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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 40. Die Verwaltungs-Aufsicht in diesen Beziehungen (vergl.
§. 39.) steht zunächst dem an der Gründung der Anstalt Theil neh-
menden Publicum, mittelst der Stiftungsversammlung, zu, welcher
jeder als Mitglied angehört, der der Anstalt 1) ein Capital von
mindestens Funfzig Thalern Courantwerth zugewandt, oder 2) auf
Lebenszeit einen jährlichen Beitrag von Fünf Thalern Courant zuge-
sagt und geleistet hat, -- als wodurch ein solches Mitglied der Stif-
tungs-Versammlung auf Lebenszeit für seine Person das Recht erhält:
a) bei der jährlich, vier Wochen vorher durch die Zeitungen Berlins
und das Regierungsamtsblatt der Provinz bekannt zu machenden Zu-
sammenkunft der Stiftungs-Versammlung zu erscheinen, b) in der
letztern Sitz und Stimme über allgemeine Anordnungen für die An-
stalt und über Verbesserungen der innern Einrichtung zu führen,
c) Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung zu erheben, und dar-
über Rechenschaft zu fordern, auch d) Zöglinge und Pfleglinge in
Vorschlag zu bringen.

§. 41. Hiernach steht es der Stiftungs-Versammlung zu, über
den Entwurf und die Abänderung der Verwaltungs-Vorschriften, unter
vorbehaltener Bestätigung des Staats, gültig zu beschließen, und ihre
Beschlüsse sind die Beamten der Anstalt zu befolgen verpflichtet.

§. 42. Die Stimmenmehrheit entscheidet in der Stiftungs-Ver-
sammlung, und wird, bei Stimmengleichheit auf der Seite des den
Vorsitz führenden Vorstehers des Waisenamtes (vergl. §. 50.) oder
dessen Stellvertreters angenommen, und dabei keine Vertretung nicht
erschienener Mitglieder durch Bevollmächtigte zugelassen. Nur den
zur Stiftungs-Versammlung gehörenden Corporationen und moralischen
Personen steht es zu, sich durch ihre Vorsteher oder gewählten Depu-
tirten vertreten zu lassen. Sie müssen solche Stellvertreter aber schrift-
lich unter dem von ihnen geführten Siegel bevollmächtigen, wenn ihre
Stimme entscheiden soll, und mehreren Stellvertretern Einer Corpo-
ration oder moralischen Person steht zusammen nur eine Stimme zu.

§. 43. Die jener Bekanntmachung (§. 40. zu a) ungeachtet,
an dem darin bestimmten Tage und Orte, nicht erschienenen Mitglieder
der Stiftungs-Versammlung werden der Stimmenmehrheit der Er-
schienenen für beitretend geachtet, und ein nachkommender Widerspruch
gegen den Beschluß bleibt unbeachtet.

§. 44. Stirbt die Stiftungs-Versammlung bis auf eine, jedoch

§. 40. Die Verwaltungs-Aufſicht in dieſen Beziehungen (vergl.
§. 39.) ſteht zunächſt dem an der Gründung der Anſtalt Theil neh-
menden Publicum, mittelſt der Stiftungsverſammlung, zu, welcher
jeder als Mitglied angehört, der der Anſtalt 1) ein Capital von
mindeſtens Funfzig Thalern Courantwerth zugewandt, oder 2) auf
Lebenszeit einen jährlichen Beitrag von Fünf Thalern Courant zuge-
ſagt und geleiſtet hat, — als wodurch ein ſolches Mitglied der Stif-
tungs-Verſammlung auf Lebenszeit für ſeine Perſon das Recht erhält:
a) bei der jährlich, vier Wochen vorher durch die Zeitungen Berlins
und das Regierungsamtsblatt der Provinz bekannt zu machenden Zu-
ſammenkunft der Stiftungs-Verſammlung zu erſcheinen, b) in der
letztern Sitz und Stimme über allgemeine Anordnungen für die An-
ſtalt und über Verbeſſerungen der innern Einrichtung zu führen,
c) Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung zu erheben, und dar-
über Rechenſchaft zu fordern, auch d) Zöglinge und Pfleglinge in
Vorſchlag zu bringen.

§. 41. Hiernach ſteht es der Stiftungs-Verſammlung zu, über
den Entwurf und die Abänderung der Verwaltungs-Vorſchriften, unter
vorbehaltener Beſtätigung des Staats, gültig zu beſchließen, und ihre
Beſchlüſſe ſind die Beamten der Anſtalt zu befolgen verpflichtet.

