geeigneter Personen stehen. Schüler, welche ohne geeignete Aufsicht sind, sollen auf Gymnasien und ähnlichen Lehranstalten nicht geduldet werden.
2) Bei der Aufnahme junger Leute, deren Eltern oder Vormünder nicht am Orte wohnen, haben die Directoren der Gymnasien sich nach- weisen zu lassen, auf welche Weise für die Beaufsichtigung derselben gesorgt ist. Halten sie die getroffenen Einrichtungen nicht für aus- reichend, so haben sie dies den Eltern oder Vormündern zu eröffnen, und darauf zu halten, daß eine anderweitige, dem Zweck entsprechende Einrichtung getroffen werde.
3) Ohne Vorwissen des Directors darf kein Schüler in eine an- derweitige Aufsicht gegeben werden.
4) Der Director ist so berechtigt als verpflichtet, von dem häus- lichen Leben auswärtiger Schüler, entweder unmittelbar oder durch Lehrer der Anstalt, Kenntniß zu nehmen, und wenn sich hierbei Uebel- stände ergeben sollten, auf deren unverzügliche Abstellung zu dringen.
5) Findet der Director, daß die Aufsicht, unter welche auswärtige Schüler gestellt worden, unzureichend ist, oder daß die Verhältnisse, in welchen sie sich befinden, der Sittlichkeit nachtheilig sind, so ist er berechtigt und verpflichtet, von den Eltern oder Vormündern eine Aenderung dieser Verhältnisse, binnen einer nach den Umständen zu bestimmenden Frist, zu verlangen.
6) Eltern und Vormünder, welche ihre Söhne oder Pflege- befohlenen Behufs ihrer Aufnahme in ein Gymnasium in Kost und Pflege geben, sind verpflichtet, diese Bestimmungen zu beachten, und die Aufseher ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen von selbigen in Kenntniß zu setzen. Es bleibt auch lediglich ihnen überlassen, für den Fall, daß eine Aufhebung des Verhältnisses von der Anstalt verlangt werden möchte, mit den Aufsehern ihrer Kinder und Pflegebefohlenen die erforderlichen Verabredungen zu treffen.
17. Rescr. v. 21. April 1840. (M.-Bl. S. 157.), daß die Kinder in den Schulen vor dem fahrlässigen Umgehen mit Schieß- gewehren gewarnt werden sollen.
18. Rescr. v. 12. März 1841. nebst Anlage (M.-Bl. S. 121.), betr. die Abhaltung schulpflichtiger Kinder von dem Besuche der Tanzböden.
Auf den Bericht der Königl. Regierung v. 8. v. M. genehmige
geeigneter Perſonen ſtehen. Schüler, welche ohne geeignete Aufſicht ſind, ſollen auf Gymnaſien und ähnlichen Lehranſtalten nicht geduldet werden.
2) Bei der Aufnahme junger Leute, deren Eltern oder Vormünder nicht am Orte wohnen, haben die Directoren der Gymnaſien ſich nach- weiſen zu laſſen, auf welche Weiſe für die Beaufſichtigung derſelben geſorgt iſt. Halten ſie die getroffenen Einrichtungen nicht für aus- reichend, ſo haben ſie dies den Eltern oder Vormündern zu eröffnen, und darauf zu halten, daß eine anderweitige, dem Zweck entſprechende Einrichtung getroffen werde.
3) Ohne Vorwiſſen des Directors darf kein Schüler in eine an- derweitige Aufſicht gegeben werden.
4) Der Director iſt ſo berechtigt als verpflichtet, von dem häus- lichen Leben auswärtiger Schüler, entweder unmittelbar oder durch Lehrer der Anſtalt, Kenntniß zu nehmen, und wenn ſich hierbei Uebel- ſtände ergeben ſollten, auf deren unverzügliche Abſtellung zu dringen.
5) Findet der Director, daß die Aufſicht, unter welche auswärtige Schüler geſtellt worden, unzureichend iſt, oder daß die Verhältniſſe, in welchen ſie ſich befinden, der Sittlichkeit nachtheilig ſind, ſo iſt er berechtigt und verpflichtet, von den Eltern oder Vormündern eine Aenderung dieſer Verhältniſſe, binnen einer nach den Umſtänden zu beſtimmenden Friſt, zu verlangen.
