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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 32. Das Institutum soll den Ersten April, Ein Tausend,
Sieben Hundert, Sechs und Siebenzig in wirkliche Activität kommen,
so daß, wenn einer oder der andere von den an diesem Tage recipirten
Sociis, den Ersten April, Ein Tausend, Sieben Hundert, Sieben
und Siebenzig, oder nachher verstirbt, dessen nachgelassene Wittwe die
ihr versicherte Pension unweigerlich erhalten soll.

§. 33. Und da es den Interessenten zur Erleichterung gereichen
wird, wenn sie ihre praestanda nicht auf einmal entrichten dürfen, so
sollen die in den Tabellen bestimmten jährlichen Beiträge in halbjährigen
Ratis, jedoch praenumerando bezahlt, und eben so die Wittwen-
Pensionen nach des Mannes Tode in halbjährigen Ratis praenume-
rando
erlegt werden, so daß, wenn der Mann verstorben ist, nichts
mehr beigetragen, und wenn die Wittwe stirbt, keine Pension weiter
bezahlt wird. Sollte jedoch jemand, um der halbjährigen Zahlungen
entübrigt zu sein, es gerathener finden, ein Capital niederzulegen, von
dessen Zinsen die Casse sich wegen der halbjährigen Beiträge selbst be-
zahlt machen könnte, so steht es demselben frei, eine Summe in die
Casse zu legen, wovon die Zinsen a Vier pro Cent gerechnet, genau
das Quantum seines jährlichen Beitrags ausmachen. Und soll solchen-
falls dieses Capital bei Trennung der Ehe, mit dem Antritts-Gelde
zugleich, zurück gegeben, und wenn nach §. 20. lit. b. d. e. das An-
tritts-Geld der Kasse verfällt, dieses Capital nicht mit verfallen sein.
Jedoch kann ein solches Mitglied sich nicht entbrechen, den ersten halb-
jährigen Beitrag bei der Reception zu entrichten, weil alles prae-
numerando
bezahlt wird, und das Capital nicht gleich Zinsen trägt.

§. 34. Sowohl zur Aufnahme der Mitglieder und Beibringung
der Gesundheits-Scheine, als Einzahlung und resp. Rückzahlung der
Antrittsgelder, Erlegung der halbjährigen Beiträge und Erhebung der
halbjährigen Wittwen-Pensionen, haben Wir zwei beständige Termine
auf den Ersten April und Ersten October angesetzt, so daß die ganzen
Monate März und September zu diesen Geschäften angewendet wer-
den sollen, solche aber auch vom Ersten März bis Ersten April, und
vom Ersten September bis Ersten October jeden Jahres, ohnfehlbar
beendigt werden müssen. Außer diesen Zeiten werden keine Mitglie-
der recipiret und keine Zahlungen angenommen oder geleistet, doch
steht jedermann frei, sich zu allen Zeiten wegen der Reception und
sonstiger Umstände vorläufig zu melden, auch die Taufscheine etc. zur

§. 32. Das Institutum ſoll den Erſten April, Ein Tauſend,
Sieben Hundert, Sechs und Siebenzig in wirkliche Activität kommen,
ſo daß, wenn einer oder der andere von den an dieſem Tage recipirten
Sociis, den Erſten April, Ein Tauſend, Sieben Hundert, Sieben
und Siebenzig, oder nachher verſtirbt, deſſen nachgelaſſene Wittwe die
ihr verſicherte Penſion unweigerlich erhalten ſoll.

§. 33. Und da es den Intereſſenten zur Erleichterung gereichen
wird, wenn ſie ihre praestanda nicht auf einmal entrichten dürfen, ſo
ſollen die in den Tabellen beſtimmten jährlichen Beiträge in halbjährigen
Ratis, jedoch praenumerando bezahlt, und eben ſo die Wittwen-
Penſionen nach des Mannes Tode in halbjährigen Ratis praenume-
rando
erlegt werden, ſo daß, wenn der Mann verſtorben iſt, nichts
mehr beigetragen, und wenn die Wittwe ſtirbt, keine Penſion weiter
bezahlt wird. Sollte jedoch jemand, um der halbjährigen Zahlungen
entübrigt zu ſein, es gerathener finden, ein Capital niederzulegen, von
deſſen Zinſen die Caſſe ſich wegen der halbjährigen Beiträge ſelbſt be-
zahlt machen könnte, ſo ſteht es demſelben frei, eine Summe in die
Caſſe zu legen, wovon die Zinſen à Vier pro Cent gerechnet, genau
das Quantum ſeines jährlichen Beitrags ausmachen. Und ſoll ſolchen-
falls dieſes Capital bei Trennung der Ehe, mit dem Antritts-Gelde
zugleich, zurück gegeben, und wenn nach §. 20. lit. b. d. e. das An-
tritts-Geld der Kaſſe verfällt, dieſes Capital nicht mit verfallen ſein.
Jedoch kann ein ſolches Mitglied ſich nicht entbrechen, den erſten halb-
jährigen Beitrag bei der Reception zu entrichten, weil alles prae-
numerando
bezahlt wird, und das Capital nicht gleich Zinſen trägt.

