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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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etwa vorkommenden Schwierigkeiten, unter Mitwirkung der Schul-
vorstände und nöthigenfalls der Ortsobrigkeit, auf geeignete Weise zu
beseitigen bemüht sein werden.

Um, was in dieser Beziehung geschieht, oder noch zu thun übrig
bleibt, vollständig übersehen, und das Erforderliche veranlassen zu
können, ist, in Uebereinstimmung mit den Königl. Regierungen zu
Potsdam und Frankfurt, Folgendes angeordnet:

1) Jeder Geistliche innerhalb der Provinz Brandenburg, in dessen
Pfarrbezirke taubstumme Kinder in dem Alter vom Anfange des
7ten bis zum vollendeten 16ten Lebensjahre befindlich sind, hat
alljährlich zum 1. December ein Verzeichniß derselben nach dem
unten folgenden Formular an den bezüglichen Superintendenten
einzureichen, oder demselben zu eben diesem Termine anzuzeigen,
daß sich innerhalb seines Pfarrbezirks kein taubstummes Kind in
dem bezeichneten Lebensalter befinde. Sollten hinsichtlich des
Schul- und Confirmanden-Unterrichts taubstummer Kinder ihres
Pfarrbezirks Schwierigkeiten entstehen, so haben sie wegen Be-
seitigung derselben sich zunächst an den vorgesetzten Superinten-
denten oder Schul-Inspector zu wenden.
2) Die Superintendenten haben die einzelnen Nachweisungen der
Geistlichen in ein, nach demselben Formular anzufertigendes,
Hauptverzeichniß zusammen zu stellen, und dasselbe spätestens bis
zum 31. December desselben Jahres an die Königl. Regierung
mittelst eines, die etwa erforderlichen Bemerkungen und Erläute-
rungen enthaltenden, Begleitungsberichts einzureichen, worauf
von Seiten der Königl. Regierungen, und beziehungsweise von
dem Consistorium, das Erforderliche veranlaßt werden wird.

Verzeichniß
der taubstummen Kinder vom Anfange des 7ten bis zum vollendeten
16ten Lebensjahre für die Parochie (Diözes) .....

[Tabelle]

etwa vorkommenden Schwierigkeiten, unter Mitwirkung der Schul-
vorſtände und nöthigenfalls der Ortsobrigkeit, auf geeignete Weiſe zu
beſeitigen bemüht ſein werden.

Um, was in dieſer Beziehung geſchieht, oder noch zu thun übrig
bleibt, vollſtändig überſehen, und das Erforderliche veranlaſſen zu
können, iſt, in Uebereinſtimmung mit den Königl. Regierungen zu
Potsdam und Frankfurt, Folgendes angeordnet:

1) Jeder Geiſtliche innerhalb der Provinz Brandenburg, in deſſen
Pfarrbezirke taubſtumme Kinder in dem Alter vom Anfange des
7ten bis zum vollendeten 16ten Lebensjahre befindlich ſind, hat
alljährlich zum 1. December ein Verzeichniß derſelben nach dem
unten folgenden Formular an den bezüglichen Superintendenten
einzureichen, oder demſelben zu eben dieſem Termine anzuzeigen,
daß ſich innerhalb ſeines Pfarrbezirks kein taubſtummes Kind in
dem bezeichneten Lebensalter befinde. Sollten hinſichtlich des
Schul- und Confirmanden-Unterrichts taubſtummer Kinder ihres
Pfarrbezirks Schwierigkeiten entſtehen, ſo haben ſie wegen Be-
ſeitigung derſelben ſich zunächſt an den vorgeſetzten Superinten-
denten oder Schul-Inſpector zu wenden.
2) Die Superintendenten haben die einzelnen Nachweiſungen der
Geiſtlichen in ein, nach demſelben Formular anzufertigendes,
Hauptverzeichniß zuſammen zu ſtellen, und daſſelbe ſpäteſtens bis
zum 31. December deſſelben Jahres an die Königl. Regierung
mittelſt eines, die etwa erforderlichen Bemerkungen und Erläute-
rungen enthaltenden, Begleitungsberichts einzureichen, worauf
von Seiten der Königl. Regierungen, und beziehungsweiſe von
dem Conſiſtorium, das Erforderliche veranlaßt werden wird.

Verzeichniß
der taubſtummen Kinder vom Anfange des 7ten bis zum vollendeten
16ten Lebensjahre für die Parochie (Diözes) .....

[Tabelle]
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[351/0365] etwa vorkommenden Schwierigkeiten, unter Mitwirkung der Schul- vorſtände und nöthigenfalls der Ortsobrigkeit, auf geeignete Weiſe zu beſeitigen bemüht ſein werden. Um, was in dieſer Beziehung geſchieht, oder noch zu thun übrig bleibt, vollſtändig überſehen, und das Erforderliche veranlaſſen zu können, iſt, in Uebereinſtimmung mit den Königl. Regierungen zu Potsdam und Frankfurt, Folgendes angeordnet: 1) Jeder Geiſtliche innerhalb der Provinz Brandenburg, in deſſen Pfarrbezirke taubſtumme Kinder in dem Alter vom Anfange des 7ten bis zum vollendeten 16ten Lebensjahre befindlich ſind, hat alljährlich zum 1. December ein Verzeichniß derſelben nach dem unten folgenden Formular an den bezüglichen Superintendenten einzureichen, oder demſelben zu eben dieſem Termine anzuzeigen, daß ſich innerhalb ſeines Pfarrbezirks kein taubſtummes Kind in dem bezeichneten Lebensalter befinde. Sollten hinſichtlich des Schul- und Confirmanden-Unterrichts taubſtummer Kinder ihres Pfarrbezirks Schwierigkeiten entſtehen, ſo haben ſie wegen Be- ſeitigung derſelben ſich zunächſt an den vorgeſetzten Superinten- denten oder Schul-Inſpector zu wenden. 2) Die Superintendenten haben die einzelnen Nachweiſungen der Geiſtlichen in ein, nach demſelben Formular anzufertigendes, Hauptverzeichniß zuſammen zu ſtellen, und daſſelbe ſpäteſtens bis zum 31. December deſſelben Jahres an die Königl. Regierung mittelſt eines, die etwa erforderlichen Bemerkungen und Erläute- rungen enthaltenden, Begleitungsberichts einzureichen, worauf von Seiten der Königl. Regierungen, und beziehungsweiſe von dem Conſiſtorium, das Erforderliche veranlaßt werden wird. Verzeichniß der taubſtummen Kinder vom Anfange des 7ten bis zum vollendeten 16ten Lebensjahre für die Parochie (Diözes) .....

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/365>, abgerufen am 24.11.2024.