erleichtert wird, mithin dergleichen Institutum auf die Vermehrung der Ehen und Bevölkerung einen heilsamen Einfluß haben kann: so haben Wir, in Betracht dieser und mehrerer Gründe, in Gnaden re- solviret, in Unserer Residenzstadt Berlin eine allgemeine Wittwen- Verpflegungs-Casse errichten, auch die Gesetze und Bestimmungen, wornach bei deren Einrichtung und Verwaltung verfahren werden soll, hierdurch zu Jedermanns Wissenschaft öffentlich bekannt machen zu lassen.
Wir setzen demnach fest und verordnen hierdurch Folgendes:
§. 1. Damit ein Jeder, der sich bei diesem Intsituto interessiren will, völlig versichert sein möge, daß die Gelder, welche er bei seinen Lebzeiten, zum Besten seiner Wittwe, seinem Vergnügen oder seinem Bedürfniß entziehet, getreulich verwaltet, und seine Wittwe die ihr versicherte Pension bis an ihren Tod unverkürzt erhalten werde: so haben Unsere Haupt-Banque zu Berlin und Unsere getreue Kur- märksche Landschaft, mit Unserer höchsten Erlaubniß und Genehmigung, die solidarische Garantie dieses ganzen Instituti übernommen, wodurch den sämmtlichen Interessenten die Sicherheit der eingelegten Gelder, die prompte Zahlung der Wittwen-Pensionen und überhaupt die Er- füllung aller und jeder in dem Folgenden eingegangenen Verbind- lichkeiten, auf die allervollständigste Art, unwiderruflich gewähret wird.
§. 2. Um den Gebrauch dieser Anstalt so allgemein zu machen, als es ihre Absicht erfordert, soll allen Ehemännern ohne Unterschied der Religion, des Alters, des Standes und des Vermögens verstattet sein, in die Wittwen-Societät zu treten, nur diejenigen ausgenommen, welche die Natur der Sache selbst und die Sorgfalt für die immer- währende Dauer des Instituti aufzunehmen verbietet.
§. 3. Dergleichen gänzlich ausgeschlossene Personen sind:
a) Männer über Sechszig Jahre;
b) Seefahrer von Metier;
c) Männer, welche mit Schwindsucht, Wassersucht oder einem an- dern morbo chronico behaftet sind, der einen nahen Tod be- fürchten läßt.
§. 4. Außerdem werden bedingungsweise ausgeschlossen:
a) Wirkliche Militair-Bediente in Kriegeszeiten; wogegen zu Friedens- zeiten ein Militair-Bedienter sich gleich jedem Andern bei der Societät interessiren kann, doch daß er, sobald ein wirklicher
erleichtert wird, mithin dergleichen Institutum auf die Vermehrung der Ehen und Bevölkerung einen heilſamen Einfluß haben kann: ſo haben Wir, in Betracht dieſer und mehrerer Gründe, in Gnaden re- ſolviret, in Unſerer Reſidenzſtadt Berlin eine allgemeine Wittwen- Verpflegungs-Caſſe errichten, auch die Geſetze und Beſtimmungen, wornach bei deren Einrichtung und Verwaltung verfahren werden ſoll, hierdurch zu Jedermanns Wiſſenſchaft öffentlich bekannt machen zu laſſen.
Wir ſetzen demnach feſt und verordnen hierdurch Folgendes:
§. 1. Damit ein Jeder, der ſich bei dieſem Intsituto intereſſiren will, völlig verſichert ſein möge, daß die Gelder, welche er bei ſeinen Lebzeiten, zum Beſten ſeiner Wittwe, ſeinem Vergnügen oder ſeinem Bedürfniß entziehet, getreulich verwaltet, und ſeine Wittwe die ihr verſicherte Penſion bis an ihren Tod unverkürzt erhalten werde: ſo haben Unſere Haupt-Banque zu Berlin und Unſere getreue Kur- märkſche Landſchaft, mit Unſerer höchſten Erlaubniß und Genehmigung, die ſolidariſche Garantie dieſes ganzen Instituti übernommen, wodurch den ſämmtlichen Intereſſenten die Sicherheit der eingelegten Gelder, die prompte Zahlung der Wittwen-Penſionen und überhaupt die Er- füllung aller und jeder in dem Folgenden eingegangenen Verbind- lichkeiten, auf die allervollſtändigſte Art, unwiderruflich gewähret wird.
