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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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von Stoff würden zu diesem Behuf die kleinen Schriften, Nachrichten etc.
des verstorbenen Hofraths Falk zu Weimar, so wie die gedruckten
Jahresberichte der Anstalten zu Berlin, Erfurt etc. (s. Beckedorff's
Jahrbücher B. V. Heft 1.) liefern. Eine andere Art von Volks-
schriften könnte besonders auf Entdeckung und Vertilgung des Uebels
durch Belehrung der bessern Eltern berechnet werden, und gleichsam
Verhaltungsregeln für dieselben bei den gewöhnlichen moralischen
Kinderkrankheiten enthalten. Es fehlt freilich zur Zeit noch an einer
ächten, im christlichen Geiste abgefaßten, kurzen und einfachen: An-
weisung für rechtschaffene Eltern zur Bewahrung ihrer
Kinder
. Eine solche Schrift müßte überall unentgeltlich für die
Begehrenden bei den Ortsgeistlichen etc. zu haben sein. -- 5) Bei der
so wichtigen Unterbringung der Kinder, oder bei der Versetzung
derselben in neue, sie umbildende und neuschaffende Lebens-Verhält-
nisse, in denen das sittliche Gefühl, der Trieb zu geordneter, nützlicher
Thätigkeit etc. wieder erwachen soll, sind gewisse besondere Rücksichten
zu nehmen, deren Nichtbeachtung nur zur Nichterreichung des guten
Zweckes führen würde. Wo möglich sollen Kinder dieser Art in die
einfachsten und natürlichsten Lebensverhältnisse bei dem Landbau,
der Gärtnerei, den Handwerken etc., aber in der Regel nie in Fabriken
untergebracht werden. Alle zu scharfen Gegensätze gegen die vorige
Lebensweise sind zu vermeiden, alle Gelegenheiten zur Erneuerung
oder traurigen Nachwirkung des vorigen Zustandes möglichst abzu-
schneiden. Der Vagabonde ist z. B. nicht in enge Mauern, in eine
zu beschränkte Lage, der Dieb nicht zu einem kargen Brodherrn, der
durch Unkeuschheitssünden Geschwächte nicht zu einer sitzenden Pro-
fession zu bringen. Aber Alle sind möglichst aus der vorigen verderb-
lichen Umgebung zu versetzen, und durch solche Versetzung zum neuen
Wachsthum und Leben zu fördern. -- 6) Noch mehr aber als auf
die, dem Verbrechen nachfolgende Versetzung und Bestrafung ist auf
die vorläufige Bewahrung und Verhütung Achtsamkeit, Mühe und
Fleiß zu verwenden. Das verhütende (negative) Verfahren kann,
wie in der allgemeinen Erziehungs- und Menschenbildungslehre, so
auch in dieser besondern Angelegenheit nicht dringend genug empfohlen
werden. So sollten in jeder Gemeine diejenigen Kinder, deren Ab-
stammung schon eine Erbschaft gewisser, fast unheilbarer moralischer
Gebrechen voraussetzen läßt, oder welche, ihrer Lage, Umgebung und

von Stoff würden zu dieſem Behuf die kleinen Schriften, Nachrichten ꝛc.
des verſtorbenen Hofraths Falk zu Weimar, ſo wie die gedruckten
Jahresberichte der Anſtalten zu Berlin, Erfurt ꝛc. (ſ. Beckedorff’s
Jahrbücher B. V. Heft 1.) liefern. Eine andere Art von Volks-
ſchriften könnte beſonders auf Entdeckung und Vertilgung des Uebels
durch Belehrung der beſſern Eltern berechnet werden, und gleichſam
Verhaltungsregeln für dieſelben bei den gewöhnlichen moraliſchen
Kinderkrankheiten enthalten. Es fehlt freilich zur Zeit noch an einer
ächten, im chriſtlichen Geiſte abgefaßten, kurzen und einfachen: An-
weiſung für rechtſchaffene Eltern zur Bewahrung ihrer
Kinder
. Eine ſolche Schrift müßte überall unentgeltlich für die
Begehrenden bei den Ortsgeiſtlichen ꝛc. zu haben ſein. — 5) Bei der
ſo wichtigen Unterbringung der Kinder, oder bei der Verſetzung
derſelben in neue, ſie umbildende und neuſchaffende Lebens-Verhält-
niſſe, in denen das ſittliche Gefühl, der Trieb zu geordneter, nützlicher
Thätigkeit ꝛc. wieder erwachen ſoll, ſind gewiſſe beſondere Rückſichten
zu nehmen, deren Nichtbeachtung nur zur Nichterreichung des guten
Zweckes führen würde. Wo möglich ſollen Kinder dieſer Art in die
einfachſten und natürlichſten Lebensverhältniſſe bei dem Landbau,
der Gärtnerei, den Handwerken ꝛc., aber in der Regel nie in Fabriken
untergebracht werden. Alle zu ſcharfen Gegenſätze gegen die vorige
Lebensweiſe ſind zu vermeiden, alle Gelegenheiten zur Erneuerung
oder traurigen Nachwirkung des vorigen Zuſtandes möglichſt abzu-
ſchneiden. Der Vagabonde iſt z. B. nicht in enge Mauern, in eine
zu beſchränkte Lage, der Dieb nicht zu einem kargen Brodherrn, der
durch Unkeuſchheitsſünden Geſchwächte nicht zu einer ſitzenden Pro-
feſſion zu bringen. Aber Alle ſind möglichſt aus der vorigen verderb-
lichen Umgebung zu verſetzen, und durch ſolche Verſetzung zum neuen
Wachsthum und Leben zu fördern. — 6) Noch mehr aber als auf
die, dem Verbrechen nachfolgende Verſetzung und Beſtrafung iſt auf
die vorläufige Bewahrung und Verhütung Achtſamkeit, Mühe und
Fleiß zu verwenden. Das verhütende (negative) Verfahren kann,
wie in der allgemeinen Erziehungs- und Menſchenbildungslehre, ſo
auch in dieſer beſondern Angelegenheit nicht dringend genug empfohlen
werden. So ſollten in jeder Gemeine diejenigen Kinder, deren Ab-
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Gebrechen vorausſetzen läßt, oder welche, ihrer Lage, Umgebung und

