so fern sie nicht in fremden Militair-Diensten stehen, und sich den hierin enthaltenen Gesetzen unterwerfen wollen, admittiret werden. Es verstehet sich aber von selbst, daß ein Jeder, der aufgenommen zu werden begehret, seine Qualification, und daß er nicht unter die excludirten Personen gehöre, erweisen müsse.
§. 7. Es hat also zuvörderst ein Jeder, der Theil nehmen will, in Ansehung des Alters, für sich und seine Frau einen Taufschein beizubringen, welcher mit einem Certificat der Gerichte des Orts, daß der Prediger des Orts solchen wirklich ausgestellet habe, zu begleiten ist. Sollte in besondern Fällen es nicht möglich sein, einen Tauf- schein zu erhalten, und diese Unmöglichkeit bescheiniget, wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, so muß das Alter durch gültige Atteste von der Zeit der Confirmation, durch glaubwürdige Bescheinigung der Eltern oder Taufzeugen, durch gerichtliche Vormundschafts-Be- stellungen, worin das Alter des Recipiendi angeführt wird, durch Documente, so geraume Zeit, bevor der Recipiendus sich meldet, in Druck ergangen, oder sonst durch andere, allenfalls durch das Supple- torium zu bestärkende Mittel erweislich gemacht werden.
§. 8. Hiernach hat der Recipiendus, in so fern solches nicht notorisch ist, durch ein Attest der Obrigkeit seines Domicilii zu er- weisen, daß er nicht in wirklichen Militair-Diensten stehe, und daß er nicht gewöhnlich zur See fahre.
§. 9. Endlich muß er ein Attest eines approbirten Medici Practici beibringen, worin derselbe auf seine Pflicht und an Eides Statt versichert, daß nach seiner besten Wissenschaft der Recipiendus weder mit der Schwindsucht, Wassersucht noch einem andern morbo chronico, so ein baldiges Absterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt zur Zeit nicht krank noch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines Alters bei Kräften und fähig sei, seine Geschäfte zu verrichten.
Dieses Attest des Medici muß von Vier Mitgliedern der Witt- wen-Societät, oder wenn solche nicht zu haben sind, von vier andern bekannten redlichen Männern unterschrieben werden, welche bezeugen: daß ihnen der Recipiendus bekannt sei, und sie das Gegentheil von dem, was der Medicus attestiret, nicht wissen.
Wohnet der Recipiendus außerhalb Berlin, so ist noch außer-
ſo fern ſie nicht in fremden Militair-Dienſten ſtehen, und ſich den hierin enthaltenen Geſetzen unterwerfen wollen, admittiret werden. Es verſtehet ſich aber von ſelbſt, daß ein Jeder, der aufgenommen zu werden begehret, ſeine Qualification, und daß er nicht unter die excludirten Perſonen gehöre, erweiſen müſſe.
§. 7. Es hat alſo zuvörderſt ein Jeder, der Theil nehmen will, in Anſehung des Alters, für ſich und ſeine Frau einen Taufſchein beizubringen, welcher mit einem Certificat der Gerichte des Orts, daß der Prediger des Orts ſolchen wirklich ausgeſtellet habe, zu begleiten iſt. Sollte in beſondern Fällen es nicht möglich ſein, einen Tauf- ſchein zu erhalten, und dieſe Unmöglichkeit beſcheiniget, wenigſtens wahrſcheinlich gemacht werden, ſo muß das Alter durch gültige Atteſte von der Zeit der Confirmation, durch glaubwürdige Beſcheinigung der Eltern oder Taufzeugen, durch gerichtliche Vormundſchafts-Be- ſtellungen, worin das Alter des Recipiendi angeführt wird, durch Documente, ſo geraume Zeit, bevor der Recipiendus ſich meldet, in Druck ergangen, oder ſonſt durch andere, allenfalls durch das Supple- torium zu beſtärkende Mittel erweislich gemacht werden.
