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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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auf die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse festzustellenden Bei-
trägen der, die gymnastischen Anstalten besuchenden Jugend, und wo
auch diese nicht ausreichen, mittelst eines angemessenen Zuschusses von
Seiten der betreffenden städtischen Gemeinden zu decken. Die Bei-
träge der die Turnanstalten besuchenden Schüler sind, wie das gewöhn-
liche Schulgeld, an die betreffende Schulcasse zu entrichten und in
keinem Falle ist den Lehrern der Gymnastik die Einziehung jener Bei-
träge zuzumuthen; ebenso beziehen diese Lehrer die ihnen für ihren
Unterricht in der Gymnastik billiger Weise zu gewährende Besoldung
oder Renumeration nur aus der betreffenden Schulkasse. Da endlich
nach der bisherigen Erfahrung mit Grund zu hoffen und zu erwarten
ist, daß sich besonders in der gegenwärtigen Zeit die allgemeine Theil-
nahme auch dem öffentlichen Unterrichte in der Gymnastik immer mehr
zuwenden werde; so hat die Königl. Regierung das gemeinnützige
Bestreben derer, welche durch Beschaffung der zur Einrichtung und
Unterhaltung der gymnastischen Anstalten unentbehrlichen und etwa
fehlenden Mittel, dieser für die Erziehung der Jugend so wichtigen
Angelegenheit ihre Theilnahme bethätigen und lediglich zu dem eben-
gedachten Zwecke einen Verein bilden wollen, nach Befinden der Um-
stände in angemessener Weise zu fördern. Es versteht sich jedoch von
selbst, daß von solchen Vereinen ein Einfluß auf die Leitung der
gymnastischen Anstalten nicht in Anspruch genommen werden kann.

Indem ich mir die weiteren und sonstigen Anordnungen vorbehalte,
welche behufs der Einreihung des gymnastischen Unterrichts in das
Ganze des öffentlichen Erziehungswesens etwa noch zu treffen sein
möchten, beauftrage ich zugleich das Königl. Provinzial-Schulcollegium
(die Königl. Regierung) den obigen Bestimmungen gemäß und ge-
meinschaftlich mit der Königl. Regierung (mit dem Königl. Provinzial-
Schulcollegium) unter angemessener Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse und örtlichen Umstände das weiter Erforderliche zur Aus-
führung der Allerhöchsten Ordre vom 6. Juni 1842. einzuleiten und
zu verfügen.

Dem ausführlichen Berichte des Königl. Provinzial-Schulcollegiums
(der Königl. Regierung) über alles Wesentliche, was auf Grund der
obigen Bestimmungen zur Förderung des öffentlichen Unterrichts in
der Gymnastik, von Seiten des Königl. Provinzial-Schulcollegiums
(der Königl. Regierung) in Seinem (Ihrem) Geschäftskreise während

auf die Verſchiedenheit der örtlichen Verhältniſſe feſtzuſtellenden Bei-
trägen der, die gymnaſtiſchen Anſtalten beſuchenden Jugend, und wo
auch dieſe nicht ausreichen, mittelſt eines angemeſſenen Zuſchuſſes von
Seiten der betreffenden ſtädtiſchen Gemeinden zu decken. Die Bei-
träge der die Turnanſtalten beſuchenden Schüler ſind, wie das gewöhn-
liche Schulgeld, an die betreffende Schulcaſſe zu entrichten und in
keinem Falle iſt den Lehrern der Gymnaſtik die Einziehung jener Bei-
träge zuzumuthen; ebenſo beziehen dieſe Lehrer die ihnen für ihren
Unterricht in der Gymnaſtik billiger Weiſe zu gewährende Beſoldung
oder Renumeration nur aus der betreffenden Schulkaſſe. Da endlich
nach der bisherigen Erfahrung mit Grund zu hoffen und zu erwarten
iſt, daß ſich beſonders in der gegenwärtigen Zeit die allgemeine Theil-
nahme auch dem öffentlichen Unterrichte in der Gymnaſtik immer mehr
zuwenden werde; ſo hat die Königl. Regierung das gemeinnützige
Beſtreben derer, welche durch Beſchaffung der zur Einrichtung und
Unterhaltung der gymnaſtiſchen Anſtalten unentbehrlichen und etwa
fehlenden Mittel, dieſer für die Erziehung der Jugend ſo wichtigen
Angelegenheit ihre Theilnahme bethätigen und lediglich zu dem eben-
gedachten Zwecke einen Verein bilden wollen, nach Befinden der Um-
ſtände in angemeſſener Weiſe zu fördern. Es verſteht ſich jedoch von
ſelbſt, daß von ſolchen Vereinen ein Einfluß auf die Leitung der
gymnaſtiſchen Anſtalten nicht in Anſpruch genommen werden kann.

