Dienste des Staats oder der Communen durch bestimmte oder unbe- stimmte Vergeltung, für gewisse, ihnen angewiesene Geschäfte ihren Unterhalt gewinnen, und zu diesem Behufe kein bürgerliches Gewerbe zu ihrer Hauptbeschäftigung machen.
§. 4. Vaterlos heißt nur dasjenige Kind, welches seinen ehelichen Vater durch den Tod verloren hat.
§. 5. Kinder, deren Vermögen die Bedürfnisse einer, dem Mittel- stande eigenen Erziehung und Unterhaltung nicht gewähren, gelten als unvermögend, und nur solche haben auf Versorgung durch das Civil- Waisenhaus Anspruch. Von ihnen heißen Zöglinge diejenigen Knaben, welche in die Anstalt wirklich aufgenommen, darin erzogen und nach dem Maaße ihrer Fähigkeiten für ihre künftige Bestimmung ausgebildet; Pfleglinge aber diejenigen Knaben, (vergl. Abschn. III. §. 23.) und Mädchen, welche in anständigen Familien, gegen eine angemessene Vergeltung, zwar von der Anstalt, aber außer derselben, untergebracht und so ihrer künftigen Bestimmung entgegengeführt werden.
§. 6. Nur Knaben können in das Waisenhaus wirklich aufge- nommen, Mädchen aber nur in außerordentlichen Fällen, besonders wenn sie mutterlos oder die Mütter der Erziehung sich zu widmen außer Stande sind, aus den Einkünften der Anstalt unterstützt werden, jedoch so, daß durch diese Unterstützung bedürftigen Mädchen der zehnte Theil dessen nicht überschritten werden darf, was die Anstalt jährlich zur Erhaltung ihrer Zöglinge (Abschn. I. §. 5 -- 29.) aufwendet.
§. 7. Verdienstlichkeit des Vaters und Bedürftigkeit des Kindes entscheiden bei der Bewerbung über den Vorzug zur Aufnahme oder Unterstützungs-Leistung für beide Geschlechter, mit der für diese im vorigen Paragraphen gemachten Beschränkung, jedoch wird den ver- waiseten Kindern der Mitglieder der Stiftungs-Versammlung (vergl. §. 40.) ein vorzüglicher Anspruch darauf beigelegt.
§. 8. Das Civil-Waisenhaus ist eine christliche Anstalt, und beschränkt seine Wirksamkeit auf die, zum Eingangs bemerkten Zeit- puncte der Eröffnung Statt gefundene Begrenzung des Potsdamschen Regierungsbezirks und die davon umschlossene Hauptstadt Berlin, jedoch so, daß auch Kinder von Vätern, welche zwar außer diesem Bezirk verstorben, aber zur Stiftungs-Versammlung (vergl. Abschn. IV.
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Dienſte des Staats oder der Communen durch beſtimmte oder unbe- ſtimmte Vergeltung, für gewiſſe, ihnen angewieſene Geſchäfte ihren Unterhalt gewinnen, und zu dieſem Behufe kein bürgerliches Gewerbe zu ihrer Hauptbeſchäftigung machen.
§. 4. Vaterlos heißt nur dasjenige Kind, welches ſeinen ehelichen Vater durch den Tod verloren hat.
§. 5. Kinder, deren Vermögen die Bedürfniſſe einer, dem Mittel- ſtande eigenen Erziehung und Unterhaltung nicht gewähren, gelten als unvermögend, und nur ſolche haben auf Verſorgung durch das Civil- Waiſenhaus Anſpruch. Von ihnen heißen Zöglinge diejenigen Knaben, welche in die Anſtalt wirklich aufgenommen, darin erzogen und nach dem Maaße ihrer Fähigkeiten für ihre künftige Beſtimmung ausgebildet; Pfleglinge aber diejenigen Knaben, (vergl. Abſchn. III. §. 23.) und Mädchen, welche in anſtändigen Familien, gegen eine angemeſſene Vergeltung, zwar von der Anſtalt, aber außer derſelben, untergebracht und ſo ihrer künftigen Beſtimmung entgegengeführt werden.
§. 6. Nur Knaben können in das Waiſenhaus wirklich aufge- nommen, Mädchen aber nur in außerordentlichen Fällen, beſonders wenn ſie mutterlos oder die Mütter der Erziehung ſich zu widmen außer Stande ſind, aus den Einkünften der Anſtalt unterſtützt werden, jedoch ſo, daß durch dieſe Unterſtützung bedürftigen Mädchen der zehnte Theil deſſen nicht überſchritten werden darf, was die Anſtalt jährlich zur Erhaltung ihrer Zöglinge (Abſchn. I. §. 5 — 29.) aufwendet.
