13. Publicandum v. 12. Novbr. 1824. (G.-S. S. 216.), betr. die Höhe der von den Beamten zu versichernden Wittwen- pensionen.
Des Königs Majestät haben, durch eine unterm 31. August d. J. an das Staatsministerium erlassene Allerh. Cab.-Ordre, die in der frühern Allerh. Cab.-O., v. 17. Juli 1816. (G.-S. Nr. 376.) ausgesprochene allgemeine Verpflichtung der Civilbeamten, für ihre Frauen bei der Wittwencasse eine Pension versichern zu lassen, dahin näher zu bestimmen geruhet, daß für die Zu- kunft diese Versicherung mindestens nach 1/5 des Besoldungsbetrages geschehe, also bei 500 Thlrn. Einkommen mit 100 Thlrn., bei 2500 Thlrn. und darüber mit 500 Thlrn.
14. Circ.-Rescr. v. 23. August 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 739.), daß Militairprediger zur Civil- oder Militair-Wittwen- Casse beitreten können.
15. Cab.-O. v. 27. Febr. 1831. (G.-S. S. 3.), betr. die Be- stimmung, daß keine andern Interessenten, als die dazu verpflichteten Beamten in die allgemeine Wittwen-Verpflegungs-Anstalt aufgenom- men werden sollen.
16. Rescr. v. 19. März 1832. (v. K. J. B. 39. S. 177.), betr: die Verpflichtung der zur Aufnahme nicht qualificirten Beamten, der Wittwencasse dann beizutreten, wenn sie zu einem Einkommen von über 250 Thlrn. gelangen.
17. Rescr. v. 20. März und 5. April 1832. (v. K. J. B. 39. S. 448.), betr. die Annahme der Wittwencassenbeiträge statt in Frd'or. in Silbergeld zu 13 1/3 pr. Ct.
18. Rescr. v. 25. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 651.), Statut für die Predigerwittwenkasse der evangel. Geistlichkeit des Groß- herzogthums Posen.
19. Circ.-Rescr. v. 31. Januar 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 384.), betr. die Aufstellung von Etats für die den Geistlichen und Schullehrern zu erstattenden Wittwencassenbeiträge.
Die den Geistlichen und Schullehrern zu erstattenden Wittwen- cassenbeiträge sind nach unten stehendem Schema in einen Etat zu- sammengestellt worden, welches Schema sowohl in den Rechnungen, als auch in den künftig einzureichenden Etats genau beizubehalten ist. Die bisher halbjährlich eingereichten Liquidationen können nunmehr
13. Publicandum v. 12. Novbr. 1824. (G.-S. S. 216.), betr. die Höhe der von den Beamten zu verſichernden Wittwen- penſionen.
Des Königs Majeſtät haben, durch eine unterm 31. Auguſt d. J. an das Staatsminiſterium erlaſſene Allerh. Cab.-Ordre, die in der frühern Allerh. Cab.-O., v. 17. Juli 1816. (G.-S. Nr. 376.) ausgeſprochene allgemeine Verpflichtung der Civilbeamten, für ihre Frauen bei der Wittwencaſſe eine Penſion verſichern zu laſſen, dahin näher zu beſtimmen geruhet, daß für die Zu- kunft dieſe Verſicherung mindeſtens nach ⅕ des Beſoldungsbetrages geſchehe, alſo bei 500 Thlrn. Einkommen mit 100 Thlrn., bei 2500 Thlrn. und darüber mit 500 Thlrn.
14. Circ.-Reſcr. v. 23. Auguſt 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 739.), daß Militairprediger zur Civil- oder Militair-Wittwen- Caſſe beitreten können.
15. Cab.-O. v. 27. Febr. 1831. (G.-S. S. 3.), betr. die Be- ſtimmung, daß keine andern Intereſſenten, als die dazu verpflichteten Beamten in die allgemeine Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt aufgenom- men werden ſollen.
