zur Einrichtung und Unterhaltung der Turnanstalten erforderliche Kostenaufwand nöthigenfalls auch mittelst eines angemessenen Zuschusses von Seiten der betreffenden städtischen Gemeinen gedeckt werden soll; so kann es, der obigen Eröffnung gemäß, der Königl. Regierung auch in Ihrem Geschäftskreise nicht an mannigfaltiger Gelegenheit fehlen, nach Maaßgabe der besondern Umstände und Fälle theils für Sich allein, theils gemeinschaftlich mit dem Königl. Provinzial-Schul- collegium, Ihre bereitwillige Mitwirkung zur Förderung des öffent- lichen Unterrichts in der Gymnastik ressortmäßig zu bethätigen. Ich sehe daher dem ausführlichen Berichte der Königl. Regierung über alles Wesentliche, was Dieselbe in der fraglichen Beziehung während des laufenden Jahres in Ihrem Geschäftskreise eingeleitet, angeordnet und ins Leben gerufen hat, binnen der in meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. gestellten Frist entgegen.
5. Circ.-Rescr. v. 22. April 1844 (M.-Bl. S. 128.), betr. die Theilnahme der Schüler an den Turnübungen und die Deckung der aus der Errichtung und Unterhaltung der Turnanstalten erwachsenden Kosten.
Bei der Bestimmung unter Nr. 5. meiner, die Turn-Angelegen- heiten betreffenden Circular-Verfügung vom 7. Februar d. J. (M.-Bl. S. 35.) hat nicht, wie ich dem Königl. Provinzial-Schulcollegium auf den desfallsigen Bericht vom 6. v. M. hierdurch eröffne, die Absicht obgewaltet, daß erst eine positive Erklärung von Seiten der Eltern oder ihrer Stellvertreter darüber abgewartet werden soll, ob sie die Theilnahme ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen an den schon be- stehenden oder noch zu errichtenden Turnanstalten wollen. Da zufolge der Allerh. Ordre vom 6. Juli 1842. die Leibesübungen als ein noth- wendiger und unentbehrlicher Bestandtheil der männlichen Erziehung in den Königlichen Staaten förmlich anerkannt werden sollen, so folgt hieraus, daß auch die Theilnahme an diesen Uebungen von allen Schülern als Regel vorauszusetzen und nur auf die motivirte Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie die Theil- nahme ihrer Angehörigen nicht wollen, eine desfallsige Dispensation und zwar in ähnlicher Art zu ertheilen ist, wie dies bei einzelnen andern Unterrichts-Gegenständen, namentlich unter gewissen Bedingungen auch bei einem integrirenden Theile des Gymnasial-Unterrichts, dem Griechischen, geschieht. Obwohl mit Grund zu erwarten ist, daß die
zur Einrichtung und Unterhaltung der Turnanſtalten erforderliche Koſtenaufwand nöthigenfalls auch mittelſt eines angemeſſenen Zuſchuſſes von Seiten der betreffenden ſtädtiſchen Gemeinen gedeckt werden ſoll; ſo kann es, der obigen Eröffnung gemäß, der Königl. Regierung auch in Ihrem Geſchäftskreiſe nicht an mannigfaltiger Gelegenheit fehlen, nach Maaßgabe der beſondern Umſtände und Fälle theils für Sich allein, theils gemeinſchaftlich mit dem Königl. Provinzial-Schul- collegium, Ihre bereitwillige Mitwirkung zur Förderung des öffent- lichen Unterrichts in der Gymnaſtik reſſortmäßig zu bethätigen. Ich ſehe daher dem ausführlichen Berichte der Königl. Regierung über alles Weſentliche, was Dieſelbe in der fraglichen Beziehung während des laufenden Jahres in Ihrem Geſchäftskreiſe eingeleitet, angeordnet und ins Leben gerufen hat, binnen der in meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. geſtellten Friſt entgegen.
5. Circ.-Reſcr. v. 22. April 1844 (M.-Bl. S. 128.), betr. die Theilnahme der Schüler an den Turnübungen und die Deckung der aus der Errichtung und Unterhaltung der Turnanſtalten erwachſenden Koſten.