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[280/0294] von Stoff würden zu dieſem Behuf die kleinen Schriften, Nachrichten ꝛc. des verſtorbenen Hofraths Falk zu Weimar, ſo wie die gedruckten Jahresberichte der Anſtalten zu Berlin, Erfurt ꝛc. (ſ. Beckedorff’s Jahrbücher B. V. Heft 1.) liefern. Eine andere Art von Volks- ſchriften könnte beſonders auf Entdeckung und Vertilgung des Uebels durch Belehrung der beſſern Eltern berechnet werden, und gleichſam Verhaltungsregeln für dieſelben bei den gewöhnlichen moraliſchen Kinderkrankheiten enthalten. Es fehlt freilich zur Zeit noch an einer ächten, im chriſtlichen Geiſte abgefaßten, kurzen und einfachen: An- weiſung für rechtſchaffene Eltern zur Bewahrung ihrer Kinder. Eine ſolche Schrift müßte überall unentgeltlich für die Begehrenden bei den Ortsgeiſtlichen ꝛc. zu haben ſein. — 5) Bei der ſo wichtigen Unterbringung der Kinder, oder bei der Verſetzung derſelben in neue, ſie umbildende und neuſchaffende Lebens-Verhält- niſſe, in denen das ſittliche Gefühl, der Trieb zu geordneter, nützlicher Thätigkeit ꝛc. wieder erwachen ſoll, ſind gewiſſe beſondere Rückſichten zu nehmen, deren Nichtbeachtung nur zur Nichterreichung des guten Zweckes führen würde. Wo möglich ſollen Kinder dieſer Art in die einfachſten und natürlichſten Lebensverhältniſſe bei dem Landbau, der Gärtnerei, den Handwerken ꝛc., aber in der Regel nie in Fabriken untergebracht werden. Alle zu ſcharfen Gegenſätze gegen die vorige Lebensweiſe ſind zu vermeiden, alle Gelegenheiten zur Erneuerung oder traurigen Nachwirkung des vorigen Zuſtandes möglichſt abzu- ſchneiden. Der Vagabonde iſt z. B. nicht in enge Mauern, in eine zu beſchränkte Lage, der Dieb nicht zu einem kargen Brodherrn, der durch Unkeuſchheitsſünden Geſchwächte nicht zu einer ſitzenden Pro- feſſion zu bringen. Aber Alle ſind möglichſt aus der vorigen verderb- lichen Umgebung zu verſetzen, und durch ſolche Verſetzung zum neuen Wachsthum und Leben zu fördern. — 6) Noch mehr aber als auf die, dem Verbrechen nachfolgende Verſetzung und Beſtrafung iſt auf die vorläufige Bewahrung und Verhütung Achtſamkeit, Mühe und Fleiß zu verwenden. Das verhütende (negative) Verfahren kann, wie in der allgemeinen Erziehungs- und Menſchenbildungslehre, ſo auch in dieſer beſondern Angelegenheit nicht dringend genug empfohlen werden. So ſollten in jeder Gemeine diejenigen Kinder, deren Ab- ſtammung ſchon eine Erbſchaft gewiſſer, faſt unheilbarer moraliſcher Gebrechen vorausſetzen läßt, oder welche, ihrer Lage, Umgebung und

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/294>, abgerufen am 22.11.2024.