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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Pension in halbjährigen Ratis, oder, wenn sie es verlangt, und sich
die Zinsen a Vier pro Cent abziehen lassen will, auf einmal bezahlt
werden. Diese Vergleichs-Summe ist sodann, auch wenn sie solche
terminweise empfängt, ihr völliges Eigenthum, und wird, wenn die
Frau während der Termine verstirbt, ihren Erben bezahlt. Außerdem
aber kann auch der zweite Ehemann ihr eine besondere Pension ver-
sichern lassen, ohne daß solches ihrem bereits hergebrachten Recht zum
Nachtheil gereiche. Sind aus der ersten Ehe unmündige Kinder vor-
handen, so erhalten diese die zweite Hälfte der Pension bis nach völlig
zurückgelegtem Zwanzigsten Jahre oder Tod, so daß der Theil des das
Ein und Zwanzigste Jahr angetretenen oder verstorbenen, den übrigen
unmündigen accresciret, wobei sich jedoch von selbst versteht, daß die
Mutter noch leben muß, indem nach ihrem Tode alles aufhört.

§. 28. Es ist schon oben §. 19. berührt worden, und versteht
sich aus dem Folgenden von selbst, daß außer dem Manne auch die
Frau, oder ein Dritter zum Besten der Frau, das Antritts-Geld und
die jährlichen Beiträge erlegen, mithin überhaupt ein Dritter einer
fremden Ehefrau, mit Beobachtung aller sonstigen Erfordernisse, eine
Wittwen-Pension versichern lassen könne. Dergleichen Versicherung
kann nun entweder auf den Todesfall des Ehemannes der Frau, oder
auf den Todesfall des Dritten selbst gerichtet werden, im ersten Falle
aber kann dieses nie ohne Wissen und Willen des Ehemannes ge-
schehen. In dem letzten Falle wird zwar die Frau in Ansehung der
Pension für eine Wittwe gehalten, sobald derjenige verstirbt, der für
sie eingesetzt hat, und nicht eher; so lange aber ihr wirklicher Ehe-
mann noch am Leben ist, genießt sie nur Drei Viertel der ihr ver-
machten Pension. Erst nach dem Tode ihres Ehemannes genießt sie
diese Pension gänzlich, und wenn sie alsdann wieder heirathet, wird
sie den übrigen wieder heirathenden Wittwen gleich geachtet.

§. 29. Um aber dieses Institutum noch gemeinnütziger zu machen,
und die Vortheile davon auch unverheiratheten Frauenspersonen zu-
fließen zu lassen, welche öfters bei dem eingeschränkten Vermögen der
Familien ohne alle Versorgung hinterlassen werden: soll es auch einem
Vater verstattet sein, für seine unverheirathete Tochter, einem Oheim
für seine Nichte, einem Bruder für seine Schwester, einem jeden Ver-
wandten für seine Verwandtin, und überhaupt einer jeden verheirathe-
ten oder ledigen Mannsperson für eine jede unverheirathete oder ver-

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Penſion in halbjährigen Ratis, oder, wenn ſie es verlangt, und ſich
die Zinſen à Vier pro Cent abziehen laſſen will, auf einmal bezahlt
werden. Dieſe Vergleichs-Summe iſt ſodann, auch wenn ſie ſolche
terminweiſe empfängt, ihr völliges Eigenthum, und wird, wenn die
Frau während der Termine verſtirbt, ihren Erben bezahlt. Außerdem
aber kann auch der zweite Ehemann ihr eine beſondere Penſion ver-
ſichern laſſen, ohne daß ſolches ihrem bereits hergebrachten Recht zum
Nachtheil gereiche. Sind aus der erſten Ehe unmündige Kinder vor-
handen, ſo erhalten dieſe die zweite Hälfte der Penſion bis nach völlig
zurückgelegtem Zwanzigſten Jahre oder Tod, ſo daß der Theil des das
Ein und Zwanzigſte Jahr angetretenen oder verſtorbenen, den übrigen
unmündigen accreſciret, wobei ſich jedoch von ſelbſt verſteht, daß die
Mutter noch leben muß, indem nach ihrem Tode alles aufhört.