§. 42. Die Stimmenmehrheit entſcheidet in der Stiftungs-Ver-
ſammlung, und wird, bei Stimmengleichheit auf der Seite des den
Vorſitz führenden Vorſtehers des Waiſenamtes (vergl. §. 50.) oder
deſſen Stellvertreters angenommen, und dabei keine Vertretung nicht
erſchienener Mitglieder durch Bevollmächtigte zugelaſſen. Nur den
zur Stiftungs-Verſammlung gehörenden Corporationen und moraliſchen
Perſonen ſteht es zu, ſich durch ihre Vorſteher oder gewählten Depu-
tirten vertreten zu laſſen. Sie müſſen ſolche Stellvertreter aber ſchrift-
lich unter dem von ihnen geführten Siegel bevollmächtigen, wenn ihre
Stimme entſcheiden ſoll, und mehreren Stellvertretern Einer Corpo-
ration oder moraliſchen Perſon ſteht zuſammen nur eine Stimme zu.

§. 43. Die jener Bekanntmachung (§. 40. zu a) ungeachtet,
an dem darin beſtimmten Tage und Orte, nicht erſchienenen Mitglieder
der Stiftungs-Verſammlung werden der Stimmenmehrheit der Er-
ſchienenen für beitretend geachtet, und ein nachkommender Widerſpruch
gegen den Beſchluß bleibt unbeachtet.

§. 44. Stirbt die Stiftungs-Verſammlung bis auf eine, jedoch

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[312/0326] §. 40. Die Verwaltungs-Aufſicht in dieſen Beziehungen (vergl. §. 39.) ſteht zunächſt dem an der Gründung der Anſtalt Theil neh- menden Publicum, mittelſt der Stiftungsverſammlung, zu, welcher jeder als Mitglied angehört, der der Anſtalt 1) ein Capital von mindeſtens Funfzig Thalern Courantwerth zugewandt, oder 2) auf Lebenszeit einen jährlichen Beitrag von Fünf Thalern Courant zuge- ſagt und geleiſtet hat, — als wodurch ein ſolches Mitglied der Stif- tungs-Verſammlung auf Lebenszeit für ſeine Perſon das Recht erhält: a) bei der jährlich, vier Wochen vorher durch die Zeitungen Berlins und das Regierungsamtsblatt der Provinz bekannt zu machenden Zu- ſammenkunft der Stiftungs-Verſammlung zu erſcheinen, b) in der letztern Sitz und Stimme über allgemeine Anordnungen für die An- ſtalt und über Verbeſſerungen der innern Einrichtung zu führen, c) Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung zu erheben, und dar- über Rechenſchaft zu fordern, auch d) Zöglinge und Pfleglinge in Vorſchlag zu bringen. §. 41. Hiernach ſteht es der Stiftungs-Verſammlung zu, über den Entwurf und die Abänderung der Verwaltungs-Vorſchriften, unter vorbehaltener Beſtätigung des Staats, gültig zu beſchließen, und ihre Beſchlüſſe ſind die Beamten der Anſtalt zu befolgen verpflichtet. §. 42. Die Stimmenmehrheit entſcheidet in der Stiftungs-Ver- ſammlung, und wird, bei Stimmengleichheit auf der Seite des den Vorſitz führenden Vorſtehers des Waiſenamtes (vergl. §. 50.) oder deſſen Stellvertreters angenommen, und dabei keine Vertretung nicht erſchienener Mitglieder durch Bevollmächtigte zugelaſſen. Nur den zur Stiftungs-Verſammlung gehörenden Corporationen und moraliſchen Perſonen ſteht es zu, ſich durch ihre Vorſteher oder gewählten Depu- tirten vertreten zu laſſen. Sie müſſen ſolche Stellvertreter aber ſchrift- lich unter dem von ihnen geführten Siegel bevollmächtigen, wenn ihre Stimme entſcheiden ſoll, und mehreren Stellvertretern Einer Corpo- ration oder moraliſchen Perſon ſteht zuſammen nur eine Stimme zu. §. 43. Die jener Bekanntmachung (§. 40. zu a) ungeachtet, an dem darin beſtimmten Tage und Orte, nicht erſchienenen Mitglieder der Stiftungs-Verſammlung werden der Stimmenmehrheit der Er- ſchienenen für beitretend geachtet, und ein nachkommender Widerſpruch gegen den Beſchluß bleibt unbeachtet. §. 44. Stirbt die Stiftungs-Verſammlung bis auf eine, jedoch

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/326>, abgerufen am 22.11.2024.