16. Reſcr. v. 19. März 1832. (v. K. J. B. 39. S. 177.), betr: die Verpflichtung der zur Aufnahme nicht qualificirten Beamten, der Wittwencaſſe dann beizutreten, wenn ſie zu einem Einkommen von über 250 Thlrn. gelangen.
17. Reſcr. v. 20. März und 5. April 1832. (v. K. J. B. 39. S. 448.), betr. die Annahme der Wittwencaſſenbeiträge ſtatt in Frd’or. in Silbergeld zu 13⅓ pr. Ct.
18. Reſcr. v. 25. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 651.), Statut für die Predigerwittwenkaſſe der evangel. Geiſtlichkeit des Groß- herzogthums Poſen.
19. Circ.-Reſcr. v. 31. Januar 1833. (v. K. Ann. B. 17. S. 384.), betr. die Aufſtellung von Etats für die den Geiſtlichen und Schullehrern zu erſtattenden Wittwencaſſenbeiträge.
Die den Geiſtlichen und Schullehrern zu erſtattenden Wittwen- caſſenbeiträge ſind nach unten ſtehendem Schema in einen Etat zu- ſammengeſtellt worden, welches Schema ſowohl in den Rechnungen, als auch in den künftig einzureichenden Etats genau beizubehalten iſt. Die bisher halbjährlich eingereichten Liquidationen können nunmehr
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0396"n="382"/><p>13. <hirendition="#g">Publicandum</hi> v. 12. Novbr. 1824. (G.-S. S. 216.),<lb/>
betr. die Höhe der von den Beamten zu verſichernden Wittwen-<lb/>
penſionen.</p><lb/><p><hirendition="#et">Des Königs Majeſtät haben, durch eine unterm 31. Auguſt<lb/>
d. J. an das Staatsminiſterium erlaſſene Allerh. Cab.-Ordre, die<lb/>
in der frühern Allerh. Cab.-O., v. 17. Juli 1816. (G.-S. Nr.<lb/>
376.) ausgeſprochene allgemeine Verpflichtung der Civilbeamten,<lb/>
für ihre Frauen bei der Wittwencaſſe eine Penſion verſichern<lb/>
zu laſſen, dahin näher zu beſtimmen geruhet, daß für die Zu-<lb/>
kunft dieſe Verſicherung mindeſtens nach ⅕ des Beſoldungsbetrages<lb/>
geſchehe, alſo bei 500 Thlrn. Einkommen mit 100 Thlrn., bei<lb/>
2500 Thlrn. und darüber mit 500 Thlrn.</hi></p><lb/><p>14. <hirendition="#g">Circ.-Reſcr</hi>. v. 23. Auguſt 1826. (v. K. Ann. B. 10.<lb/>
S. 739.), daß Militairprediger zur Civil- oder Militair-Wittwen-<lb/>
Caſſe beitreten können.</p><lb/><p>15. <hirendition="#g">Cab.-O</hi>. v. 27. Febr. 1831. (G.-S. S. 3.), betr. die Be-<lb/>ſtimmung, daß keine andern Intereſſenten, als die dazu verpflichteten<lb/>
Beamten in die allgemeine Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt aufgenom-<lb/>
men werden ſollen.</p><lb/><p>16. <hirendition="#g">Reſcr</hi>. v. 19. März 1832. (v. K. J. B. 39. S. 177.),<lb/>
betr: die Verpflichtung der zur Aufnahme nicht qualificirten Beamten,<lb/>
der Wittwencaſſe dann beizutreten, wenn ſie zu einem Einkommen von<lb/>
über 250 Thlrn. gelangen.</p><lb/><p>17. <hirendition="#g">Reſcr</hi>. v. 20. März und 5. April 1832. (v. K. J. B. 39.<lb/>
S. 448.), betr. die Annahme der Wittwencaſſenbeiträge ſtatt in Frd’or.<lb/>
in Silbergeld zu 13⅓<hirendition="#aq">pr. Ct.</hi></p><lb/><p>18. <hirendition="#g">Reſcr</hi>. v. 25. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 651.),<lb/>
