der, der Anstalt zum Nießbrauche überlassenen Capitalien und sämmtlicher reinen Einkünfte der ihr zuständigen Grundstücke, sowie
b. wenigstens Ein Viertel der jährlichen Geldbeiträge (vergleiche §. 13.) zur Bildung eines Capitalstammes angelegt, welcher un- angreifbar bleibt, und von dessen Zinsen, zur Ausführung obiger Bestimmung, der zehnte Theil wiederum dem Capitalstamme alljährlich zufließt.
Ob diese Maaßregel, nach Verlauf des zwanzigjährigen Zeit- raums, noch ferner erforderlich sein wird, bleibt alsdann dem Ermessen des Stiftungsvereins und dem ihn vertretenden Waisenamte vorbehalten.
§. 17.
Das Stammvermögen (vergleiche §§. 13. und 16.) der Anstalt ist von aller Verwendung zu den laufenden Bedürfnissen, für immer- währende Zeiten, ausgeschlossen, vielmehr sind hierzu nur die Einkünfte von den Grundstücken, die Zinsen von den Capitalien und die lau- fenden Beiträge, so weit diese Gegenstände des jährlichen Einkommens nicht in Obigem (§. 15.) dem Stammvermögen mit überwiesen sind, geeignet.
§. 18.
Außerdem kommen dieser Stiftung die, den Armen- und Ver- sorgungsanstalten zustehenden gesetzlichen Erbberechtigungen in An- sehung der Zöglinge zu.
§. 19.
Die, einzelnen Zöglingen und Pfleglingen vom Staate oder von Privatleuten zugesicherten Unterstützungen fallen, während der Zeit der Verpflegung dieser Zöglinge in der Anstalt, der letztern zu.
§. 20.
Andere, allgemein erlaubte Erwerbungsarten, welche etwa aus oben nicht berührten Quellen sich sonst noch darbieten möchten, bleiben der Anstalt zur gesetzmäßigen Verfolgung vorbehalten.
III. Abschnitt. Aufnahme, Unterstützung und Haltung der Waisen.
§. 21.
Nach den obigen Bestimmungen wird die Stiftung wirksam für verwaisete Kinder (vergleiche Abschnitt I. §§. 2. und 8.), und in An- sehung ihrer muß der Anstalt nachgewiesen werden:
21*
der, der Anſtalt zum Nießbrauche überlaſſenen Capitalien und ſämmtlicher reinen Einkünfte der ihr zuſtändigen Grundſtücke, ſowie
b. wenigſtens Ein Viertel der jährlichen Geldbeiträge (vergleiche §. 13.) zur Bildung eines Capitalſtammes angelegt, welcher un- angreifbar bleibt, und von deſſen Zinſen, zur Ausführung obiger Beſtimmung, der zehnte Theil wiederum dem Capitalſtamme alljährlich zufließt.
Ob dieſe Maaßregel, nach Verlauf des zwanzigjährigen Zeit- raums, noch ferner erforderlich ſein wird, bleibt alsdann dem Ermeſſen des Stiftungsvereins und dem ihn vertretenden Waiſenamte vorbehalten.
§. 17.
Das Stammvermögen (vergleiche §§. 13. und 16.) der Anſtalt iſt von aller Verwendung zu den laufenden Bedürfniſſen, für immer- währende Zeiten, ausgeſchloſſen, vielmehr ſind hierzu nur die Einkünfte von den Grundſtücken, die Zinſen von den Capitalien und die lau- fenden Beiträge, ſo weit dieſe Gegenſtände des jährlichen Einkommens nicht in Obigem (§. 15.) dem Stammvermögen mit überwieſen ſind, geeignet.
§. 18.
Außerdem kommen dieſer Stiftung die, den Armen- und Ver- ſorgungsanſtalten zuſtehenden geſetzlichen Erbberechtigungen in An- ſehung der Zöglinge zu.
§. 19.
Die, einzelnen Zöglingen und Pfleglingen vom Staate oder von Privatleuten zugeſicherten Unterſtützungen fallen, während der Zeit der Verpflegung dieſer Zöglinge in der Anſtalt, der letztern zu.
§. 20.
Andere, allgemein erlaubte Erwerbungsarten, welche etwa aus oben nicht berührten Quellen ſich ſonſt noch darbieten möchten, bleiben der Anſtalt zur geſetzmäßigen Verfolgung vorbehalten.
III. Abſchnitt. Aufnahme, Unterſtützung und Haltung der Waiſen.
§. 21.
