, zur nähern Unter-
suchung und Abstellung, anzeigen.

§. 15. Die Obrigkeit und der Geistliche müssen sich nach den
vom Staate ertheilten oder genehmigten Schulordnungen richten; und
nichts, was denselben zuwider ist, eigenmächtig vornehmen und ein-
führen.

§. 16. Finden sie bei der Anwendung der ergangenen allgemeinen
Vorschriften auf die ihrer Aufsicht anvertraute Schule Zweifel oder
Bedenklichkeiten, so muß der geistliche Vorsteher der, dem Schulwesen
in der Provinz vorgesetzten, Behörde davon Anzeige machen.

5. Reſcr. v. 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr. die
Verwaltung der Schulangelegenheiten und die dafür beſtehenden Schul-
deputationen in den Städten. (ſ. Anhang Nr. 2.)
6. Reſcr. v. 12. Mai 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 367.), betr. die
Verbeſſerung der Schuleinrichtungen.
7. Reſcr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), betr. die
Verhältniſſe der Superintendenten zu den ſtädtiſchen Schuldeputationen.
(ſ. Anhang Nr. 3.)
8. Reſcr. v. 9. Octbr. 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 963.), daß der
bloße Mangel einer vollſtändigen Schulbildung und der Geübtheit in
ſchriftlichen Vorträgen keine genügende Veranlaſſung iſt, Jemanden
von der Zulaſſung als vorſitzendes Mitglied der ſtädtiſchen Schulcom-
miſſion auszuſchließen; daß vielmehr das techniſche Mitglied leicht die
nöthige Beihülfe darin leiſten könne.
9. Reſcr. v. 29. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), daß in den-
jenigen Städten, in welchen außer dem Superintendenten nur der
Rector der Schule zweiter Geiſtlicher iſt, dem Erſteren die Function
als techniſches Mitglied der Orts-Schulcommiſſion und auch die Be-
aufſichtigung der Ortsſchule zu übertragen iſt.
10. Reſcr. v. 13. Mai 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 111.), betr. die
Aufſichtsführung über die Kleinkinderbewahranſtalten.
11. Reſcr. v. 28. Mai 1845. (M.-Bl. S. 161.), betr. die Mitwirkung
der Stadtverordneten bei Anſtellung ſtädtiſcher Schullehrer.

§. 13. Die Kirchenvorſteher einer jeden Gemeine, auf dem Lande
und in kleinen Städten, ſowie in Ermangelung derſelben Schulzen
und Gerichte, ingleichen die Polizeimagiſtrate, ſind ſchuldig, unter
Direction der Obrigkeit und der Geiſtlichen, die Aufſicht über die
äußere Verfaſſung der Schulanſtalt, und über die Aufrechthaltung der
dabei eingeführten Ordnung zu übernehmen.

1. conf. §. 47. 48. d. Tit.
2. Reſcr. v. 20. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 396.), betr. die
Einrichtung und Vertheilung der Schulſocietäten. (ſ. Anhang Nr. 6.)
3. Schulordnung für die Provinz Preußen vom 11. Decbr. 1845.
(ſ. Anhang Nr. 32.)

§. 14. Alle dabei bemerkten Mängel, Verſäumniſſe und Unord-
nungen müſſen ſie der Obrigkeit und dem Geiſtlichen, zur nähern Unter-
ſuchung und Abſtellung, anzeigen.

§. 15. Die Obrigkeit und der Geiſtliche müſſen ſich nach den
vom Staate ertheilten oder genehmigten Schulordnungen richten; und
nichts, was denſelben zuwider iſt, eigenmächtig vornehmen und ein-
führen.

§. 16. Finden ſie bei der Anwendung der ergangenen allgemeinen
Vorſchriften auf die ihrer Aufſicht anvertraute Schule Zweifel oder
Bedenklichkeiten, ſo muß der geiſtliche Vorſteher der, dem Schulweſen
in der Provinz vorgeſetzten, Behörde davon Anzeige machen.

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[14/0028] 5. Reſcr. v. 27. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 17. S. 659.), betr. die Verwaltung der Schulangelegenheiten und die dafür beſtehenden Schul- deputationen in den Städten. (ſ. Anhang Nr. 2.) 6. Reſcr. v. 12. Mai 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 367.), betr. die Verbeſſerung der Schuleinrichtungen. 7. Reſcr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), betr. die Verhältniſſe der Superintendenten zu den ſtädtiſchen Schuldeputationen. (ſ. Anhang Nr. 3.) 8. Reſcr. v. 9. Octbr. 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 963.), daß der bloße Mangel einer vollſtändigen Schulbildung und der Geübtheit in ſchriftlichen Vorträgen keine genügende Veranlaſſung iſt, Jemanden von der Zulaſſung als vorſitzendes Mitglied der ſtädtiſchen Schulcom- miſſion auszuſchließen; daß vielmehr das techniſche Mitglied leicht die nöthige Beihülfe darin leiſten könne. 9. Reſcr. v. 29. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), daß in den- jenigen Städten, in welchen außer dem Superintendenten nur der Rector der Schule zweiter Geiſtlicher iſt, dem Erſteren die Function als techniſches Mitglied der Orts-Schulcommiſſion und auch die Be- aufſichtigung der Ortsſchule zu übertragen iſt. 10. Reſcr. v. 13. Mai 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 111.), betr. die Aufſichtsführung über die Kleinkinderbewahranſtalten. 11. Reſcr. v. 28. Mai 1845. (M.-Bl. S. 161.), betr. die Mitwirkung der Stadtverordneten bei Anſtellung ſtädtiſcher Schullehrer. §. 13. Die Kirchenvorſteher einer jeden Gemeine, auf dem Lande und in kleinen Städten, ſowie in Ermangelung derſelben Schulzen und Gerichte, ingleichen die Polizeimagiſtrate, ſind ſchuldig, unter Direction der Obrigkeit und der Geiſtlichen, die Aufſicht über die äußere Verfaſſung der Schulanſtalt, und über die Aufrechthaltung der dabei eingeführten Ordnung zu übernehmen. 1. conf. §. 47. 48. d. Tit. 2. Reſcr. v. 20. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 396.), betr. die Einrichtung und Vertheilung der Schulſocietäten. (ſ. Anhang Nr. 6.) 3. Schulordnung für die Provinz Preußen vom 11. Decbr. 1845. (ſ. Anhang Nr. 32.) §. 14. Alle dabei bemerkten Mängel, Verſäumniſſe und Unord- nungen müſſen ſie der Obrigkeit und dem Geiſtlichen, zur nähern Unter- ſuchung und Abſtellung, anzeigen. §. 15. Die Obrigkeit und der Geiſtliche müſſen ſich nach den vom Staate ertheilten oder genehmigten Schulordnungen richten; und nichts, was denſelben zuwider iſt, eigenmächtig vornehmen und ein- führen. §. 16. Finden ſie bei der Anwendung der ergangenen allgemeinen Vorſchriften auf die ihrer Aufſicht anvertraute Schule Zweifel oder Bedenklichkeiten, ſo muß der geiſtliche Vorſteher der, dem Schulweſen in der Provinz vorgeſetzten, Behörde davon Anzeige machen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/28>, abgerufen am 21.11.2024.