§. 28. Es iſt ſchon oben §. 19. berührt worden, und verſteht
ſich aus dem Folgenden von ſelbſt, daß außer dem Manne auch die
Frau, oder ein Dritter zum Beſten der Frau, das Antritts-Geld und
die jährlichen Beiträge erlegen, mithin überhaupt ein Dritter einer
fremden Ehefrau, mit Beobachtung aller ſonſtigen Erforderniſſe, eine
Wittwen-Penſion verſichern laſſen könne. Dergleichen Verſicherung
kann nun entweder auf den Todesfall des Ehemannes der Frau, oder
auf den Todesfall des Dritten ſelbſt gerichtet werden, im erſten Falle
aber kann dieſes nie ohne Wiſſen und Willen des Ehemannes ge-
ſchehen. In dem letzten Falle wird zwar die Frau in Anſehung der
Penſion für eine Wittwe gehalten, ſobald derjenige verſtirbt, der für
ſie eingeſetzt hat, und nicht eher; ſo lange aber ihr wirklicher Ehe-
mann noch am Leben iſt, genießt ſie nur Drei Viertel der ihr ver-
machten Penſion. Erſt nach dem Tode ihres Ehemannes genießt ſie
dieſe Penſion gänzlich, und wenn ſie alsdann wieder heirathet, wird
ſie den übrigen wieder heirathenden Wittwen gleich geachtet.

§. 29. Um aber dieſes Institutum noch gemeinnütziger zu machen,
und die Vortheile davon auch unverheiratheten Frauensperſonen zu-
fließen zu laſſen, welche öfters bei dem eingeſchränkten Vermögen der
Familien ohne alle Verſorgung hinterlaſſen werden: ſoll es auch einem
Vater verſtattet ſein, für ſeine unverheirathete Tochter, einem Oheim
für ſeine Nichte, einem Bruder für ſeine Schweſter, einem jeden Ver-
wandten für ſeine Verwandtin, und überhaupt einer jeden verheirathe-
ten oder ledigen Mannsperſon für eine jede unverheirathete oder ver-

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[371/0385] Penſion in halbjährigen Ratis, oder, wenn ſie es verlangt, und ſich die Zinſen à Vier pro Cent abziehen laſſen will, auf einmal bezahlt werden. Dieſe Vergleichs-Summe iſt ſodann, auch wenn ſie ſolche terminweiſe empfängt, ihr völliges Eigenthum, und wird, wenn die Frau während der Termine verſtirbt, ihren Erben bezahlt. Außerdem aber kann auch der zweite Ehemann ihr eine beſondere Penſion ver- ſichern laſſen, ohne daß ſolches ihrem bereits hergebrachten Recht zum Nachtheil gereiche. Sind aus der erſten Ehe unmündige Kinder vor- handen, ſo erhalten dieſe die zweite Hälfte der Penſion bis nach völlig zurückgelegtem Zwanzigſten Jahre oder Tod, ſo daß der Theil des das Ein und Zwanzigſte Jahr angetretenen oder verſtorbenen, den übrigen unmündigen accreſciret, wobei ſich jedoch von ſelbſt verſteht, daß die Mutter noch leben muß, indem nach ihrem Tode alles aufhört. §. 28. Es iſt ſchon oben §. 19. berührt worden, und verſteht ſich aus dem Folgenden von ſelbſt, daß außer dem Manne auch die Frau, oder ein Dritter zum Beſten der Frau, das Antritts-Geld und die jährlichen Beiträge erlegen, mithin überhaupt ein Dritter einer fremden Ehefrau, mit Beobachtung aller ſonſtigen Erforderniſſe, eine Wittwen-Penſion verſichern laſſen könne. Dergleichen Verſicherung kann nun entweder auf den Todesfall des Ehemannes der Frau, oder auf den Todesfall des Dritten ſelbſt gerichtet werden, im erſten Falle aber kann dieſes nie ohne Wiſſen und Willen des Ehemannes ge- ſchehen. In dem letzten Falle wird zwar die Frau in Anſehung der Penſion für eine Wittwe gehalten, ſobald derjenige verſtirbt, der für ſie eingeſetzt hat, und nicht eher; ſo lange aber ihr wirklicher Ehe- mann noch am Leben iſt, genießt ſie nur Drei Viertel der ihr ver- machten Penſion. Erſt nach dem Tode ihres Ehemannes genießt ſie dieſe Penſion gänzlich, und wenn ſie alsdann wieder heirathet, wird ſie den übrigen wieder heirathenden Wittwen gleich geachtet. §. 29. Um aber dieſes Institutum noch gemeinnütziger zu machen, und die Vortheile davon auch unverheiratheten Frauensperſonen zu- fließen zu laſſen, welche öfters bei dem eingeſchränkten Vermögen der Familien ohne alle Verſorgung hinterlaſſen werden: ſoll es auch einem Vater verſtattet ſein, für ſeine unverheirathete Tochter, einem Oheim für ſeine Nichte, einem Bruder für ſeine Schweſter, einem jeden Ver- wandten für ſeine Verwandtin, und überhaupt einer jeden verheirathe- ten oder ledigen Mannsperſon für eine jede unverheirathete oder ver- 24*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/385>, abgerufen am 24.11.2024.