§. 34. Sowohl zur Aufnahme der Mitglieder und Beibringung
der Geſundheits-Scheine, als Einzahlung und reſp. Rückzahlung der
Antrittsgelder, Erlegung der halbjährigen Beiträge und Erhebung der
halbjährigen Wittwen-Penſionen, haben Wir zwei beſtändige Termine
auf den Erſten April und Erſten October angeſetzt, ſo daß die ganzen
Monate März und September zu dieſen Geſchäften angewendet wer-
den ſollen, ſolche aber auch vom Erſten März bis Erſten April, und
vom Erſten September bis Erſten October jeden Jahres, ohnfehlbar
beendigt werden müſſen. Außer dieſen Zeiten werden keine Mitglie-
der recipiret und keine Zahlungen angenommen oder geleiſtet, doch
ſteht jedermann frei, ſich zu allen Zeiten wegen der Reception und
ſonſtiger Umſtände vorläufig zu melden, auch die Taufſcheine ꝛc. zur

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[373/0387] §. 32. Das Institutum ſoll den Erſten April, Ein Tauſend, Sieben Hundert, Sechs und Siebenzig in wirkliche Activität kommen, ſo daß, wenn einer oder der andere von den an dieſem Tage recipirten Sociis, den Erſten April, Ein Tauſend, Sieben Hundert, Sieben und Siebenzig, oder nachher verſtirbt, deſſen nachgelaſſene Wittwe die ihr verſicherte Penſion unweigerlich erhalten ſoll. §. 33. Und da es den Intereſſenten zur Erleichterung gereichen wird, wenn ſie ihre praestanda nicht auf einmal entrichten dürfen, ſo ſollen die in den Tabellen beſtimmten jährlichen Beiträge in halbjährigen Ratis, jedoch praenumerando bezahlt, und eben ſo die Wittwen- Penſionen nach des Mannes Tode in halbjährigen Ratis praenume- rando erlegt werden, ſo daß, wenn der Mann verſtorben iſt, nichts mehr beigetragen, und wenn die Wittwe ſtirbt, keine Penſion weiter bezahlt wird. Sollte jedoch jemand, um der halbjährigen Zahlungen entübrigt zu ſein, es gerathener finden, ein Capital niederzulegen, von deſſen Zinſen die Caſſe ſich wegen der halbjährigen Beiträge ſelbſt be- zahlt machen könnte, ſo ſteht es demſelben frei, eine Summe in die Caſſe zu legen, wovon die Zinſen à Vier pro Cent gerechnet, genau das Quantum ſeines jährlichen Beitrags ausmachen. Und ſoll ſolchen- falls dieſes Capital bei Trennung der Ehe, mit dem Antritts-Gelde zugleich, zurück gegeben, und wenn nach §. 20. lit. b. d. e. das An- tritts-Geld der Kaſſe verfällt, dieſes Capital nicht mit verfallen ſein. Jedoch kann ein ſolches Mitglied ſich nicht entbrechen, den erſten halb- jährigen Beitrag bei der Reception zu entrichten, weil alles prae- numerando bezahlt wird, und das Capital nicht gleich Zinſen trägt. §. 34. Sowohl zur Aufnahme der Mitglieder und Beibringung der Geſundheits-Scheine, als Einzahlung und reſp. Rückzahlung der Antrittsgelder, Erlegung der halbjährigen Beiträge und Erhebung der halbjährigen Wittwen-Penſionen, haben Wir zwei beſtändige Termine auf den Erſten April und Erſten October angeſetzt, ſo daß die ganzen Monate März und September zu dieſen Geſchäften angewendet wer- den ſollen, ſolche aber auch vom Erſten März bis Erſten April, und vom Erſten September bis Erſten October jeden Jahres, ohnfehlbar beendigt werden müſſen. Außer dieſen Zeiten werden keine Mitglie- der recipiret und keine Zahlungen angenommen oder geleiſtet, doch ſteht jedermann frei, ſich zu allen Zeiten wegen der Reception und ſonſtiger Umſtände vorläufig zu melden, auch die Taufſcheine ꝛc. zur

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/387>, abgerufen am 24.11.2024.