und so lange, bis die Entscheidung erfolgt ist, immer aufs Neue zu erwähnen. Endlich wird noch bemerkt, daß Verbrecher, die schon das 16. Jahr zurückgelegt haben, in die Listen nicht aufzunehmen sind, es wäre denn, daß besonders merkwürdige und für den Zweck der Nachweisungen interessante Umstände es rathsam machten.
11. Rescr. v. 16. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 420.), betreffend die Belehrung und Warnung der Kinder in den Schulen über das Wegfangen der Singvögel und Ausnehmen der Vogelnester.
12. Rescr. v. 22. Januar 1828. nebst Anlagen (v. K. Ann. B. 12. S. 121 etc.), betr. die Bewahrung der Jugend vor sittenge- fährlichen Vergnügungen.
Der Königl. Regierung wird hierneben (sub lit. a.) ein Exem- plar der wegen Bewahrung der Jugend vor der Theilnahme an sitten- gefährlichen Vergnügungen von der Regierung zu Frankfurt a. O. an die Landräthe, Superintendenten und Schul-Inspectoren ihres Bezirks erlassenen Verfügung zur Kenntnißnahme mit der Aufforderung zuge- fertigt, diese Verfügung, sofern die Königl. Regierung gegen den in selbiger gedachten Unfug nicht schon ähnliche Maaßregeln ergriffen haben sollte, auch für ihren Bezirk mit den etwa nothwendigen Modi- ficationen zu benutzen. Sollte durch die etwa nöthig befundenen Ver- änderungen und Zusätze etwas wesentlich Neues von allgemeinem Interesse hinzukommen, so hat die Königl. Regierung die sonach modi- ficirte Verfügung hierher einzureichen. Ueberhaupt aber wird dem Ministerio jede Mittheilung von den genommenen Maaßregeln oder erlassenen Verfügungen in der so wichtigen und in manchen Regierungs- Bezirken bereits zu sehr erfreulichen Resultaten führenden Rettungs- und Besserungs-Angelegenheit sehr willkommen sein.
a. Es ist bemerkt worden, daß den Kindern vor zurückgelegtem 14ten Lebensjahre das Besuchen der Schank- und Spielstuben und der Tanzböden häufig und noch dazu ohne alle Aufsicht gestattet wird. Um dem hieraus entstehenden Nachtheil möglichst entgegen zu arbeiten, veranlassen wir die Herren Landräthe hierdurch, sowohl durch eine angemessene Instruction der Orts-Polizei-Behörden, als auch even- tualiter durch eignes polizeiliches Einschreiten, dem Umhertreiben der Kinder in den Schänken und Wirthshäusern nach Kräften Einhalt zu thun, und darauf zu halten, daß den Kindern, ohne Beisein ihrer Eltern oder sonstigen häuslichen Vorgesetzten, weder der dauernde
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und ſo lange, bis die Entſcheidung erfolgt iſt, immer aufs Neue zu erwähnen. Endlich wird noch bemerkt, daß Verbrecher, die ſchon das 16. Jahr zurückgelegt haben, in die Liſten nicht aufzunehmen ſind, es wäre denn, daß beſonders merkwürdige und für den Zweck der Nachweiſungen intereſſante Umſtände es rathſam machten.
11. Reſcr. v. 16. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 420.), betreffend die Belehrung und Warnung der Kinder in den Schulen über das Wegfangen der Singvögel und Ausnehmen der Vogelneſter.
12. Reſcr. v. 22. Januar 1828. nebſt Anlagen (v. K. Ann. B. 12. S. 121 ꝛc.), betr. die Bewahrung der Jugend vor ſittenge- fährlichen Vergnügungen.
Der Königl. Regierung wird hierneben (sub lit. a.) ein Exem- plar der wegen Bewahrung der Jugend vor der Theilnahme an ſitten- gefährlichen Vergnügungen von der Regierung zu Frankfurt a. O. an die Landräthe, Superintendenten und Schul-Inſpectoren ihres Bezirks erlaſſenen Verfügung zur Kenntnißnahme mit der Aufforderung zuge- fertigt, dieſe Verfügung, ſofern die Königl. Regierung gegen den in ſelbiger gedachten Unfug nicht ſchon ähnliche Maaßregeln ergriffen haben ſollte, auch für ihren Bezirk mit den etwa nothwendigen Modi- ficationen zu benutzen. Sollte durch die etwa nöthig befundenen Ver- änderungen und Zuſätze etwas weſentlich Neues von allgemeinem Intereſſe hinzukommen, ſo hat die Königl. Regierung die ſonach modi- ficirte Verfügung hierher einzureichen. Ueberhaupt aber wird dem Miniſterio jede Mittheilung von den genommenen Maaßregeln oder erlaſſenen Verfügungen in der ſo wichtigen und in manchen Regierungs- Bezirken bereits zu ſehr erfreulichen Reſultaten führenden Rettungs- und Beſſerungs-Angelegenheit ſehr willkommen ſein.
