seinen Verpflichtungen gehört die Führung der ganzen Correspondenz, die Sorge für die Unterbringung der Capitalien, die Beaufsichtigung des Geschäftsganges der Casse und die der Beamten des Instituts. Er unterzeichnet auch die Receptionsscheine und die Pensionsversiche- rungsscheine; endlich bringt er auch den Syndicus und den Rendanten, ebenso die zur Bearbeitung der Geschäfte nöthigen Beamten, dem Curatorio zur Bestätigung in Vorschlag. Der Rendant muß eine, vom Curatorio noch näher zu bestimmende Caution bestellen.
Ueber die Verwendung des im §. 21. erwähnten Aufschlags von 5 pCt. wird das Curatorium auf den Vorschlag des Directors ver- fügen. Ueberschüsse sollen vorzugsweise, wie am Schluß des §. 20. erwähnt, verwendet, endlich aber dem §. 19. zu bildenden Reservefonds zugerechnet werden.
Curatorium der Anstalt.
a. Bildung desselben.
§. 23. Zur Beaufsichtigung der Anstalt wird ein Curatorium gebildet.
a. Dasselbe besteht aus fünf Mitgliedern, deren jedes einen Stell- vertreter erhält. Die Mitglieder des Curatoriums und ihre Stellvertreter werden öffentlich bekannt gemacht;
b. der Präses wird aus der Mitte des Curatoriums von den Mit- gliedern desselben und ebenso dessen Stellvertreter erwählt und dem Ministerio, welchem die allgemeine Beaufsichtigung der An- stalt von Staats wegen obliegt, angezeigt;
c. die Amtsdauer des Präses, so wie die der Mitglieder des Cura- toriums, ist auf sechs Jahre festgesetzt, dasselbe gilt auch von der des Stellvertreters;
d. die Wahl der Mitglieder des Curatoriums erfolgt von den Mit- gliedern der Anstalt in der Art:
1. Sechs Wochen vor der eintretenden Wahlzeit wird solche den Mitgliedern der Anstalt durch die Berliner Zeitungen und Regierungsblätter bekannt gemacht;
2. bei Einzahlung der Beiträge oder Ausreichung der Bei- trags-Quittungen erhalten die Mitglieder der Anstalt einen Wahlzettel, auf welchem die in Vorschlag zu bringenden Wahlcandidaten, deren Zahl wenigstens das Doppelte der zu erwählenden Mitglieder des Curatorii und deren Stell- vertreter erreichen muß, verzeichnet sind;
ſeinen Verpflichtungen gehört die Führung der ganzen Correſpondenz, die Sorge für die Unterbringung der Capitalien, die Beaufſichtigung des Geſchäftsganges der Caſſe und die der Beamten des Inſtituts. Er unterzeichnet auch die Receptionsſcheine und die Penſionsverſiche- rungsſcheine; endlich bringt er auch den Syndicus und den Rendanten, ebenſo die zur Bearbeitung der Geſchäfte nöthigen Beamten, dem Curatorio zur Beſtätigung in Vorſchlag. Der Rendant muß eine, vom Curatorio noch näher zu beſtimmende Caution beſtellen.
Ueber die Verwendung des im §. 21. erwähnten Aufſchlags von 5 pCt. wird das Curatorium auf den Vorſchlag des Directors ver- fügen. Ueberſchüſſe ſollen vorzugsweiſe, wie am Schluß des §. 20. erwähnt, verwendet, endlich aber dem §. 19. zu bildenden Reſervefonds zugerechnet werden.
Curatorium der Anſtalt.
a. Bildung deſſelben.