6) Eltern und Vormünder, welche ihre Söhne oder Pflege- befohlenen Behufs ihrer Aufnahme in ein Gymnaſium in Koſt und Pflege geben, ſind verpflichtet, dieſe Beſtimmungen zu beachten, und die Aufſeher ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen von ſelbigen in Kenntniß zu ſetzen. Es bleibt auch lediglich ihnen überlaſſen, für den Fall, daß eine Aufhebung des Verhältniſſes von der Anſtalt verlangt werden möchte, mit den Aufſehern ihrer Kinder und Pflegebefohlenen die erforderlichen Verabredungen zu treffen.
17. Reſcr. v. 21. April 1840. (M.-Bl. S. 157.), daß die Kinder in den Schulen vor dem fahrläſſigen Umgehen mit Schieß- gewehren gewarnt werden ſollen.
18. Reſcr. v. 12. März 1841. nebſt Anlage (M.-Bl. S. 121.), betr. die Abhaltung ſchulpflichtiger Kinder von dem Beſuche der Tanzböden.
Auf den Bericht der Königl. Regierung v. 8. v. M. genehmige
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geeigneter Perſonen ſtehen. Schüler, welche ohne geeignete Aufſicht
ſind, ſollen auf Gymnaſien und ähnlichen Lehranſtalten nicht geduldet
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2) Bei der Aufnahme junger Leute, deren Eltern oder Vormünder
nicht am Orte wohnen, haben die Directoren der Gymnaſien ſich nach-
weiſen zu laſſen, auf welche Weiſe für die Beaufſichtigung derſelben
geſorgt iſt. Halten ſie die getroffenen Einrichtungen nicht für aus-
reichend, ſo haben ſie dies den Eltern oder Vormündern zu eröffnen,
und darauf zu halten, daß eine anderweitige, dem Zweck entſprechende
Einrichtung getroffen werde.
3) Ohne Vorwiſſen des Directors darf kein Schüler in eine an-
derweitige Aufſicht gegeben werden.
4) Der Director iſt ſo berechtigt als verpflichtet, von dem häus-
lichen Leben auswärtiger Schüler, entweder unmittelbar oder durch
Lehrer der Anſtalt, Kenntniß zu nehmen, und wenn ſich hierbei Uebel-
ſtände ergeben ſollten, auf deren unverzügliche Abſtellung zu dringen.
5) Findet der Director, daß die Aufſicht, unter welche auswärtige
Schüler geſtellt worden, unzureichend iſt, oder daß die Verhältniſſe,
in welchen ſie ſich befinden, der Sittlichkeit nachtheilig ſind, ſo iſt er
berechtigt und verpflichtet, von den Eltern oder Vormündern eine
Aenderung dieſer Verhältniſſe, binnen einer nach den Umſtänden zu
beſtimmenden Friſt, zu verlangen.
6) Eltern und Vormünder, welche ihre Söhne oder Pflege-
befohlenen Behufs ihrer Aufnahme in ein Gymnaſium in Koſt und
Pflege geben, ſind verpflichtet, dieſe Beſtimmungen zu beachten, und
die Aufſeher ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen von ſelbigen in
Kenntniß zu ſetzen. Es bleibt auch lediglich ihnen überlaſſen, für den
Fall, daß eine Aufhebung des Verhältniſſes von der Anſtalt verlangt
werden möchte, mit den Aufſehern ihrer Kinder und Pflegebefohlenen
die erforderlichen Verabredungen zu treffen.
17. Reſcr. v. 21. April 1840. (M.-Bl. S. 157.), daß die
Kinder in den Schulen vor dem fahrläſſigen Umgehen mit Schieß-
gewehren gewarnt werden ſollen.
18. Reſcr. v. 12. März 1841. nebſt Anlage (M.-Bl. S. 121.),
betr. die Abhaltung ſchulpflichtiger Kinder von dem Beſuche der
Tanzböden.
Auf den Bericht der Königl. Regierung v. 8. v. M. genehmige
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/297>, abgerufen am 22.11.2024.
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