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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Frau, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel stirbt, einen nach
Verhältniß des Alters beider Eheleute oder Paare und nach Höhe
der Versicherung berechneten Beitrag halbjährlich pränumerando eben-
falls im preußischem Courant.

Die Höhe der halbjährlichen Beiträge ist aus der beigefügten
Prästationstabelle Lit. F. für die vorkommenden verschiedenen Alters-
verhältnisse der Eheleute und für einen jährlichen Pensionsbetrag von
10 Rthlrn. zu ersehen, wonach dieselben für jeden gegebenen Pensions-
betrag leicht zu berechnen sind. Z. B. ein Ehepaar, worin der Mann
30, die Frau 20 Jahre alt ist, will eine Wittwen-Pension von 60 Rthlrn.
versichern. Nach der Tabelle würde es für 10 Rthlr. Pension halb-
jährlich 1 Rthlr. 15 Sgr. zu bezahlen haben, also muß es für 60 Rthlr.
6 mal so viel, d. i. 9 Rthlr. halbjährig zahlen. Ehepaare, worin
die Frauen über 10 Jahre älter sind, als die Männer, zahlen den
Beitrag, welcher in der Tabelle für das Alter des Mannes und das
nur um 10 Jahre höhere Alter der Frau angesetzt ist.

Einzahlung der Beiträge und Folgen der unterlassenen Berichtigung derselben.

§. 8. Der Beitrag muß in den Monaten Juni und December
praennmerando für das nächste halbe Jahr gegen eine Quittung des
Rendanten und Buchhalters prompt entrichtet werden. Die Anstalt
kann unter keinem Vorwande Frist bewilligen, da ihrer Berechnung
prompter Eingang der Beiträge und sofortige zinsbare Benutzung der-
selben zum Grunde liegt; wer demungeachtet seinen fälligen Beitrag
nicht spätestens bis zum 1. Juli und resp. 1. Januar berichtigt hat,
verfällt in eine dem sechsten Theile des Beitrags gleiche Strafe, die
unter keinen Umständen erlassen wird.

Vierzehn Tage nach abgelaufenem Termine werden die Nummern
der Receptionsscheine, von welchen die Beiträge rückständig sind, durch
die Berliner Zeitungen öffentlich bekannt gemacht, und die Restanten
gemahnt, ihre Schuld nebst Strafe ungesäumt zu berichtigen. Wer
dieser Aufforderung nicht binnen 6 Wochen nach erfolgter Publication
genügt, wird mittelst eines besondern, an ihn zu richtenden porto-
pflichtigen Schreibens an die Einzahlung seiner Beiträge und der
Strafe erinnert; da aber dieses Schreiben nur nach dem zuletzt an-
gegebenen Wohnort des Restanten abgesandt und keine Rücksicht darauf
genommen werden kann, ob ihm dasselbe auch behändigt ist, so wird
ein solcher Restant, der seine Schuld nicht 4 Wochen nach erfolgtem

Frau, Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel ſtirbt, einen nach
Verhältniß des Alters beider Eheleute oder Paare und nach Höhe
der Verſicherung berechneten Beitrag halbjährlich pränumerando eben-
falls im preußiſchem Courant.

Die Höhe der halbjährlichen Beiträge iſt aus der beigefügten
Präſtationstabelle Lit. F. für die vorkommenden verſchiedenen Alters-
verhältniſſe der Eheleute und für einen jährlichen Penſionsbetrag von
10 Rthlrn. zu erſehen, wonach dieſelben für jeden gegebenen Penſions-
betrag leicht zu berechnen ſind. Z. B. ein Ehepaar, worin der Mann
30, die Frau 20 Jahre alt iſt, will eine Wittwen-Penſion von 60 Rthlrn.
verſichern. Nach der Tabelle würde es für 10 Rthlr. Penſion halb-
jährlich 1 Rthlr. 15 Sgr. zu bezahlen haben, alſo muß es für 60 Rthlr.
6 mal ſo viel, d. i. 9 Rthlr. halbjährig zahlen. Ehepaare, worin
die Frauen über 10 Jahre älter ſind, als die Männer, zahlen den
Beitrag, welcher in der Tabelle für das Alter des Mannes und das
nur um 10 Jahre höhere Alter der Frau angeſetzt iſt.

Einzahlung der Beiträge und Folgen der unterlaſſenen Berichtigung derſelben.