§. 7. Verdienſtlichkeit des Vaters und Bedürftigkeit des Kindes entſcheiden bei der Bewerbung über den Vorzug zur Aufnahme oder Unterſtützungs-Leiſtung für beide Geſchlechter, mit der für dieſe im vorigen Paragraphen gemachten Beſchränkung, jedoch wird den ver- waiſeten Kindern der Mitglieder der Stiftungs-Verſammlung (vergl. §. 40.) ein vorzüglicher Anſpruch darauf beigelegt.
§. 8. Das Civil-Waiſenhaus iſt eine chriſtliche Anſtalt, und beſchränkt ſeine Wirkſamkeit auf die, zum Eingangs bemerkten Zeit- puncte der Eröffnung Statt gefundene Begrenzung des Potsdamſchen Regierungsbezirks und die davon umſchloſſene Hauptſtadt Berlin, jedoch ſo, daß auch Kinder von Vätern, welche zwar außer dieſem Bezirk verſtorben, aber zur Stiftungs-Verſammlung (vergl. Abſchn. IV.
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Dienſte des Staats oder der Communen durch beſtimmte oder unbe-
ſtimmte Vergeltung, für gewiſſe, ihnen angewieſene Geſchäfte ihren
Unterhalt gewinnen, und zu dieſem Behufe kein bürgerliches Gewerbe
zu ihrer Hauptbeſchäftigung machen.
§. 4. Vaterlos heißt nur dasjenige Kind, welches ſeinen ehelichen
Vater durch den Tod verloren hat.
§. 5. Kinder, deren Vermögen die Bedürfniſſe einer, dem Mittel-
ſtande eigenen Erziehung und Unterhaltung nicht gewähren, gelten als
unvermögend, und nur ſolche haben auf Verſorgung durch das Civil-
Waiſenhaus Anſpruch. Von ihnen heißen Zöglinge diejenigen
Knaben, welche in die Anſtalt wirklich aufgenommen, darin erzogen
und nach dem Maaße ihrer Fähigkeiten für ihre künftige Beſtimmung
ausgebildet; Pfleglinge aber diejenigen Knaben, (vergl. Abſchn. III.
§. 23.) und Mädchen, welche in anſtändigen Familien, gegen eine
angemeſſene Vergeltung, zwar von der Anſtalt, aber außer derſelben,
untergebracht und ſo ihrer künftigen Beſtimmung entgegengeführt
werden.
§. 6. Nur Knaben können in das Waiſenhaus wirklich aufge-
nommen, Mädchen aber nur in außerordentlichen Fällen, beſonders
wenn ſie mutterlos oder die Mütter der Erziehung ſich zu widmen
außer Stande ſind, aus den Einkünften der Anſtalt unterſtützt werden,
jedoch ſo, daß durch dieſe Unterſtützung bedürftigen Mädchen der zehnte
Theil deſſen nicht überſchritten werden darf, was die Anſtalt jährlich
zur Erhaltung ihrer Zöglinge (Abſchn. I. §. 5 — 29.) aufwendet.
§. 7. Verdienſtlichkeit des Vaters und Bedürftigkeit des Kindes
entſcheiden bei der Bewerbung über den Vorzug zur Aufnahme oder
Unterſtützungs-Leiſtung für beide Geſchlechter, mit der für dieſe im
vorigen Paragraphen gemachten Beſchränkung, jedoch wird den ver-
waiſeten Kindern der Mitglieder der Stiftungs-Verſammlung (vergl.
§. 40.) ein vorzüglicher Anſpruch darauf beigelegt.
§. 8. Das Civil-Waiſenhaus iſt eine chriſtliche Anſtalt, und
beſchränkt ſeine Wirkſamkeit auf die, zum Eingangs bemerkten Zeit-
puncte der Eröffnung Statt gefundene Begrenzung des Potsdamſchen
Regierungsbezirks und die davon umſchloſſene Hauptſtadt Berlin,
jedoch ſo, daß auch Kinder von Vätern, welche zwar außer dieſem
Bezirk verſtorben, aber zur Stiftungs-Verſammlung (vergl. Abſchn. IV.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/319>, abgerufen am 22.11.2024.
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