Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.die sich im Besitzthum jüdischer Glaubensgenossen befinden. (s. An- hang Nr. 8.) 6. Rescr. v. 25. Januar 1821. (v. K. Ann. B. 5. S. 79.) und Rescr. v. 2. Juli 1833. (v. K. Ann. B. 7. S. 678.), betr. die Ausübung des Patronatrechtes Seitens der Magistrate. 7. Rescr. v. 22. Juli 1822. (Neigebaur S. 123.), betr. die Besetzung der Küster- und Schullehrerstellen. 8. Circ.-Rescr. v. 3. Novbr. 1824 (v. K. Ann. B. 8. S. 1065.), betr. die Wahl und Bestellung der Schullehrer auf dem Lande. Das Ministerium hat in Erfahrung gebracht, daß in einigen Re- gierungsbezirken, wo solches auf besonderen provinzialrechtlichen Fest- setzungen nicht beruht, den Landgemeinen bei der Wahl und Bestellung der Schullehrer ein Einfluß zugestanden ist, welcher durch die dies- fälligen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht gerechtfertigt wird. Das A. L.-R. Thl. II. Tit. 12. §. 22. schreibt vor: "Die Be- stellung der Schullehrer kommt in der Regel der Ge- richtsobrigkeit zu." Auf die Befolgung dieser Vorschrift ist hin- sichtlich der Privatpatronatsschulstellen dadurch zu halten, daß, unbe- schadet der Befugniß der Gutsherren, bei der Anstellung des Schul- lehrers die Wünsche der Gemeine auf erlaubte Art zu erforschen und zu berücksichtigen, doch die Vocation nur von der Gutsobrigkeit aus- gestellt und der Königl. Regierung zur Bestätigung eingereicht, in kei- nem Falle aber den Gemeinen verstattet werde, förmliche Contracte, in welchen wohl gar ein Kündigungsrecht vorbehalten wird, mit dem Schullehrer abzuschließen. Hinsichtlich der Schulstellen landesherrlichen Patronats ist genau nach der Dienstinstruction v. 23. Octbr. 1817., §. 18 a. zu verfahren, wonach der Königl. Regierung die Besetzung sämmtlicher dem landesherrlichen Patronate unterworfenen Schulstellen gebührt, und es darf um so mehr erwartet werden, daß keine Abweichung von dieser Vorschrift statt haben werde, als die Königl. Regierung sich dadurch einer Befugniß, in welcher dieselbe zugleich eine Pflicht erkennen muß, begeben würde, welche ihr den wohlthätigsten Einfluß auf wahren Fortschritt in geist- licher und sittlicher Bildung in ihrem Departement sichert, und zu deren Ausübung dieselbe auch die sichersten Mittel in Händen hat, indem ihr sowohl durch die Organe, die Geistlichen, die Superintendenten, Land- räthe und den Schulrath die Bedürfnisse aller einzelnen Gemeinen genau und zuverlässig bekannt werden können, als auch eine mannigfaltige Auswahl unter denjenigen Individuen zu Gebote steht, die dem Lehr- stande gewidmet sind, und von denen sie in jedem einzelnen Falle das- jenige mit Sorgfalt auswählen kann, welches sie, den Localverhält- nissen nach, für das am meisten geeignetste hält. 9. Rescr. v. 17. Januar 1831. (Neigebaur S. 124.), betreffend die will- kührliche Annahme und Entlassung der von katholischen Pfarrern be- rufenen Kirchendiener durch die ersteren. 10. Circ.-Rescr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 230.) Es sind dem Ministerium mehrere Fälle bekannt geworden, daß das Einkommen der Schulstellen an Gymnasien, höheren Bürger-, Stadt- und Landschulen bei Erledigung willkührlich herabgesetzt und die ge- machte Ersparniß zu andern Zwecken, resp. Verbesserung anderer Lehr- stellen an derselben Schule verwendet worden ist. Da es nun bei einem solchen Verfahren nicht fehlen kann, daß nach und nach die Zahl der besser dotirten Stellen sich sehr vermindern und die Aussicht, ausge- 2*
