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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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nete, aber mit jeder andern psychologisch begründeten, naturgemäßen
Unterrichtsmethode sehr verwandte Lehr- und Behandlungsweise be-
trachtet, und das Zusammenleben von taubstummen mit hörenden und
sprechenden Kindern nicht nur zulässig, sondern sogar für wünschens-
werth und mehr sachförderlich erklärt, als das beständige Zusammen-
leben und Zusammenlernen von bloß Taubstummen mit einander in
den Instituten, welche letztere jedoch als Centralpunkte für die weitere
Ausbildung und Entwickelung dieses besondern Zweiges der Gesammt-
bildung allerdings ihren besondern und hohen Werth behalten. Unter
den obwaltenden Umständen ist es nun die Aufgabe, die Fähigkeit und
Fertigkeit, Taubstumme zu unterrichten, baldmöglichst allgemeiner zu
verbreiten, und den Taubstummen in größerer Zahl, wo möglich auch
auf einfachere Weise als bisher, ohne außerordentliche Maaßnehmungen,
als weite Reisen, Aufwand großer Pensionen etc., zu helfen. Für die
Lösung dieser Aufgabe ist es besonders wünschenswerth, daß baldmög-
lichst in jedem Schul-Inspectionskreise ein Lehrer vorhanden sei, welcher
die Taubstummen seines Wohnortes und der nächsten Umgegend zu
unterrichten im Stande sei. Dieser Zweck wird am sichersten erreicht
werden, wenn an jedem Schullehrer-Seminar ein Lehrer angestellt
wird, der die Unterweisung und Behandlung der Taubstummen in einem
der vorhandenen Institute gründlich erlernt hat, eine Anzahl derselben
in der mit dem Seminar verbundenen Uebungsschule fortdauernd unter-
richtet, und dabei zugleich die für die Sache empfänglichen, fähigern
und verständigen Seminaristen mit der Methode des Taubstummen-
Unterrichts theoretisch und practisch bekannt macht. Auf diese Weise
wird es sich vielleicht in einem Jahrzehend bewirken lassen, daß in
allen Provinzen der Monarchie, ohne unverhältnißmäßige und uner-
schwingliche Kosten für die Bildung der unglücklichen Taubstummen, in
der Nähe, oder selbst an Ort und Stelle gesorgt, und der jetzige meist
vergebliche Andrang zu den Instituten beseitigt wird. Auf den Antrag
des Ministerii haben des Königs Majestät zur Vorbildung solcher
Lehrer, welche die Methode des Taubstummen-Unterrichts an den hierzu
bestimmten Anstalten, und namentlich in Berlin, erlernen, und hier-
nächst bei den Provinzial-Schullehrer-Seminarien wieder lehren sollen,
eine angemessene Summe auf 6 Jahre Allergnädigst zu bewilligen
geruht. Nach den bisher getroffenen Einleitungen ist es möglich, diese
Vorbildung mit Ostern des laufenden Jahres zu eröffnen. Das

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nete, aber mit jeder andern pſychologiſch begründeten, naturgemäßen
Unterrichtsmethode ſehr verwandte Lehr- und Behandlungsweiſe be-
trachtet, und das Zuſammenleben von taubſtummen mit hörenden und
ſprechenden Kindern nicht nur zuläſſig, ſondern ſogar für wünſchens-
werth und mehr ſachförderlich erklärt, als das beſtändige Zuſammen-
leben und Zuſammenlernen von bloß Taubſtummen mit einander in
den Inſtituten, welche letztere jedoch als Centralpunkte für die weitere
Ausbildung und Entwickelung dieſes beſondern Zweiges der Geſammt-
bildung allerdings ihren beſondern und hohen Werth behalten. Unter
den obwaltenden Umſtänden iſt es nun die Aufgabe, die Fähigkeit und
Fertigkeit, Taubſtumme zu unterrichten, baldmöglichſt allgemeiner zu
verbreiten, und den Taubſtummen in größerer Zahl, wo möglich auch
auf einfachere Weiſe als bisher, ohne außerordentliche Maaßnehmungen,
als weite Reiſen, Aufwand großer Penſionen ꝛc., zu helfen. Für die
Löſung dieſer Aufgabe iſt es beſonders wünſchenswerth, daß baldmög-
lichſt in jedem Schul-Inſpectionskreiſe ein Lehrer vorhanden ſei, welcher
die Taubſtummen ſeines Wohnortes und der nächſten Umgegend zu
unterrichten im Stande ſei. Dieſer Zweck wird am ſicherſten erreicht
