einstimmend gefaßt haben, es der Mitstimmung der übrigen nicht weiter bedarf. Auch in dringenden Fällen, wenn die geforderten Stimmen Abwesender nicht zu erhalten sind, können diese Stimmen durch an- dere Mitglieder der Stiftungs-Versammlung (vergl. §. 40.) ergänzt werden.
§. 60. Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Stell- vertreter abgehalten würden, thätig zu sein, so können auch gültige Stellvertreter in der Versammlung des Waisenamtes andere Mitglieder desselben vertreten, als für welche sie eigentlich bestimmt sind.
§. 61. Außerdem wählt sich das Waisenamt einen Secretair und dessen Stellvertreter, welche zugleich die Registratur mit verwalten, und einen Schatzmeister, welcher unter Aufsicht eines aus den Mit- gliedern des Waisenamtes, oder deren Stellvertreter zu bestellenden Cassenaufsehers (Cassencurators) das Geldvermögen der Anstalt, nach den Vorschriften des Waisenamtes, verwaltet und darüber Buch und Rechnung führt.
§. 62. Die Mitglieder des Waisenamtes müssen ihre Geschäfts- führung stets unentgeltlich leisten; nur für den Secretair und Schatz- meister darf eine Besoldung bewilligt werden, wenn deren Geschäfts- führungen die volle Thätigkeit dieser Beamten erfordern, zur unent- geltlichen Verrichtung ihrer Dienste keine passenden Personen sich finden, und die Einkünfte der Anstalt die Mittel dazu gewähren.
Fünfter Abschnitt. Vorrechte der Anstalt.
§. 63. Der Anstalt gebühren im Allgemeinen alle Berechtigungen einer vom Staate anerkannten moralischen Person, und ihr steht daher jede rechtliche Erwerbung von beweglichen und unbeweglichen Gegen- ständen zu.
§. 64. Sie führt ein amtliches Siegel unter dem Namen des Waisenamtes des Civil-Waisenhauses zu Potsdam.
§. 65. Ihr ist für alle unter ihrer Adresse eingehenden und unter ihrem Amtssiegel abgehenden Briefe, Gelder und Sachen im ganzen Inlande die Portofreiheit bewilligt.
§. 66. Auch wird ihr in allen ihren Angelegenheiten Befreiung von Stempeln und gerichtlichen Kosten, als einer milden Armen-Ver- sorgungs-Anstalt, beigelegt.
§. 67. Mit der einzuholenden landesherrlichen Bestätigung tritt
einſtimmend gefaßt haben, es der Mitſtimmung der übrigen nicht weiter bedarf. Auch in dringenden Fällen, wenn die geforderten Stimmen Abweſender nicht zu erhalten ſind, können dieſe Stimmen durch an- dere Mitglieder der Stiftungs-Verſammlung (vergl. §. 40.) ergänzt werden.
§. 60. Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Stell- vertreter abgehalten würden, thätig zu ſein, ſo können auch gültige Stellvertreter in der Verſammlung des Waiſenamtes andere Mitglieder deſſelben vertreten, als für welche ſie eigentlich beſtimmt ſind.
§. 61. Außerdem wählt ſich das Waiſenamt einen Secretair und deſſen Stellvertreter, welche zugleich die Regiſtratur mit verwalten, und einen Schatzmeiſter, welcher unter Aufſicht eines aus den Mit- gliedern des Waiſenamtes, oder deren Stellvertreter zu beſtellenden Caſſenaufſehers (Caſſencurators) das Geldvermögen der Anſtalt, nach den Vorſchriften des Waiſenamtes, verwaltet und darüber Buch und Rechnung führt.
§. 62. Die Mitglieder des Waiſenamtes müſſen ihre Geſchäfts- führung ſtets unentgeltlich leiſten; nur für den Secretair und Schatz- meiſter darf eine Beſoldung bewilligt werden, wenn deren Geſchäfts- führungen die volle Thätigkeit dieſer Beamten erfordern, zur unent- geltlichen Verrichtung ihrer Dienſte keine paſſenden Perſonen ſich finden, und die Einkünfte der Anſtalt die Mittel dazu gewähren.