§. 8. Hiernach hat der Recipiendus, in ſo fern ſolches nicht notoriſch iſt, durch ein Atteſt der Obrigkeit ſeines Domicilii zu er- weiſen, daß er nicht in wirklichen Militair-Dienſten ſtehe, und daß er nicht gewöhnlich zur See fahre.
§. 9. Endlich muß er ein Atteſt eines approbirten Medici Practici beibringen, worin derſelbe auf ſeine Pflicht und an Eides Statt verſichert, daß nach ſeiner beſten Wiſſenſchaft der Recipiendus weder mit der Schwindſucht, Waſſerſucht noch einem andern morbo chronico, ſo ein baldiges Abſterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt zur Zeit nicht krank noch bettlägerig, ſondern geſund, nach Verhältniß ſeines Alters bei Kräften und fähig ſei, ſeine Geſchäfte zu verrichten.
Dieſes Atteſt des Medici muß von Vier Mitgliedern der Witt- wen-Societät, oder wenn ſolche nicht zu haben ſind, von vier andern bekannten redlichen Männern unterſchrieben werden, welche bezeugen: daß ihnen der Recipiendus bekannt ſei, und ſie das Gegentheil von dem, was der Medicus atteſtiret, nicht wiſſen.
Wohnet der Recipiendus außerhalb Berlin, ſo iſt noch außer-
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zu werden begehret, ſeine Qualification, und daß er nicht unter die
excludirten Perſonen gehöre, erweiſen müſſe.
§. 7. Es hat alſo zuvörderſt ein Jeder, der Theil nehmen will,
in Anſehung des Alters, für ſich und ſeine Frau einen Taufſchein
beizubringen, welcher mit einem Certificat der Gerichte des Orts, daß
der Prediger des Orts ſolchen wirklich ausgeſtellet habe, zu begleiten
iſt. Sollte in beſondern Fällen es nicht möglich ſein, einen Tauf-
ſchein zu erhalten, und dieſe Unmöglichkeit beſcheiniget, wenigſtens
wahrſcheinlich gemacht werden, ſo muß das Alter durch gültige Atteſte
von der Zeit der Confirmation, durch glaubwürdige Beſcheinigung
der Eltern oder Taufzeugen, durch gerichtliche Vormundſchafts-Be-
ſtellungen, worin das Alter des Recipiendi angeführt wird, durch
Documente, ſo geraume Zeit, bevor der Recipiendus ſich meldet, in
Druck ergangen, oder ſonſt durch andere, allenfalls durch das Supple-
torium zu beſtärkende Mittel erweislich gemacht werden.
§. 8. Hiernach hat der Recipiendus, in ſo fern ſolches nicht
notoriſch iſt, durch ein Atteſt der Obrigkeit ſeines Domicilii zu er-
weiſen, daß er nicht in wirklichen Militair-Dienſten ſtehe, und daß
er nicht gewöhnlich zur See fahre.
§. 9. Endlich muß er ein Atteſt eines approbirten Medici Practici
beibringen, worin derſelbe
auf ſeine Pflicht und an Eides Statt verſichert, daß nach ſeiner
beſten Wiſſenſchaft der Recipiendus weder mit der Schwindſucht,
Waſſerſucht noch einem andern morbo chronico, ſo ein baldiges
Abſterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt zur Zeit nicht
krank noch bettlägerig, ſondern geſund, nach Verhältniß ſeines
Alters bei Kräften und fähig ſei, ſeine Geſchäfte zu verrichten.
Dieſes Atteſt des Medici muß von Vier Mitgliedern der Witt-
wen-Societät, oder wenn ſolche nicht zu haben ſind, von vier andern
bekannten redlichen Männern unterſchrieben werden, welche bezeugen:
daß ihnen der Recipiendus bekannt ſei, und ſie das Gegentheil
von dem, was der Medicus atteſtiret, nicht wiſſen.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/376>, abgerufen am 24.11.2024.
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