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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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daß, wenn die Frau zuerst verstirbt, alle weitere Verbindung des
Mannes mit der Societät eo ipso aufgehoben ist, und der Mann,
nachdem von der Casse das Antrittsgeld zurückgezahlt worden, nichts
weiter erhält, auch nichts weiter entrichtet.

In außerordentlichen Trennungsfällen aber wird

a) bei Ehescheidungen aller Art, den casum malitiosae desertionis
allein ausgenommen, das Antrittsgeld dem Eigenthümer ohne
Abzug zurückgegeben; wenn hingegen
b) ein Ehegatte den andern böslich verläßt, es mag nun die gericht-
liche Ehescheidung erfolgen oder nicht, wenn er nur durch gericht-
lichen Anspruch pro malitioso desertore erkannt worden, fällt,
wenn der Receptionsschein auf den Entwichenen gestellt, und er
zur Zeit der Entweichung annoch rechtmäßiger Besitzer desselben
gewesen ist, das Antrittsgeld der Casse heim, anstatt daß der
unschuldige Theil, oder ein Dritter solches, wenn es von ihm
bezahlt oder rechtmäßig acquirirt worden, zurück erhält; auch soll
bei einer unverschuldeten Abwesenheit, wenn der Tod nicht be-
scheinigt werden kann, alsdann, wenn nach dem bei der Societät
angenommenen Mortalitäts-Principio, der Abwesende pro mortuo
zu achten, das Antrittsgeld dem Eigenthümer oder dessen Erben
zurückgezahlt werden.
c) Wenn die Mann oder die Frau durch einen Mord oder Unglücks-
fall ums Leben kommt, wird solches als ein natürlicher Tod an-
gesehen, und das Antrittsgeld dem, auf den der Receptionsschein
lautet, oder dem rechtmäßigen Besitzer solchen Scheins zurück-
gezahlt.
d) Wenn der Mann oder die Frau wegen eines Verbrechens am
Leben gestraft werden, oder sich selbst entleiben, oder der Mann
im Duell umkommt, fällt das Antrittsgeld, wenn es der schul-
dige Theil erlegt hat, der Casse heim, und soll deshalb in Con-
fiscationsfällen von dem übrigen Vermögen des Schuldigen aus-
genommen werden. Hat aber der unschuldige Theil oder ein
Dritter das Antrittsgeld bezahlt, oder den Schein rechtmäßig
acquirirt, wird es zurückgegeben.
e) Wenn der Mann bei Lebzeiten der Frau die Obliegenheiten eines
Socii nach §. 36. zu erfüllen aufhört, fällt das Antrittsgeld,

daß, wenn die Frau zuerſt verſtirbt, alle weitere Verbindung des
Mannes mit der Societät eo ipso aufgehoben iſt, und der Mann,
nachdem von der Caſſe das Antrittsgeld zurückgezahlt worden, nichts
weiter erhält, auch nichts weiter entrichtet.