Bei der Beſtimmung unter Nr. 5. meiner, die Turn-Angelegen- heiten betreffenden Circular-Verfügung vom 7. Februar d. J. (M.-Bl. S. 35.) hat nicht, wie ich dem Königl. Provinzial-Schulcollegium auf den desfallſigen Bericht vom 6. v. M. hierdurch eröffne, die Abſicht obgewaltet, daß erſt eine poſitive Erklärung von Seiten der Eltern oder ihrer Stellvertreter darüber abgewartet werden ſoll, ob ſie die Theilnahme ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen an den ſchon be- ſtehenden oder noch zu errichtenden Turnanſtalten wollen. Da zufolge der Allerh. Ordre vom 6. Juli 1842. die Leibesübungen als ein noth- wendiger und unentbehrlicher Beſtandtheil der männlichen Erziehung in den Königlichen Staaten förmlich anerkannt werden ſollen, ſo folgt hieraus, daß auch die Theilnahme an dieſen Uebungen von allen Schülern als Regel vorauszuſetzen und nur auf die motivirte Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß ſie die Theil- nahme ihrer Angehörigen nicht wollen, eine desfallſige Dispenſation und zwar in ähnlicher Art zu ertheilen iſt, wie dies bei einzelnen andern Unterrichts-Gegenſtänden, namentlich unter gewiſſen Bedingungen auch bei einem integrirenden Theile des Gymnaſial-Unterrichts, dem Griechiſchen, geſchieht. Obwohl mit Grund zu erwarten iſt, daß die
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zur Einrichtung und Unterhaltung der Turnanſtalten erforderliche
Koſtenaufwand nöthigenfalls auch mittelſt eines angemeſſenen Zuſchuſſes
von Seiten der betreffenden ſtädtiſchen Gemeinen gedeckt werden ſoll;
ſo kann es, der obigen Eröffnung gemäß, der Königl. Regierung auch
in Ihrem Geſchäftskreiſe nicht an mannigfaltiger Gelegenheit fehlen,
nach Maaßgabe der beſondern Umſtände und Fälle theils für Sich
allein, theils gemeinſchaftlich mit dem Königl. Provinzial-Schul-
collegium, Ihre bereitwillige Mitwirkung zur Förderung des öffent-
lichen Unterrichts in der Gymnaſtik reſſortmäßig zu bethätigen. Ich
ſehe daher dem ausführlichen Berichte der Königl. Regierung über
alles Weſentliche, was Dieſelbe in der fraglichen Beziehung während
des laufenden Jahres in Ihrem Geſchäftskreiſe eingeleitet, angeordnet
und ins Leben gerufen hat, binnen der in meiner Circular-Verfügung
vom 7. v. M. geſtellten Friſt entgegen.
5. Circ.-Reſcr. v. 22. April 1844 (M.-Bl. S. 128.), betr.
die Theilnahme der Schüler an den Turnübungen und die Deckung der
aus der Errichtung und Unterhaltung der Turnanſtalten erwachſenden
Koſten.
Bei der Beſtimmung unter Nr. 5. meiner, die Turn-Angelegen-
heiten betreffenden Circular-Verfügung vom 7. Februar d. J. (M.-Bl.
S. 35.) hat nicht, wie ich dem Königl. Provinzial-Schulcollegium
auf den desfallſigen Bericht vom 6. v. M. hierdurch eröffne, die Abſicht
obgewaltet, daß erſt eine poſitive Erklärung von Seiten der Eltern
oder ihrer Stellvertreter darüber abgewartet werden ſoll, ob ſie
die Theilnahme ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen an den ſchon be-
ſtehenden oder noch zu errichtenden Turnanſtalten wollen. Da zufolge
der Allerh. Ordre vom 6. Juli 1842. die Leibesübungen als ein noth-
wendiger und unentbehrlicher Beſtandtheil der männlichen Erziehung
in den Königlichen Staaten förmlich anerkannt werden ſollen, ſo
folgt hieraus, daß auch die Theilnahme an dieſen Uebungen von
allen Schülern als Regel vorauszuſetzen und nur auf die motivirte
Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß ſie die Theil-
nahme ihrer Angehörigen nicht wollen, eine desfallſige Dispenſation
und zwar in ähnlicher Art zu ertheilen iſt, wie dies bei einzelnen
andern Unterrichts-Gegenſtänden, namentlich unter gewiſſen Bedingungen
auch bei einem integrirenden Theile des Gymnaſial-Unterrichts, dem
Griechiſchen, geſchieht. Obwohl mit Grund zu erwarten iſt, daß die
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/315>, abgerufen am 22.11.2024.
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