Fünfter Abſchnitt. Vorrechte der Anſtalt.
§. 63. Der Anſtalt gebühren im Allgemeinen alle Berechtigungen einer vom Staate anerkannten moraliſchen Perſon, und ihr ſteht daher jede rechtliche Erwerbung von beweglichen und unbeweglichen Gegen- ſtänden zu.
§. 64. Sie führt ein amtliches Siegel unter dem Namen des Waiſenamtes des Civil-Waiſenhauſes zu Potsdam.
§. 65. Ihr iſt für alle unter ihrer Adreſſe eingehenden und unter ihrem Amtsſiegel abgehenden Briefe, Gelder und Sachen im ganzen Inlande die Portofreiheit bewilligt.
§. 66. Auch wird ihr in allen ihren Angelegenheiten Befreiung von Stempeln und gerichtlichen Koſten, als einer milden Armen-Ver- ſorgungs-Anſtalt, beigelegt.
§. 67. Mit der einzuholenden landesherrlichen Beſtätigung tritt
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einſtimmend gefaßt haben, es der Mitſtimmung der übrigen nicht weiter
bedarf. Auch in dringenden Fällen, wenn die geforderten Stimmen
Abweſender nicht zu erhalten ſind, können dieſe Stimmen durch an-
dere Mitglieder der Stiftungs-Verſammlung (vergl. §. 40.) ergänzt
werden.
§. 60. Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Stell-
vertreter abgehalten würden, thätig zu ſein, ſo können auch gültige
Stellvertreter in der Verſammlung des Waiſenamtes andere Mitglieder
deſſelben vertreten, als für welche ſie eigentlich beſtimmt ſind.
§. 61. Außerdem wählt ſich das Waiſenamt einen Secretair und
deſſen Stellvertreter, welche zugleich die Regiſtratur mit verwalten,
und einen Schatzmeiſter, welcher unter Aufſicht eines aus den Mit-
gliedern des Waiſenamtes, oder deren Stellvertreter zu beſtellenden
Caſſenaufſehers (Caſſencurators) das Geldvermögen der Anſtalt, nach
den Vorſchriften des Waiſenamtes, verwaltet und darüber Buch und
Rechnung führt.
§. 62. Die Mitglieder des Waiſenamtes müſſen ihre Geſchäfts-
führung ſtets unentgeltlich leiſten; nur für den Secretair und Schatz-
meiſter darf eine Beſoldung bewilligt werden, wenn deren Geſchäfts-
führungen die volle Thätigkeit dieſer Beamten erfordern, zur unent-
geltlichen Verrichtung ihrer Dienſte keine paſſenden Perſonen ſich finden,
und die Einkünfte der Anſtalt die Mittel dazu gewähren.
Fünfter Abſchnitt. Vorrechte der Anſtalt.
§. 63. Der Anſtalt gebühren im Allgemeinen alle Berechtigungen
einer vom Staate anerkannten moraliſchen Perſon, und ihr ſteht daher
jede rechtliche Erwerbung von beweglichen und unbeweglichen Gegen-
ſtänden zu.
§. 64. Sie führt ein amtliches Siegel unter dem Namen des
Waiſenamtes des Civil-Waiſenhauſes zu Potsdam.
§. 65. Ihr iſt für alle unter ihrer Adreſſe eingehenden und unter
ihrem Amtsſiegel abgehenden Briefe, Gelder und Sachen im ganzen
Inlande die Portofreiheit bewilligt.
§. 66. Auch wird ihr in allen ihren Angelegenheiten Befreiung
von Stempeln und gerichtlichen Koſten, als einer milden Armen-Ver-
ſorgungs-Anſtalt, beigelegt.
§. 67. Mit der einzuholenden landesherrlichen Beſtätigung tritt
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/331>, abgerufen am 22.11.2024.
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