die ſich im Beſitzthum jüdiſcher Glaubensgenoſſen befinden. (ſ. An- hang Nr. 8.) 6. Reſcr. v. 25. Januar 1821. (v. K. Ann. B. 5. S. 79.) und Reſcr. v. 2. Juli 1833. (v. K. Ann. B. 7. S. 678.), betr. die Ausübung des Patronatrechtes Seitens der Magiſtrate. 7. Reſcr. v. 22. Juli 1822. (Neigebaur S. 123.), betr. die Beſetzung der Küſter- und Schullehrerſtellen. 8. Circ.-Reſcr. v. 3. Novbr. 1824 (v. K. Ann. B. 8. S. 1065.), betr. die Wahl und Beſtellung der Schullehrer auf dem Lande. Das Miniſterium hat in Erfahrung gebracht, daß in einigen Re- gierungsbezirken, wo ſolches auf beſonderen provinzialrechtlichen Feſt- ſetzungen nicht beruht, den Landgemeinen bei der Wahl und Beſtellung der Schullehrer ein Einfluß zugeſtanden iſt, welcher durch die dies- fälligen allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen nicht gerechtfertigt wird. Das A. L.-R. Thl. II. Tit. 12. §. 22. ſchreibt vor: „Die Be- ſtellung der Schullehrer kommt in der Regel der Ge- richtsobrigkeit zu.“ Auf die Befolgung dieſer Vorſchrift iſt hin- ſichtlich der Privatpatronatsſchulſtellen dadurch zu halten, daß, unbe- ſchadet der Befugniß der Gutsherren, bei der Anſtellung des Schul- lehrers die Wünſche der Gemeine auf erlaubte Art zu erforſchen und zu berückſichtigen, doch die Vocation nur von der Gutsobrigkeit aus- geſtellt und der Königl. Regierung zur Beſtätigung eingereicht, in kei- nem Falle aber den Gemeinen verſtattet werde, förmliche Contracte, in welchen wohl gar ein Kündigungsrecht vorbehalten wird, mit dem Schullehrer abzuſchließen. Hinſichtlich der Schulſtellen landesherrlichen Patronats iſt genau nach der Dienſtinſtruction v. 23. Octbr. 1817., §. 18 a. zu verfahren, wonach der Königl. Regierung die Beſetzung ſämmtlicher dem landesherrlichen Patronate unterworfenen Schulſtellen gebührt, und es darf um ſo mehr erwartet werden, daß keine Abweichung von dieſer Vorſchrift ſtatt haben werde, als die Königl. Regierung ſich dadurch einer Befugniß, in welcher dieſelbe zugleich eine Pflicht erkennen muß, begeben würde, welche ihr den wohlthätigſten Einfluß auf wahren Fortſchritt in geiſt- licher und ſittlicher Bildung in ihrem Departement ſichert, und zu deren Ausübung dieſelbe auch die ſicherſten Mittel in Händen hat, indem ihr ſowohl durch die Organe, die Geiſtlichen, die Superintendenten, Land- räthe und den Schulrath die Bedürfniſſe aller einzelnen Gemeinen genau und zuverläſſig bekannt werden können, als auch eine mannigfaltige Auswahl unter denjenigen Individuen zu Gebote ſteht, die dem Lehr- ſtande gewidmet ſind, und von denen ſie in jedem einzelnen Falle das- jenige mit Sorgfalt auswählen kann, welches ſie, den Localverhält- niſſen nach, für das am meiſten geeignetſte hält. 9. Reſcr. v. 17. Januar 1831. (Neigebaur S. 124.), betreffend die will- kührliche Annahme und Entlaſſung der von katholiſchen Pfarrern be- rufenen Kirchendiener durch die erſteren. 10. Circ.-Reſcr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 230.) Es ſind dem Miniſterium mehrere Fälle bekannt geworden, daß das Einkommen der Schulſtellen an Gymnaſien, höheren Bürger-, Stadt- und Landſchulen bei Erledigung willkührlich herabgeſetzt und die ge- machte Erſparniß zu andern Zwecken, resp. Verbeſſerung anderer Lehr- ſtellen an derſelben Schule verwendet worden iſt. Da es nun bei einem ſolchen Verfahren nicht fehlen kann, daß nach und nach die Zahl der beſſer dotirten Stellen ſich ſehr vermindern und die Ausſicht, ausge- 2*
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6. Reſcr. v. 25. Januar 1821. (v. K. Ann. B. 5. S. 79.) und Reſcr.
v. 2. Juli 1833. (v. K. Ann. B. 7. S. 678.), betr. die Ausübung
des Patronatrechtes Seitens der Magiſtrate.