In außerordentlichen Trennungsfällen aber wird

a) bei Eheſcheidungen aller Art, den casum malitiosae desertionis
allein ausgenommen, das Antrittsgeld dem Eigenthümer ohne
Abzug zurückgegeben; wenn hingegen
b) ein Ehegatte den andern böslich verläßt, es mag nun die gericht-
liche Eheſcheidung erfolgen oder nicht, wenn er nur durch gericht-
lichen Anſpruch pro malitioso desertore erkannt worden, fällt,
wenn der Receptionsſchein auf den Entwichenen geſtellt, und er
zur Zeit der Entweichung annoch rechtmäßiger Beſitzer deſſelben
geweſen iſt, das Antrittsgeld der Caſſe heim, anſtatt daß der
unſchuldige Theil, oder ein Dritter ſolches, wenn es von ihm
bezahlt oder rechtmäßig acquirirt worden, zurück erhält; auch ſoll
bei einer unverſchuldeten Abweſenheit, wenn der Tod nicht be-
ſcheinigt werden kann, alsdann, wenn nach dem bei der Societät
angenommenen Mortalitäts-Principio, der Abweſende pro mortuo
zu achten, das Antrittsgeld dem Eigenthümer oder deſſen Erben
zurückgezahlt werden.
c) Wenn die Mann oder die Frau durch einen Mord oder Unglücks-
fall ums Leben kommt, wird ſolches als ein natürlicher Tod an-
geſehen, und das Antrittsgeld dem, auf den der Receptionsſchein
lautet, oder dem rechtmäßigen Beſitzer ſolchen Scheins zurück-
gezahlt.
d) Wenn der Mann oder die Frau wegen eines Verbrechens am
Leben geſtraft werden, oder ſich ſelbſt entleiben, oder der Mann
im Duell umkommt, fällt das Antrittsgeld, wenn es der ſchul-
dige Theil erlegt hat, der Caſſe heim, und ſoll deshalb in Con-
fiscationsfällen von dem übrigen Vermögen des Schuldigen aus-
genommen werden. Hat aber der unſchuldige Theil oder ein
Dritter das Antrittsgeld bezahlt, oder den Schein rechtmäßig
acquirirt, wird es zurückgegeben.
e) Wenn der Mann bei Lebzeiten der Frau die Obliegenheiten eines
Socii nach §. 36. zu erfüllen aufhört, fällt das Antrittsgeld,
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[366/0380] daß, wenn die Frau zuerſt verſtirbt, alle weitere Verbindung des Mannes mit der Societät eo ipso aufgehoben iſt, und der Mann, nachdem von der Caſſe das Antrittsgeld zurückgezahlt worden, nichts weiter erhält, auch nichts weiter entrichtet. In außerordentlichen Trennungsfällen aber wird a) bei Eheſcheidungen aller Art, den casum malitiosae desertionis allein ausgenommen, das Antrittsgeld dem Eigenthümer ohne Abzug zurückgegeben; wenn hingegen b) ein Ehegatte den andern böslich verläßt, es mag nun die gericht- liche Eheſcheidung erfolgen oder nicht, wenn er nur durch gericht- lichen Anſpruch pro malitioso desertore erkannt worden, fällt, wenn der Receptionsſchein auf den Entwichenen geſtellt, und er zur Zeit der Entweichung annoch rechtmäßiger Beſitzer deſſelben geweſen iſt, das Antrittsgeld der Caſſe heim, anſtatt daß der unſchuldige Theil, oder ein Dritter ſolches, wenn es von ihm bezahlt oder rechtmäßig acquirirt worden, zurück erhält; auch ſoll bei einer unverſchuldeten Abweſenheit, wenn der Tod nicht be- ſcheinigt werden kann, alsdann, wenn nach dem bei der Societät angenommenen Mortalitäts-Principio, der Abweſende pro mortuo zu achten, das Antrittsgeld dem Eigenthümer oder deſſen Erben zurückgezahlt werden. c) Wenn die Mann oder die Frau durch einen Mord oder Unglücks- fall ums Leben kommt, wird ſolches als ein natürlicher Tod an- geſehen, und das Antrittsgeld dem, auf den der Receptionsſchein lautet, oder dem rechtmäßigen Beſitzer ſolchen Scheins zurück- gezahlt. d) Wenn der Mann oder die Frau wegen eines Verbrechens am Leben geſtraft werden, oder ſich ſelbſt entleiben, oder der Mann im Duell umkommt, fällt das Antrittsgeld, wenn es der ſchul- dige Theil erlegt hat, der Caſſe heim, und ſoll deshalb in Con- fiscationsfällen von dem übrigen Vermögen des Schuldigen aus- genommen werden. Hat aber der unſchuldige Theil oder ein Dritter das Antrittsgeld bezahlt, oder den Schein rechtmäßig acquirirt, wird es zurückgegeben. e) Wenn der Mann bei Lebzeiten der Frau die Obliegenheiten eines Socii nach §. 36. zu erfüllen aufhört, fällt das Antrittsgeld,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/380>, abgerufen am 24.11.2024.