Nach den obigen Beſtimmungen wird die Stiftung wirkſam für verwaiſete Kinder (vergleiche Abſchnitt I. §§. 2. und 8.), und in An- ſehung ihrer muß der Anſtalt nachgewieſen werden:
21*
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><list><item><pbfacs="#f0337"n="323"/>
der, der Anſtalt zum Nießbrauche überlaſſenen Capitalien und<lb/>ſämmtlicher reinen Einkünfte der ihr zuſtändigen Grundſtücke, ſowie</item><lb/><item><hirendition="#aq">b</hi>. wenigſtens Ein Viertel der jährlichen Geldbeiträge (vergleiche<lb/>
§. 13.) zur Bildung eines Capitalſtammes angelegt, welcher un-<lb/>
angreifbar bleibt, und von deſſen Zinſen, zur Ausführung obiger<lb/>
Beſtimmung, der zehnte Theil wiederum dem Capitalſtamme<lb/>
alljährlich zufließt.</item></list><lb/><p>Ob dieſe Maaßregel, nach Verlauf des zwanzigjährigen Zeit-<lb/>
raums, noch ferner erforderlich ſein wird, bleibt alsdann dem Ermeſſen<lb/>
des Stiftungsvereins und dem ihn vertretenden Waiſenamte vorbehalten.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 17.</head><lb/><p>Das Stammvermögen (vergleiche §§. 13. und 16.) der Anſtalt iſt<lb/>
von aller Verwendung zu den laufenden Bedürfniſſen, für immer-<lb/>
währende Zeiten, ausgeſchloſſen, vielmehr ſind hierzu nur die Einkünfte<lb/>
von den Grundſtücken, die Zinſen von den Capitalien und die lau-<lb/>
fenden Beiträge, ſo weit dieſe Gegenſtände des jährlichen Einkommens<lb/>
nicht in Obigem (§. 15.) dem Stammvermögen mit überwieſen ſind,<lb/>
geeignet.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 18.</head><lb/><p>Außerdem kommen dieſer Stiftung die, den Armen- und Ver-<lb/>ſorgungsanſtalten zuſtehenden geſetzlichen Erbberechtigungen in An-<lb/>ſehung der Zöglinge zu.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 19.</head><lb/><p>Die, einzelnen Zöglingen und Pfleglingen vom Staate oder von<lb/>
Privatleuten zugeſicherten Unterſtützungen fallen, während der Zeit<lb/>
der Verpflegung dieſer Zöglinge in der Anſtalt, der letztern zu.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 20.</head><lb/><p>Andere, allgemein erlaubte Erwerbungsarten, welche etwa aus<lb/>
oben nicht berührten Quellen ſich ſonſt noch darbieten möchten, bleiben<lb/>
der Anſtalt zur geſetzmäßigen Verfolgung vorbehalten.</p></div></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#aq">III</hi>. <hirendition="#g">Abſchnitt</hi>.<lb/>
Aufnahme, Unterſtützung und Haltung der Waiſen.</head><lb/><divn="5"><head>§. 21.</head><lb/><p>Nach den obigen Beſtimmungen wird die Stiftung wirkſam für<lb/>
verwaiſete Kinder (vergleiche Abſchnitt <hirendition="#aq">I</hi>. §§. 2. und 8.), und in An-<lb/>ſehung ihrer muß der Anſtalt nachgewieſen werden:</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">21*</fw><lb/></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[323/0337]
der, der Anſtalt zum Nießbrauche überlaſſenen Capitalien und
ſämmtlicher reinen Einkünfte der ihr zuſtändigen Grundſtücke, ſowie
b. wenigſtens Ein Viertel der jährlichen Geldbeiträge (vergleiche
§. 13.) zur Bildung eines Capitalſtammes angelegt, welcher un-
angreifbar bleibt, und von deſſen Zinſen, zur Ausführung obiger
Beſtimmung, der zehnte Theil wiederum dem Capitalſtamme
alljährlich zufließt.
Ob dieſe Maaßregel, nach Verlauf des zwanzigjährigen Zeit-
raums, noch ferner erforderlich ſein wird, bleibt alsdann dem Ermeſſen
des Stiftungsvereins und dem ihn vertretenden Waiſenamte vorbehalten.
§. 17.
Das Stammvermögen (vergleiche §§. 13. und 16.) der Anſtalt iſt
von aller Verwendung zu den laufenden Bedürfniſſen, für immer-
währende Zeiten, ausgeſchloſſen, vielmehr ſind hierzu nur die Einkünfte
von den Grundſtücken, die Zinſen von den Capitalien und die lau-
fenden Beiträge, ſo weit dieſe Gegenſtände des jährlichen Einkommens
nicht in Obigem (§. 15.) dem Stammvermögen mit überwieſen ſind,
geeignet.
§. 18.
Außerdem kommen dieſer Stiftung die, den Armen- und Ver-
ſorgungsanſtalten zuſtehenden geſetzlichen Erbberechtigungen in An-
ſehung der Zöglinge zu.
§. 19.
Die, einzelnen Zöglingen und Pfleglingen vom Staate oder von
Privatleuten zugeſicherten Unterſtützungen fallen, während der Zeit
der Verpflegung dieſer Zöglinge in der Anſtalt, der letztern zu.
§. 20.
Andere, allgemein erlaubte Erwerbungsarten, welche etwa aus
oben nicht berührten Quellen ſich ſonſt noch darbieten möchten, bleiben
der Anſtalt zur geſetzmäßigen Verfolgung vorbehalten.
III. Abſchnitt.
Aufnahme, Unterſtützung und Haltung der Waiſen.
§. 21.
Nach den obigen Beſtimmungen wird die Stiftung wirkſam für
verwaiſete Kinder (vergleiche Abſchnitt I. §§. 2. und 8.), und in An-
ſehung ihrer muß der Anſtalt nachgewieſen werden:
21*
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/337>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.