Staate als einer moralischen Person anerkannten und bestätigten milden Stiftung, unbeschränkt vorbehalten.
§. 13. Durch dergleichen Zuwendungen können auch, jedoch nur nach dem Verhältnisse der darin begriffenen Vortheile der Zuwendung für die Anstalt gewisser Personen oder Familien, die Bevorrechtung eines Mitglieds der Stiftungs-Versammlung (vergl. §. 40.) oder der Vorzug der Aufnahme oder Unterstützung eines verwaiseten Familien- gliedes ausbedungen werden; insbesondere begründet: 1) eine Zuwen- dung auf den Betrag von Eintausend Thalern Courant das Verlangen der Wahl Eines annehmlichen Zöglings, und 2) eine Zuwendung auf den Betrag von Dreitausend Thalern Courantwerth das Recht, diese Wahl auf immerwährende Zeiten für eine Zöglingsstelle, bei jedes- maliger Erledigung derselben, einer bestimmten Person seiner Familie oder Nachkommenschaft, oder einer Behörde beizulegen.
§. 14. Rücksichtlich der Geschenke, Erbschaften und Vermächt- nisse treten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wegen der Rechts- gültigkeit darauf sich gründender Erwerbungen der Anstalt ein, und alle dergleichen Erwerbungen gehören, wenn nicht der Geschenk-, Erbschafts- oder Vermächtnißgeber darüber eine andere, von der An- stalt angenommene Bestimmung ausdrücklich getroffen hat, mit ihrem Geldbetrage, oder, im Fall einer Veräußerung, mit dem hierdurch gewonnenen Werthe, zum Stammvermögen des Waisenhauses (ver- gleiche §. 16.).
§. 15. Zu den Beiträgen gehören alle, auf einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zugesagten, fortlaufenden baaren oder in andern Gegenständen zu leistenden milden Gaben.
§. 16. In dem ersten Jahrhundert, mithin bis zum letzten Tage des Jahres Eintausend Neunhundert und Ein und zwanzig, wird a) der zehnte Theil sämmtlicher Zinsen der belegten, oder der Anstalt zum Nießbrauche überlassenen Capitalien und sämmtlicher reinen Ein- künfte der ihr zuständigen Grundstücke, imgleichen b) die Hälfte der jährlichen Geldbeiträge (vergl. §. 15.) zur Bildung eines Capital- stammes angelegt, welcher unangreifbar bleibt, und von dessen Zinsen, zur Ausführung obiger Bestimmung, der zehnte Theil wiederum dem Capitalstamme alljährlich zufließt. -- Ob diese Maaßregel nach Ver- lauf des hundertjährigen Zeitraums noch ferner erforderlich sein wird,
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Staate als einer moraliſchen Perſon anerkannten und beſtätigten milden Stiftung, unbeſchränkt vorbehalten.
§. 13. Durch dergleichen Zuwendungen können auch, jedoch nur nach dem Verhältniſſe der darin begriffenen Vortheile der Zuwendung für die Anſtalt gewiſſer Perſonen oder Familien, die Bevorrechtung eines Mitglieds der Stiftungs-Verſammlung (vergl. §. 40.) oder der Vorzug der Aufnahme oder Unterſtützung eines verwaiſeten Familien- gliedes ausbedungen werden; insbeſondere begründet: 1) eine Zuwen- dung auf den Betrag von Eintauſend Thalern Courant das Verlangen der Wahl Eines annehmlichen Zöglings, und 2) eine Zuwendung auf den Betrag von Dreitauſend Thalern Courantwerth das Recht, dieſe Wahl auf immerwährende Zeiten für eine Zöglingsſtelle, bei jedes- maliger Erledigung derſelben, einer beſtimmten Perſon ſeiner Familie oder Nachkommenſchaft, oder einer Behörde beizulegen.
§. 14. Rückſichtlich der Geſchenke, Erbſchaften und Vermächt- niſſe treten die allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen wegen der Rechts- gültigkeit darauf ſich gründender Erwerbungen der Anſtalt ein, und alle dergleichen Erwerbungen gehören, wenn nicht der Geſchenk-, Erbſchafts- oder Vermächtnißgeber darüber eine andere, von der An- ſtalt angenommene Beſtimmung ausdrücklich getroffen hat, mit ihrem Geldbetrage, oder, im Fall einer Veräußerung, mit dem hierdurch gewonnenen Werthe, zum Stammvermögen des Waiſenhauſes (ver- gleiche §. 16.).