Statut für die Predigerwittwenkaſſe der evangel. Geiſtlichkeit des Groß-<lb/>
herzogthums Poſen.</p><lb/><p>19. <hirendition="#g">Circ.-Reſcr</hi>. v. 31. Januar 1833. (v. K. Ann. B. 17.<lb/>
S. 384.), betr. die Aufſtellung von Etats für die den Geiſtlichen und<lb/>
Schullehrern zu erſtattenden Wittwencaſſenbeiträge.</p><lb/><p>Die den Geiſtlichen und Schullehrern zu erſtattenden Wittwen-<lb/>
caſſenbeiträge ſind nach unten ſtehendem Schema in einen Etat zu-<lb/>ſammengeſtellt worden, welches Schema ſowohl in den Rechnungen,<lb/>
als auch in den künftig einzureichenden Etats genau beizubehalten iſt.<lb/>
Die bisher halbjährlich eingereichten Liquidationen können nunmehr<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[382/0396]
13. Publicandum v. 12. Novbr. 1824. (G.-S. S. 216.),
betr. die Höhe der von den Beamten zu verſichernden Wittwen-
penſionen.
Des Königs Majeſtät haben, durch eine unterm 31. Auguſt
d. J. an das Staatsminiſterium erlaſſene Allerh. Cab.-Ordre, die
in der frühern Allerh. Cab.-O., v. 17. Juli 1816. (G.-S. Nr.
376.) ausgeſprochene allgemeine Verpflichtung der Civilbeamten,
für ihre Frauen bei der Wittwencaſſe eine Penſion verſichern
zu laſſen, dahin näher zu beſtimmen geruhet, daß für die Zu-
kunft dieſe Verſicherung mindeſtens nach ⅕ des Beſoldungsbetrages
geſchehe, alſo bei 500 Thlrn. Einkommen mit 100 Thlrn., bei
2500 Thlrn. und darüber mit 500 Thlrn.
14. Circ.-Reſcr. v. 23. Auguſt 1826. (v. K. Ann. B. 10.
S. 739.), daß Militairprediger zur Civil- oder Militair-Wittwen-
Caſſe beitreten können.
15. Cab.-O. v. 27. Febr. 1831. (G.-S. S. 3.), betr. die Be-
ſtimmung, daß keine andern Intereſſenten, als die dazu verpflichteten
Beamten in die allgemeine Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt aufgenom-
men werden ſollen.
16. Reſcr. v. 19. März 1832. (v. K. J. B. 39. S. 177.),
betr: die Verpflichtung der zur Aufnahme nicht qualificirten Beamten,
der Wittwencaſſe dann beizutreten, wenn ſie zu einem Einkommen von
über 250 Thlrn. gelangen.
17. Reſcr. v. 20. März und 5. April 1832. (v. K. J. B. 39.
S. 448.), betr. die Annahme der Wittwencaſſenbeiträge ſtatt in Frd’or.
in Silbergeld zu 13⅓ pr. Ct.
18. Reſcr. v. 25. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 651.),
Statut für die Predigerwittwenkaſſe der evangel. Geiſtlichkeit des Groß-
herzogthums Poſen.
19. Circ.-Reſcr. v. 31. Januar 1833. (v. K. Ann. B. 17.
S. 384.), betr. die Aufſtellung von Etats für die den Geiſtlichen und
Schullehrern zu erſtattenden Wittwencaſſenbeiträge.
Die den Geiſtlichen und Schullehrern zu erſtattenden Wittwen-
caſſenbeiträge ſind nach unten ſtehendem Schema in einen Etat zu-
ſammengeſtellt worden, welches Schema ſowohl in den Rechnungen,
als auch in den künftig einzureichenden Etats genau beizubehalten iſt.
Die bisher halbjährlich eingereichten Liquidationen können nunmehr
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/396>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.