Sie führt ein amtliches Siegel unter dem Namen: "Das Waisenhaus für die Provinz Brandenburg zu Klein-Glienicke."
Vorstehendes Grundgesetz der Versorgungs-Anstalt für verwaisete Söhne der Bürger, Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, der Ele- mentar-Lehrer in den Städten und auf dem Lande, sowie der niedern Staats- und Communalbeamten etc. in der Provinz Brandenburg zu Klein-Glienicke, fünf Abschnitte und drei und sechszig Paragraphen ent- haltend, wird seinem ganzen Inhalte nach, auf Grund der in be- glaubter Abschrift obenstehenden Allerhöchsten Ordre vom 15. April v. J. und unbeschadet der Rechte dritter Personen, hierdurch von Staatswegen bestätigt.
Berlin, den 25. Februar 1833.
5. Circ.-Rescr. vom 26. Octbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 1001.), betr. die Beaufsichtigung und christl. Leitung der aus dem Waisenhause zu Pretzsch entlassenen und in den Dienst getretenen Mädchen.
6. Rescr. v. 7. Januar 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 248.), betr. die Oberaufsicht über die Verwaltung von Armen-Stiftungsfonds.
7. Rescr. v. 20. Febr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 1002.), betr. die Mitwirkung der Stadtverordneten bei der Verwaltung des Vermögens milder Stiftungen, Waisenhäuser etc.
Ich kann, wie ich dem Magistrat auf Seinen Bericht vom 13. v. M. erwiedere, den Gründen nicht beistimmen, aus welchen derselbe die Stadtverordneten-Versammlung von der Mitwirkung bei Unter- bringung der Stiftungs-Capitalien ausschließen will. Insonderheit ist nicht zu erkennen, wie der Magistrat seinen Anspruch auf den §. 55. der Städte-Ordnung zu begründen meint. Nach solchem stehen die zu gemeinsamen und öffentlichen Zwecken bestehenden, der Stadt zu- gehörigen Anstalten mit ihrem Vermögen unter der Aufsicht der Stadt- gemeinen. Nun ist aber, wie sich aus dem Gesetz und dem Sprach- gebrauch von selbst ergiebt, unter dem Namen der Stadtgemeine nicht der Magistrat und jedenfalls derselbe nicht allein zu verstehen, viel- mehr muß §. 69. auf die Meinung führen, daß die Stadtverordneten- Versammlung auf diese Bezeichnung Anspruch hat. Es kann aber hier- über gar kein Zweifel obwalten, da nach dem Gesetze in allen Ange- legenheiten der Stadtgemeine der Magistrat die Verwaltung zu führen,
§. 63.
Sie führt ein amtliches Siegel unter dem Namen: „Das Waiſenhaus für die Provinz Brandenburg zu Klein-Glienicke.“
Vorſtehendes Grundgeſetz der Verſorgungs-Anſtalt für verwaiſete Söhne der Bürger, Grundbeſitzer und Gewerbtreibenden, der Ele- mentar-Lehrer in den Städten und auf dem Lande, ſowie der niedern Staats- und Communalbeamten ꝛc. in der Provinz Brandenburg zu Klein-Glienicke, fünf Abſchnitte und drei und ſechszig Paragraphen ent- haltend, wird ſeinem ganzen Inhalte nach, auf Grund der in be- glaubter Abſchrift obenſtehenden Allerhöchſten Ordre vom 15. April v. J. und unbeſchadet der Rechte dritter Perſonen, hierdurch von Staatswegen beſtätigt.
Berlin, den 25. Februar 1833.
5. Circ.-Reſcr. vom 26. Octbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 1001.), betr. die Beaufſichtigung und chriſtl. Leitung der aus dem Waiſenhauſe zu Pretzſch entlaſſenen und in den Dienſt getretenen Mädchen.
6. Reſcr. v. 7. Januar 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 248.), betr. die Oberaufſicht über die Verwaltung von Armen-Stiftungsfonds.
7. Reſcr. v. 20. Febr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 1002.), betr. die Mitwirkung der Stadtverordneten bei der Verwaltung des Vermögens milder Stiftungen, Waiſenhäuſer ꝛc.