7. Reſcr. v. 22. Juli 1822. (Neigebaur S. 123.), betr. die Beſetzung
der Küſter- und Schullehrerſtellen.
8. Circ.-Reſcr. v. 3. Novbr. 1824 (v. K. Ann. B. 8. S. 1065.),
betr. die Wahl und Beſtellung der Schullehrer auf dem Lande.
Das Miniſterium hat in Erfahrung gebracht, daß in einigen Re-
gierungsbezirken, wo ſolches auf beſonderen provinzialrechtlichen Feſt-
ſetzungen nicht beruht, den Landgemeinen bei der Wahl und Beſtellung
der Schullehrer ein Einfluß zugeſtanden iſt, welcher durch die dies-
fälligen allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen nicht gerechtfertigt wird.
Das A. L.-R. Thl. II. Tit. 12. §. 22. ſchreibt vor: „Die Be-
ſtellung der Schullehrer kommt in der Regel der Ge-
richtsobrigkeit zu.“ Auf die Befolgung dieſer Vorſchrift iſt hin-
ſichtlich der Privatpatronatsſchulſtellen dadurch zu halten, daß, unbe-
ſchadet der Befugniß der Gutsherren, bei der Anſtellung des Schul-
lehrers die Wünſche der Gemeine auf erlaubte Art zu erforſchen und
zu berückſichtigen, doch die Vocation nur von der Gutsobrigkeit aus-
geſtellt und der Königl. Regierung zur Beſtätigung eingereicht, in kei-
nem Falle aber den Gemeinen verſtattet werde, förmliche Contracte,
in welchen wohl gar ein Kündigungsrecht vorbehalten wird, mit dem
Schullehrer abzuſchließen.
Hinſichtlich der Schulſtellen landesherrlichen Patronats iſt genau nach
der Dienſtinſtruction v. 23. Octbr. 1817., §. 18 a. zu verfahren, wonach
der Königl. Regierung die Beſetzung ſämmtlicher dem landesherrlichen
Patronate unterworfenen Schulſtellen gebührt, und es darf um ſo mehr
erwartet werden, daß keine Abweichung von dieſer Vorſchrift ſtatt
haben werde, als die Königl. Regierung ſich dadurch einer Befugniß,
in welcher dieſelbe zugleich eine Pflicht erkennen muß, begeben würde,
welche ihr den wohlthätigſten Einfluß auf wahren Fortſchritt in geiſt-
licher und ſittlicher Bildung in ihrem Departement ſichert, und zu deren
Ausübung dieſelbe auch die ſicherſten Mittel in Händen hat, indem
ihr ſowohl durch die Organe, die Geiſtlichen, die Superintendenten, Land-
räthe und den Schulrath die Bedürfniſſe aller einzelnen Gemeinen genau
und zuverläſſig bekannt werden können, als auch eine mannigfaltige
Auswahl unter denjenigen Individuen zu Gebote ſteht, die dem Lehr-
ſtande gewidmet ſind, und von denen ſie in jedem einzelnen Falle das-
jenige mit Sorgfalt auswählen kann, welches ſie, den Localverhält-
niſſen nach, für das am meiſten geeignetſte hält.
9. Reſcr. v. 17. Januar 1831. (Neigebaur S. 124.), betreffend die will-
kührliche Annahme und Entlaſſung der von katholiſchen Pfarrern be-
rufenen Kirchendiener durch die erſteren.
10. Circ.-Reſcr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 230.)
Es ſind dem Miniſterium mehrere Fälle bekannt geworden, daß das
Einkommen der Schulſtellen an Gymnaſien, höheren Bürger-, Stadt-
und Landſchulen bei Erledigung willkührlich herabgeſetzt und die ge-
machte Erſparniß zu andern Zwecken, resp. Verbeſſerung anderer Lehr-
ſtellen an derſelben Schule verwendet worden iſt. Da es nun bei einem
ſolchen Verfahren nicht fehlen kann, daß nach und nach die Zahl der
beſſer dotirten Stellen ſich ſehr vermindern und die Ausſicht, ausge-
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