werden, wenn an jedem Schullehrer-Seminar ein Lehrer angeſtellt
wird, der die Unterweiſung und Behandlung der Taubſtummen in einem
der vorhandenen Inſtitute gründlich erlernt hat, eine Anzahl derſelben
in der mit dem Seminar verbundenen Uebungsſchule fortdauernd unter-
richtet, und dabei zugleich die für die Sache empfänglichen, fähigern
und verſtändigen Seminariſten mit der Methode des Taubſtummen-
Unterrichts theoretiſch und practiſch bekannt macht. Auf dieſe Weiſe
wird es ſich vielleicht in einem Jahrzehend bewirken laſſen, daß in
allen Provinzen der Monarchie, ohne unverhältnißmäßige und uner-
ſchwingliche Koſten für die Bildung der unglücklichen Taubſtummen, in
der Nähe, oder ſelbſt an Ort und Stelle geſorgt, und der jetzige meiſt
vergebliche Andrang zu den Inſtituten beſeitigt wird. Auf den Antrag
des Miniſterii haben des Königs Majeſtät zur Vorbildung ſolcher
Lehrer, welche die Methode des Taubſtummen-Unterrichts an den hierzu
beſtimmten Anſtalten, und namentlich in Berlin, erlernen, und hier-
nächſt bei den Provinzial-Schullehrer-Seminarien wieder lehren ſollen,
eine angemeſſene Summe auf 6 Jahre Allergnädigſt zu bewilligen
geruht. Nach den bisher getroffenen Einleitungen iſt es möglich, dieſe
Vorbildung mit Oſtern des laufenden Jahres zu eröffnen. Das

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[339/0353] nete, aber mit jeder andern pſychologiſch begründeten, naturgemäßen Unterrichtsmethode ſehr verwandte Lehr- und Behandlungsweiſe be- trachtet, und das Zuſammenleben von taubſtummen mit hörenden und ſprechenden Kindern nicht nur zuläſſig, ſondern ſogar für wünſchens- werth und mehr ſachförderlich erklärt, als das beſtändige Zuſammen- leben und Zuſammenlernen von bloß Taubſtummen mit einander in den Inſtituten, welche letztere jedoch als Centralpunkte für die weitere Ausbildung und Entwickelung dieſes beſondern Zweiges der Geſammt- bildung allerdings ihren beſondern und hohen Werth behalten. Unter den obwaltenden Umſtänden iſt es nun die Aufgabe, die Fähigkeit und Fertigkeit, Taubſtumme zu unterrichten, baldmöglichſt allgemeiner zu verbreiten, und den Taubſtummen in größerer Zahl, wo möglich auch auf einfachere Weiſe als bisher, ohne außerordentliche Maaßnehmungen, als weite Reiſen, Aufwand großer Penſionen ꝛc., zu helfen. Für die Löſung dieſer Aufgabe iſt es beſonders wünſchenswerth, daß baldmög- lichſt in jedem Schul-Inſpectionskreiſe ein Lehrer vorhanden ſei, welcher die Taubſtummen ſeines Wohnortes und der nächſten Umgegend zu unterrichten im Stande ſei. Dieſer Zweck wird am ſicherſten erreicht werden, wenn an jedem Schullehrer-Seminar ein Lehrer angeſtellt wird, der die Unterweiſung und Behandlung der Taubſtummen in einem der vorhandenen Inſtitute gründlich erlernt hat, eine Anzahl derſelben in der mit dem Seminar verbundenen Uebungsſchule fortdauernd unter- richtet, und dabei zugleich die für die Sache empfänglichen, fähigern und verſtändigen Seminariſten mit der Methode des Taubſtummen- Unterrichts theoretiſch und practiſch bekannt macht. Auf dieſe Weiſe wird es ſich vielleicht in einem Jahrzehend bewirken laſſen, daß in allen Provinzen der Monarchie, ohne unverhältnißmäßige und uner- ſchwingliche Koſten für die Bildung der unglücklichen Taubſtummen, in der Nähe, oder ſelbſt an Ort und Stelle geſorgt, und der jetzige meiſt vergebliche Andrang zu den Inſtituten beſeitigt wird. Auf den Antrag des Miniſterii haben des Königs Majeſtät zur Vorbildung ſolcher Lehrer, welche die Methode des Taubſtummen-Unterrichts an den hierzu beſtimmten Anſtalten, und namentlich in Berlin, erlernen, und hier- nächſt bei den Provinzial-Schullehrer-Seminarien wieder lehren ſollen, eine angemeſſene Summe auf 6 Jahre Allergnädigſt zu bewilligen geruht. Nach den bisher getroffenen Einleitungen iſt es möglich, dieſe Vorbildung mit Oſtern des laufenden Jahres zu eröffnen. Das 22*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/353>, abgerufen am 22.11.2024.