Indem ich mir die weiteren und ſonſtigen Anordnungen vorbehalte,
welche behufs der Einreihung des gymnaſtiſchen Unterrichts in das
Ganze des öffentlichen Erziehungsweſens etwa noch zu treffen ſein
möchten, beauftrage ich zugleich das Königl. Provinzial-Schulcollegium
(die Königl. Regierung) den obigen Beſtimmungen gemäß und ge-
meinſchaftlich mit der Königl. Regierung (mit dem Königl. Provinzial-
Schulcollegium) unter angemeſſener Berückſichtigung der beſonderen
Verhältniſſe und örtlichen Umſtände das weiter Erforderliche zur Aus-
führung der Allerhöchſten Ordre vom 6. Juni 1842. einzuleiten und
zu verfügen.

Dem ausführlichen Berichte des Königl. Provinzial-Schulcollegiums
(der Königl. Regierung) über alles Weſentliche, was auf Grund der
obigen Beſtimmungen zur Förderung des öffentlichen Unterrichts in
der Gymnaſtik, von Seiten des Königl. Provinzial-Schulcollegiums
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[299/0313] auf die Verſchiedenheit der örtlichen Verhältniſſe feſtzuſtellenden Bei- trägen der, die gymnaſtiſchen Anſtalten beſuchenden Jugend, und wo auch dieſe nicht ausreichen, mittelſt eines angemeſſenen Zuſchuſſes von Seiten der betreffenden ſtädtiſchen Gemeinden zu decken. Die Bei- träge der die Turnanſtalten beſuchenden Schüler ſind, wie das gewöhn- liche Schulgeld, an die betreffende Schulcaſſe zu entrichten und in keinem Falle iſt den Lehrern der Gymnaſtik die Einziehung jener Bei- träge zuzumuthen; ebenſo beziehen dieſe Lehrer die ihnen für ihren Unterricht in der Gymnaſtik billiger Weiſe zu gewährende Beſoldung oder Renumeration nur aus der betreffenden Schulkaſſe. Da endlich nach der bisherigen Erfahrung mit Grund zu hoffen und zu erwarten iſt, daß ſich beſonders in der gegenwärtigen Zeit die allgemeine Theil- nahme auch dem öffentlichen Unterrichte in der Gymnaſtik immer mehr zuwenden werde; ſo hat die Königl. Regierung das gemeinnützige Beſtreben derer, welche durch Beſchaffung der zur Einrichtung und Unterhaltung der gymnaſtiſchen Anſtalten unentbehrlichen und etwa fehlenden Mittel, dieſer für die Erziehung der Jugend ſo wichtigen Angelegenheit ihre Theilnahme bethätigen und lediglich zu dem eben- gedachten Zwecke einen Verein bilden wollen, nach Befinden der Um- ſtände in angemeſſener Weiſe zu fördern. Es verſteht ſich jedoch von ſelbſt, daß von ſolchen Vereinen ein Einfluß auf die Leitung der gymnaſtiſchen Anſtalten nicht in Anſpruch genommen werden kann. Indem ich mir die weiteren und ſonſtigen Anordnungen vorbehalte, welche behufs der Einreihung des gymnaſtiſchen Unterrichts in das Ganze des öffentlichen Erziehungsweſens etwa noch zu treffen ſein möchten, beauftrage ich zugleich das Königl. Provinzial-Schulcollegium (die Königl. Regierung) den obigen Beſtimmungen gemäß und ge- meinſchaftlich mit der Königl. Regierung (mit dem Königl. Provinzial- Schulcollegium) unter angemeſſener Berückſichtigung der beſonderen Verhältniſſe und örtlichen Umſtände das weiter Erforderliche zur Aus- führung der Allerhöchſten Ordre vom 6. Juni 1842. einzuleiten und zu verfügen. Dem ausführlichen Berichte des Königl. Provinzial-Schulcollegiums (der Königl. Regierung) über alles Weſentliche, was auf Grund der obigen Beſtimmungen zur Förderung des öffentlichen Unterrichts in der Gymnaſtik, von Seiten des Königl. Provinzial-Schulcollegiums (der Königl. Regierung) in Seinem (Ihrem) Geſchäftskreiſe während

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/313>, abgerufen am 22.11.2024.