§. 8. Der Beitrag muß in den Monaten Juni und December
praennmerando für das nächſte halbe Jahr gegen eine Quittung des
Rendanten und Buchhalters prompt entrichtet werden. Die Anſtalt
kann unter keinem Vorwande Friſt bewilligen, da ihrer Berechnung
prompter Eingang der Beiträge und ſofortige zinsbare Benutzung der-
ſelben zum Grunde liegt; wer demungeachtet ſeinen fälligen Beitrag
nicht ſpäteſtens bis zum 1. Juli und resp. 1. Januar berichtigt hat,
verfällt in eine dem ſechsten Theile des Beitrags gleiche Strafe, die
unter keinen Umſtänden erlaſſen wird.

Vierzehn Tage nach abgelaufenem Termine werden die Nummern
der Receptionsſcheine, von welchen die Beiträge rückſtändig ſind, durch
die Berliner Zeitungen öffentlich bekannt gemacht, und die Reſtanten
gemahnt, ihre Schuld nebſt Strafe ungeſäumt zu berichtigen. Wer
dieſer Aufforderung nicht binnen 6 Wochen nach erfolgter Publication
genügt, wird mittelſt eines beſondern, an ihn zu richtenden porto-
pflichtigen Schreibens an die Einzahlung ſeiner Beiträge und der
Strafe erinnert; da aber dieſes Schreiben nur nach dem zuletzt an-
gegebenen Wohnort des Reſtanten abgeſandt und keine Rückſicht darauf
genommen werden kann, ob ihm daſſelbe auch behändigt iſt, ſo wird
ein ſolcher Reſtant, der ſeine Schuld nicht 4 Wochen nach erfolgtem

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[393/0407] Frau, Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel ſtirbt, einen nach Verhältniß des Alters beider Eheleute oder Paare und nach Höhe der Verſicherung berechneten Beitrag halbjährlich pränumerando eben- falls im preußiſchem Courant. Die Höhe der halbjährlichen Beiträge iſt aus der beigefügten Präſtationstabelle Lit. F. für die vorkommenden verſchiedenen Alters- verhältniſſe der Eheleute und für einen jährlichen Penſionsbetrag von 10 Rthlrn. zu erſehen, wonach dieſelben für jeden gegebenen Penſions- betrag leicht zu berechnen ſind. Z. B. ein Ehepaar, worin der Mann 30, die Frau 20 Jahre alt iſt, will eine Wittwen-Penſion von 60 Rthlrn. verſichern. Nach der Tabelle würde es für 10 Rthlr. Penſion halb- jährlich 1 Rthlr. 15 Sgr. zu bezahlen haben, alſo muß es für 60 Rthlr. 6 mal ſo viel, d. i. 9 Rthlr. halbjährig zahlen. Ehepaare, worin die Frauen über 10 Jahre älter ſind, als die Männer, zahlen den Beitrag, welcher in der Tabelle für das Alter des Mannes und das nur um 10 Jahre höhere Alter der Frau angeſetzt iſt. Einzahlung der Beiträge und Folgen der unterlaſſenen Berichtigung derſelben. §. 8. Der Beitrag muß in den Monaten Juni und December praennmerando für das nächſte halbe Jahr gegen eine Quittung des Rendanten und Buchhalters prompt entrichtet werden. Die Anſtalt kann unter keinem Vorwande Friſt bewilligen, da ihrer Berechnung prompter Eingang der Beiträge und ſofortige zinsbare Benutzung der- ſelben zum Grunde liegt; wer demungeachtet ſeinen fälligen Beitrag nicht ſpäteſtens bis zum 1. Juli und resp. 1. Januar berichtigt hat, verfällt in eine dem ſechsten Theile des Beitrags gleiche Strafe, die unter keinen Umſtänden erlaſſen wird. Vierzehn Tage nach abgelaufenem Termine werden die Nummern der Receptionsſcheine, von welchen die Beiträge rückſtändig ſind, durch die Berliner Zeitungen öffentlich bekannt gemacht, und die Reſtanten gemahnt, ihre Schuld nebſt Strafe ungeſäumt zu berichtigen. Wer dieſer Aufforderung nicht binnen 6 Wochen nach erfolgter Publication genügt, wird mittelſt eines beſondern, an ihn zu richtenden porto- pflichtigen Schreibens an die Einzahlung ſeiner Beiträge und der Strafe erinnert; da aber dieſes Schreiben nur nach dem zuletzt an- gegebenen Wohnort des Reſtanten abgeſandt und keine Rückſicht darauf genommen werden kann, ob ihm daſſelbe auch behändigt iſt, ſo wird ein ſolcher Reſtant, der ſeine Schuld nicht 4 Wochen nach erfolgtem

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/407>, abgerufen am 22.11.2024.