a. Es iſt bemerkt worden, daß den Kindern vor zurückgelegtem 14ten Lebensjahre das Beſuchen der Schank- und Spielſtuben und der Tanzböden häufig und noch dazu ohne alle Aufſicht geſtattet wird. Um dem hieraus entſtehenden Nachtheil möglichſt entgegen zu arbeiten, veranlaſſen wir die Herren Landräthe hierdurch, ſowohl durch eine angemeſſene Inſtruction der Orts-Polizei-Behörden, als auch even- tualiter durch eignes polizeiliches Einſchreiten, dem Umhertreiben der Kinder in den Schänken und Wirthshäuſern nach Kräften Einhalt zu thun, und darauf zu halten, daß den Kindern, ohne Beiſein ihrer Eltern oder ſonſtigen häuslichen Vorgeſetzten, weder der dauernde
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und ſo lange, bis die Entſcheidung erfolgt iſt, immer aufs Neue zu
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16. Jahr zurückgelegt haben, in die Liſten nicht aufzunehmen ſind,
es wäre denn, daß beſonders merkwürdige und für den Zweck der
Nachweiſungen intereſſante Umſtände es rathſam machten.
11. Reſcr. v. 16. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 420.),
betreffend die Belehrung und Warnung der Kinder in den Schulen
über das Wegfangen der Singvögel und Ausnehmen der Vogelneſter.
12. Reſcr. v. 22. Januar 1828. nebſt Anlagen (v. K. Ann.
B. 12. S. 121 ꝛc.), betr. die Bewahrung der Jugend vor ſittenge-
fährlichen Vergnügungen.
Der Königl. Regierung wird hierneben (sub lit. a.) ein Exem-
plar der wegen Bewahrung der Jugend vor der Theilnahme an ſitten-
gefährlichen Vergnügungen von der Regierung zu Frankfurt a. O. an
die Landräthe, Superintendenten und Schul-Inſpectoren ihres Bezirks
erlaſſenen Verfügung zur Kenntnißnahme mit der Aufforderung zuge-
fertigt, dieſe Verfügung, ſofern die Königl. Regierung gegen den in
ſelbiger gedachten Unfug nicht ſchon ähnliche Maaßregeln ergriffen
haben ſollte, auch für ihren Bezirk mit den etwa nothwendigen Modi-
ficationen zu benutzen. Sollte durch die etwa nöthig befundenen Ver-
änderungen und Zuſätze etwas weſentlich Neues von allgemeinem
Intereſſe hinzukommen, ſo hat die Königl. Regierung die ſonach modi-
ficirte Verfügung hierher einzureichen. Ueberhaupt aber wird dem
Miniſterio jede Mittheilung von den genommenen Maaßregeln oder
erlaſſenen Verfügungen in der ſo wichtigen und in manchen Regierungs-
Bezirken bereits zu ſehr erfreulichen Reſultaten führenden Rettungs-
und Beſſerungs-Angelegenheit ſehr willkommen ſein.
a. Es iſt bemerkt worden, daß den Kindern vor zurückgelegtem
14ten Lebensjahre das Beſuchen der Schank- und Spielſtuben und
der Tanzböden häufig und noch dazu ohne alle Aufſicht geſtattet wird.
Um dem hieraus entſtehenden Nachtheil möglichſt entgegen zu arbeiten,
veranlaſſen wir die Herren Landräthe hierdurch, ſowohl durch eine
angemeſſene Inſtruction der Orts-Polizei-Behörden, als auch even-
tualiter durch eignes polizeiliches Einſchreiten, dem Umhertreiben der
Kinder in den Schänken und Wirthshäuſern nach Kräften Einhalt zu
thun, und darauf zu halten, daß den Kindern, ohne Beiſein ihrer
Eltern oder ſonſtigen häuslichen Vorgeſetzten, weder der dauernde
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/289>, abgerufen am 22.11.2024.
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