Ich kann, wie ich dem Magiſtrat auf Seinen Bericht vom 13. v. M. erwiedere, den Gründen nicht beiſtimmen, aus welchen derſelbe die Stadtverordneten-Verſammlung von der Mitwirkung bei Unter- bringung der Stiftungs-Capitalien ausſchließen will. Inſonderheit iſt nicht zu erkennen, wie der Magiſtrat ſeinen Anſpruch auf den §. 55. der Städte-Ordnung zu begründen meint. Nach ſolchem ſtehen die zu gemeinſamen und öffentlichen Zwecken beſtehenden, der Stadt zu- gehörigen Anſtalten mit ihrem Vermögen unter der Aufſicht der Stadt- gemeinen. Nun iſt aber, wie ſich aus dem Geſetz und dem Sprach- gebrauch von ſelbſt ergiebt, unter dem Namen der Stadtgemeine nicht der Magiſtrat und jedenfalls derſelbe nicht allein zu verſtehen, viel- mehr muß §. 69. auf die Meinung führen, daß die Stadtverordneten- Verſammlung auf dieſe Bezeichnung Anſpruch hat. Es kann aber hier- über gar kein Zweifel obwalten, da nach dem Geſetze in allen Ange- legenheiten der Stadtgemeine der Magiſtrat die Verwaltung zu führen,
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§. 63.
Sie führt ein amtliches Siegel unter dem Namen:
„Das Waiſenhaus für die Provinz Brandenburg zu Klein-Glienicke.“
Vorſtehendes Grundgeſetz der Verſorgungs-Anſtalt für verwaiſete
Söhne der Bürger, Grundbeſitzer und Gewerbtreibenden, der Ele-
mentar-Lehrer in den Städten und auf dem Lande, ſowie der niedern
Staats- und Communalbeamten ꝛc. in der Provinz Brandenburg zu
Klein-Glienicke, fünf Abſchnitte und drei und ſechszig Paragraphen ent-
haltend, wird ſeinem ganzen Inhalte nach, auf Grund der in be-
glaubter Abſchrift obenſtehenden Allerhöchſten Ordre vom 15. April
v. J. und unbeſchadet der Rechte dritter Perſonen, hierdurch von
Staatswegen beſtätigt.
Berlin, den 25. Februar 1833.
5. Circ.-Reſcr. vom 26. Octbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19.
S. 1001.), betr. die Beaufſichtigung und chriſtl. Leitung der aus dem
Waiſenhauſe zu Pretzſch entlaſſenen und in den Dienſt getretenen
Mädchen.
6. Reſcr. v. 7. Januar 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 248.),
betr. die Oberaufſicht über die Verwaltung von Armen-Stiftungsfonds.
7. Reſcr. v. 20. Febr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 1002.),
betr. die Mitwirkung der Stadtverordneten bei der Verwaltung des
Vermögens milder Stiftungen, Waiſenhäuſer ꝛc.
Ich kann, wie ich dem Magiſtrat auf Seinen Bericht vom 13.
v. M. erwiedere, den Gründen nicht beiſtimmen, aus welchen derſelbe
die Stadtverordneten-Verſammlung von der Mitwirkung bei Unter-
bringung der Stiftungs-Capitalien ausſchließen will. Inſonderheit iſt
nicht zu erkennen, wie der Magiſtrat ſeinen Anſpruch auf den §. 55.
der Städte-Ordnung zu begründen meint. Nach ſolchem ſtehen die
zu gemeinſamen und öffentlichen Zwecken beſtehenden, der Stadt zu-
gehörigen Anſtalten mit ihrem Vermögen unter der Aufſicht der Stadt-
gemeinen. Nun iſt aber, wie ſich aus dem Geſetz und dem Sprach-
gebrauch von ſelbſt ergiebt, unter dem Namen der Stadtgemeine nicht
der Magiſtrat und jedenfalls derſelbe nicht allein zu verſtehen, viel-
mehr muß §. 69. auf die Meinung führen, daß die Stadtverordneten-
Verſammlung auf dieſe Bezeichnung Anſpruch hat. Es kann aber hier-
über gar kein Zweifel obwalten, da nach dem Geſetze in allen Ange-
legenheiten der Stadtgemeine der Magiſtrat die Verwaltung zu führen,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/349>, abgerufen am 22.11.2024.
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