§. 15. Zu den Beiträgen gehören alle, auf einen beſtimmten oder unbeſtimmten Zeitraum zugeſagten, fortlaufenden baaren oder in andern Gegenſtänden zu leiſtenden milden Gaben.
§. 16. In dem erſten Jahrhundert, mithin bis zum letzten Tage des Jahres Eintauſend Neunhundert und Ein und zwanzig, wird a) der zehnte Theil ſämmtlicher Zinſen der belegten, oder der Anſtalt zum Nießbrauche überlaſſenen Capitalien und ſämmtlicher reinen Ein- künfte der ihr zuſtändigen Grundſtücke, imgleichen b) die Hälfte der jährlichen Geldbeiträge (vergl. §. 15.) zur Bildung eines Capital- ſtammes angelegt, welcher unangreifbar bleibt, und von deſſen Zinſen, zur Ausführung obiger Beſtimmung, der zehnte Theil wiederum dem Capitalſtamme alljährlich zufließt. — Ob dieſe Maaßregel nach Ver- lauf des hundertjährigen Zeitraums noch ferner erforderlich ſein wird,
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Staate als einer moraliſchen Perſon anerkannten und beſtätigten milden
Stiftung, unbeſchränkt vorbehalten.
§. 13. Durch dergleichen Zuwendungen können auch, jedoch nur
nach dem Verhältniſſe der darin begriffenen Vortheile der Zuwendung
für die Anſtalt gewiſſer Perſonen oder Familien, die Bevorrechtung
eines Mitglieds der Stiftungs-Verſammlung (vergl. §. 40.) oder der
Vorzug der Aufnahme oder Unterſtützung eines verwaiſeten Familien-
gliedes ausbedungen werden; insbeſondere begründet: 1) eine Zuwen-
dung auf den Betrag von Eintauſend Thalern Courant das Verlangen
der Wahl Eines annehmlichen Zöglings, und 2) eine Zuwendung auf
den Betrag von Dreitauſend Thalern Courantwerth das Recht, dieſe
Wahl auf immerwährende Zeiten für eine Zöglingsſtelle, bei jedes-
maliger Erledigung derſelben, einer beſtimmten Perſon ſeiner Familie
oder Nachkommenſchaft, oder einer Behörde beizulegen.
§. 14. Rückſichtlich der Geſchenke, Erbſchaften und Vermächt-
niſſe treten die allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen wegen der Rechts-
gültigkeit darauf ſich gründender Erwerbungen der Anſtalt ein, und
alle dergleichen Erwerbungen gehören, wenn nicht der Geſchenk-,
Erbſchafts- oder Vermächtnißgeber darüber eine andere, von der An-
ſtalt angenommene Beſtimmung ausdrücklich getroffen hat, mit ihrem
Geldbetrage, oder, im Fall einer Veräußerung, mit dem hierdurch
gewonnenen Werthe, zum Stammvermögen des Waiſenhauſes (ver-
gleiche §. 16.).
§. 15. Zu den Beiträgen gehören alle, auf einen beſtimmten
oder unbeſtimmten Zeitraum zugeſagten, fortlaufenden baaren oder in
andern Gegenſtänden zu leiſtenden milden Gaben.
§. 16. In dem erſten Jahrhundert, mithin bis zum letzten Tage
des Jahres Eintauſend Neunhundert und Ein und zwanzig, wird
a) der zehnte Theil ſämmtlicher Zinſen der belegten, oder der Anſtalt
zum Nießbrauche überlaſſenen Capitalien und ſämmtlicher reinen Ein-
künfte der ihr zuſtändigen Grundſtücke, imgleichen b) die Hälfte der
jährlichen Geldbeiträge (vergl. §. 15.) zur Bildung eines Capital-
ſtammes angelegt, welcher unangreifbar bleibt, und von deſſen Zinſen,
zur Ausführung obiger Beſtimmung, der zehnte Theil wiederum dem
Capitalſtamme alljährlich zufließt. — Ob dieſe Maaßregel nach Ver-
lauf des hundertjährigen Zeitraums noch ferner erforderlich ſein wird,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/321>, abgerufen am 22.11.2024.
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