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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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mithin nach §. 32. vom Ersten April 1776 an erlegen, und ein
Gleiches diejenigen, welche nach diesem Termino heirathen, wenn sie
den Beitritt über Zwölf Monate nach ihrer Copulation verschieben,
vom Tage der Copulation an zu leisten, schuldig sein, weß Endes
für letztere die §. 11. erwähnten Copulationsscheine erforderlich sind.

§. 26. Wenn nun ein recipirtes Mitglied sein Antrittsgeld er-
legt, auch die bestimmten jährlichen Beiträge bis an seinen Tod
ordentlich bezahlt hat, so soll, wenn der Mann den Drei Hundert
Sechs und Sechzigsten Tag, oder im Schaltjahre den Drei Hundert
Sieben und Sechzigsten Tag, nach dem Ersten April oder Ersten
October, wo er recipiret worden, den Receptionstag mit in die Zahl
eingerechnet, oder später verstirbt, die Wittwe die ihr versicherte
Pension, wenn sie nicht wieder heirathet, bis an ihren Tod unver-
kürzt genießen.

Wird hingegen die Ehe auf andere Art getrennt, oder an der
Erfüllung der Societäts-Gesetze Etwas verabsäumt, so sind hiebei
folgende Fälle zu unterscheiden.

a) Bei Ehescheidungen aller Art, den casum malitiosae desertionis
allein ausgenommen, wird die Verbindung der geschiedenen Ehe-
leute mit der Societät an sich für beendigt erachtet, und das
Antrittsgeld nach §. 20. lit. a. zurückgezahlt. Wenn jedoch die
Frau, durch rechtliche oder Vergleichsmittel, dafür Sorge trägt,
daß das Antrittsgeld in der Casse stehen bleibe, und daß die
jährlichen Beiträge bis an den Tod des abgeschiedenen Mannes
ordentlich fortgezahlt werden, soll einer solchen Frau ihr Pen-
sionsrecht verbleiben, und sie bei erfolgtem Tode des abgeschie-
denen Mannes den übrigen Wittwen gleich geachtet werden, so
daß es auch alsdann mit ihr, wenn sie sich vor oder nach dem
Tode des abgeschiedenen Mannes anderweit verheirathet, in Ab-
sicht der Wittwen-Pension nach §. 27. gehalten wird.
b) Wenn ein Ehegatte den andern böslich verläßt, und er durch
richterlichen Ausspruch pro malitioso desertore geachtet worden,
es mag übrigens die gerichtliche Ehescheidung erfolgen oder nicht,
cessirt, wenn die Frau der entwichene Theil ist, ihr Recht auf
die Wittwen-Pension gänzlich; ist es aber der Mann, so steht
es in der Frauen Willkühr, ob, wenn sie oder ein Dritter das
Antrittsgeld einlegt, oder das Eigenthum davon rechtmäßig
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mithin nach §. 32. vom Erſten April 1776 an erlegen, und ein
Gleiches diejenigen, welche nach dieſem Termino heirathen, wenn ſie
den Beitritt über Zwölf Monate nach ihrer Copulation verſchieben,
vom Tage der Copulation an zu leiſten, ſchuldig ſein, weß Endes
für letztere die §. 11. erwähnten Copulationsſcheine erforderlich ſind.

§. 26. Wenn nun ein recipirtes Mitglied ſein Antrittsgeld er-
legt, auch die beſtimmten jährlichen Beiträge bis an ſeinen Tod
ordentlich bezahlt hat, ſo ſoll, wenn der Mann den Drei Hundert
Sechs und Sechzigſten Tag, oder im Schaltjahre den Drei Hundert
Sieben und Sechzigſten Tag, nach dem Erſten April oder Erſten
October, wo er recipiret worden, den Receptionstag mit in die Zahl
eingerechnet, oder ſpäter verſtirbt, die Wittwe die ihr verſicherte
Penſion, wenn ſie nicht wieder heirathet, bis an ihren Tod unver-
kürzt genießen.