§. 23. Zur Beaufſichtigung der Anſtalt wird ein Curatorium gebildet.
a. Daſſelbe beſteht aus fünf Mitgliedern, deren jedes einen Stell- vertreter erhält. Die Mitglieder des Curatoriums und ihre Stellvertreter werden öffentlich bekannt gemacht;
b. der Präſes wird aus der Mitte des Curatoriums von den Mit- gliedern deſſelben und ebenſo deſſen Stellvertreter erwählt und dem Miniſterio, welchem die allgemeine Beaufſichtigung der An- ſtalt von Staats wegen obliegt, angezeigt;
c. die Amtsdauer des Präſes, ſo wie die der Mitglieder des Cura- toriums, iſt auf ſechs Jahre feſtgeſetzt, daſſelbe gilt auch von der des Stellvertreters;
d. die Wahl der Mitglieder des Curatoriums erfolgt von den Mit- gliedern der Anſtalt in der Art:
1. Sechs Wochen vor der eintretenden Wahlzeit wird ſolche den Mitgliedern der Anſtalt durch die Berliner Zeitungen und Regierungsblätter bekannt gemacht;
2. bei Einzahlung der Beiträge oder Ausreichung der Bei- trags-Quittungen erhalten die Mitglieder der Anſtalt einen Wahlzettel, auf welchem die in Vorſchlag zu bringenden Wahlcandidaten, deren Zahl wenigſtens das Doppelte der zu erwählenden Mitglieder des Curatorii und deren Stell- vertreter erreichen muß, verzeichnet ſind;
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ſeinen Verpflichtungen gehört die Führung der ganzen Correſpondenz,
die Sorge für die Unterbringung der Capitalien, die Beaufſichtigung
des Geſchäftsganges der Caſſe und die der Beamten des Inſtituts.
Er unterzeichnet auch die Receptionsſcheine und die Penſionsverſiche-
rungsſcheine; endlich bringt er auch den Syndicus und den Rendanten,
ebenſo die zur Bearbeitung der Geſchäfte nöthigen Beamten, dem
Curatorio zur Beſtätigung in Vorſchlag. Der Rendant muß eine,
vom Curatorio noch näher zu beſtimmende Caution beſtellen.
Ueber die Verwendung des im §. 21. erwähnten Aufſchlags von
5 pCt. wird das Curatorium auf den Vorſchlag des Directors ver-
fügen. Ueberſchüſſe ſollen vorzugsweiſe, wie am Schluß des §. 20.
erwähnt, verwendet, endlich aber dem §. 19. zu bildenden Reſervefonds
zugerechnet werden.
Curatorium der Anſtalt.
a. Bildung deſſelben.
§. 23. Zur Beaufſichtigung der Anſtalt wird ein Curatorium
gebildet.
a. Daſſelbe beſteht aus fünf Mitgliedern, deren jedes einen Stell-
vertreter erhält. Die Mitglieder des Curatoriums und ihre
Stellvertreter werden öffentlich bekannt gemacht;
b. der Präſes wird aus der Mitte des Curatoriums von den Mit-
gliedern deſſelben und ebenſo deſſen Stellvertreter erwählt und
dem Miniſterio, welchem die allgemeine Beaufſichtigung der An-
ſtalt von Staats wegen obliegt, angezeigt;
c. die Amtsdauer des Präſes, ſo wie die der Mitglieder des Cura-
toriums, iſt auf ſechs Jahre feſtgeſetzt, daſſelbe gilt auch von
der des Stellvertreters;
d. die Wahl der Mitglieder des Curatoriums erfolgt von den Mit-
gliedern der Anſtalt in der Art:
1. Sechs Wochen vor der eintretenden Wahlzeit wird ſolche
den Mitgliedern der Anſtalt durch die Berliner Zeitungen
und Regierungsblätter bekannt gemacht;
2. bei Einzahlung der Beiträge oder Ausreichung der Bei-
trags-Quittungen erhalten die Mitglieder der Anſtalt einen
Wahlzettel, auf welchem die in Vorſchlag zu bringenden
Wahlcandidaten, deren Zahl wenigſtens das Doppelte der
zu erwählenden Mitglieder des Curatorii und deren Stell-
vertreter erreichen muß, verzeichnet ſind;
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/416>, abgerufen am 16.07.2024.
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