§. 2. Um den Gebrauch dieſer Anſtalt ſo allgemein zu machen, als es ihre Abſicht erfordert, ſoll allen Ehemännern ohne Unterſchied der Religion, des Alters, des Standes und des Vermögens verſtattet ſein, in die Wittwen-Societät zu treten, nur diejenigen ausgenommen, welche die Natur der Sache ſelbſt und die Sorgfalt für die immer- währende Dauer des Instituti aufzunehmen verbietet.
c) Männer, welche mit Schwindſucht, Waſſerſucht oder einem an- dern morbo chronico behaftet ſind, der einen nahen Tod be- fürchten läßt.
§. 4. Außerdem werden bedingungsweiſe ausgeſchloſſen:
a) Wirkliche Militair-Bediente in Kriegeszeiten; wogegen zu Friedens- zeiten ein Militair-Bedienter ſich gleich jedem Andern bei der Societät intereſſiren kann, doch daß er, ſobald ein wirklicher
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erleichtert wird, mithin dergleichen Institutum auf die Vermehrung
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ſolviret, in Unſerer Reſidenzſtadt Berlin eine allgemeine Wittwen-
Verpflegungs-Caſſe errichten, auch die Geſetze und Beſtimmungen,
wornach bei deren Einrichtung und Verwaltung verfahren werden
ſoll, hierdurch zu Jedermanns Wiſſenſchaft öffentlich bekannt machen
zu laſſen.
Wir ſetzen demnach feſt und verordnen hierdurch Folgendes:
§. 1. Damit ein Jeder, der ſich bei dieſem Intsituto intereſſiren
will, völlig verſichert ſein möge, daß die Gelder, welche er bei ſeinen
Lebzeiten, zum Beſten ſeiner Wittwe, ſeinem Vergnügen oder ſeinem
Bedürfniß entziehet, getreulich verwaltet, und ſeine Wittwe die ihr
verſicherte Penſion bis an ihren Tod unverkürzt erhalten werde: ſo
haben Unſere Haupt-Banque zu Berlin und Unſere getreue Kur-
märkſche Landſchaft, mit Unſerer höchſten Erlaubniß und Genehmigung,
die ſolidariſche Garantie dieſes ganzen Instituti übernommen, wodurch
den ſämmtlichen Intereſſenten die Sicherheit der eingelegten Gelder,
die prompte Zahlung der Wittwen-Penſionen und überhaupt die Er-
füllung aller und jeder in dem Folgenden eingegangenen Verbind-
lichkeiten, auf die allervollſtändigſte Art, unwiderruflich gewähret wird.
§. 2. Um den Gebrauch dieſer Anſtalt ſo allgemein zu machen,
als es ihre Abſicht erfordert, ſoll allen Ehemännern ohne Unterſchied
der Religion, des Alters, des Standes und des Vermögens verſtattet
ſein, in die Wittwen-Societät zu treten, nur diejenigen ausgenommen,
welche die Natur der Sache ſelbſt und die Sorgfalt für die immer-
währende Dauer des Instituti aufzunehmen verbietet.
§. 3. Dergleichen gänzlich ausgeſchloſſene Perſonen ſind:
a) Männer über Sechszig Jahre;
b) Seefahrer von Metier;
c) Männer, welche mit Schwindſucht, Waſſerſucht oder einem an-
dern morbo chronico behaftet ſind, der einen nahen Tod be-
fürchten läßt.
§. 4. Außerdem werden bedingungsweiſe ausgeſchloſſen:
a) Wirkliche Militair-Bediente in Kriegeszeiten; wogegen zu Friedens-
zeiten ein Militair-Bedienter ſich gleich jedem Andern bei der
Societät intereſſiren kann, doch daß er, ſobald ein wirklicher
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/374>, abgerufen am 24.11.2024.
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