Wird hingegen die Ehe auf andere Art getrennt, oder an der
Erfüllung der Societäts-Geſetze Etwas verabſäumt, ſo ſind hiebei
folgende Fälle zu unterſcheiden.

a) Bei Eheſcheidungen aller Art, den casum malitiosae desertionis
allein ausgenommen, wird die Verbindung der geſchiedenen Ehe-
leute mit der Societät an ſich für beendigt erachtet, und das
Antrittsgeld nach §. 20. lit. a. zurückgezahlt. Wenn jedoch die
Frau, durch rechtliche oder Vergleichsmittel, dafür Sorge trägt,
daß das Antrittsgeld in der Caſſe ſtehen bleibe, und daß die
jährlichen Beiträge bis an den Tod des abgeſchiedenen Mannes
ordentlich fortgezahlt werden, ſoll einer ſolchen Frau ihr Pen-
ſionsrecht verbleiben, und ſie bei erfolgtem Tode des abgeſchie-
denen Mannes den übrigen Wittwen gleich geachtet werden, ſo
daß es auch alsdann mit ihr, wenn ſie ſich vor oder nach dem
Tode des abgeſchiedenen Mannes anderweit verheirathet, in Ab-
ſicht der Wittwen-Penſion nach §. 27. gehalten wird.
b) Wenn ein Ehegatte den andern böslich verläßt, und er durch
richterlichen Ausſpruch pro malitioso desertore geachtet worden,
es mag übrigens die gerichtliche Eheſcheidung erfolgen oder nicht,
ceſſirt, wenn die Frau der entwichene Theil iſt, ihr Recht auf
die Wittwen-Penſion gänzlich; iſt es aber der Mann, ſo ſteht
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Antrittsgeld einlegt, oder das Eigenthum davon rechtmäßig
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[369/0383] mithin nach §. 32. vom Erſten April 1776 an erlegen, und ein Gleiches diejenigen, welche nach dieſem Termino heirathen, wenn ſie den Beitritt über Zwölf Monate nach ihrer Copulation verſchieben, vom Tage der Copulation an zu leiſten, ſchuldig ſein, weß Endes für letztere die §. 11. erwähnten Copulationsſcheine erforderlich ſind. §. 26. Wenn nun ein recipirtes Mitglied ſein Antrittsgeld er- legt, auch die beſtimmten jährlichen Beiträge bis an ſeinen Tod ordentlich bezahlt hat, ſo ſoll, wenn der Mann den Drei Hundert Sechs und Sechzigſten Tag, oder im Schaltjahre den Drei Hundert Sieben und Sechzigſten Tag, nach dem Erſten April oder Erſten October, wo er recipiret worden, den Receptionstag mit in die Zahl eingerechnet, oder ſpäter verſtirbt, die Wittwe die ihr verſicherte Penſion, wenn ſie nicht wieder heirathet, bis an ihren Tod unver- kürzt genießen. Wird hingegen die Ehe auf andere Art getrennt, oder an der Erfüllung der Societäts-Geſetze Etwas verabſäumt, ſo ſind hiebei folgende Fälle zu unterſcheiden. a) Bei Eheſcheidungen aller Art, den casum malitiosae desertionis allein ausgenommen, wird die Verbindung der geſchiedenen Ehe- leute mit der Societät an ſich für beendigt erachtet, und das Antrittsgeld nach §. 20. lit. a. zurückgezahlt. Wenn jedoch die Frau, durch rechtliche oder Vergleichsmittel, dafür Sorge trägt, daß das Antrittsgeld in der Caſſe ſtehen bleibe, und daß die jährlichen Beiträge bis an den Tod des abgeſchiedenen Mannes ordentlich fortgezahlt werden, ſoll einer ſolchen Frau ihr Pen- ſionsrecht verbleiben, und ſie bei erfolgtem Tode des abgeſchie- denen Mannes den übrigen Wittwen gleich geachtet werden, ſo daß es auch alsdann mit ihr, wenn ſie ſich vor oder nach dem Tode des abgeſchiedenen Mannes anderweit verheirathet, in Ab- ſicht der Wittwen-Penſion nach §. 27. gehalten wird. b) Wenn ein Ehegatte den andern böslich verläßt, und er durch richterlichen Ausſpruch pro malitioso desertore geachtet worden, es mag übrigens die gerichtliche Eheſcheidung erfolgen oder nicht, ceſſirt, wenn die Frau der entwichene Theil iſt, ihr Recht auf die Wittwen-Penſion gänzlich; iſt es aber der Mann, ſo ſteht es in der Frauen Willkühr, ob, wenn ſie oder ein Dritter das Antrittsgeld einlegt, oder das Eigenthum davon rechtmäßig 24

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/383>, abgerufen am 24.11.2024.