des Etats und eigene Abnahme der Rechnungen von der Regierung geschehe, bei den unter der Verwaltung anderer Behörden, Corpora- tionen oder Privaten stehenden Instituten aber, ihr die mit dem Falle einer eigenen Verwaltung gar nicht zu vereinbarende Prüfung und Bestätigung der Etats und oberaufsehende Dechargirung der Rech- nungen vorbehalten sein soll.
6.
Rescr. v. 20. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 396.), betr. die Einrichtung und Vertheilung der Schulsocietäten.
Nach §. 18. der Instruction vom 23. October 1817. sind die Regierungen befugt, Schulsocietäten einzurichten und zu vertheilen, und dies Letztere schließt schon von selbst die Festsetzung wegen künf- tiger Dotation der beiderseitigen Schulen in sich, ohne daß es einer Bestimmung über die Art und Weise der Ausübung dieser Befugniß bedarf.
Wenn Schulsocietäten dismembrirt werden, so muß der Schul- lehrer der alten Schulsocietät den dadurch entstehenden Ausfall in seinem Einkommen sich in den meisten Fällen gefallen lassen, und kommt es dabei nur auf die Art der Emolumente der Stelle an- Schulgeld und andere, von wirklicher Benutzung der Schule abhan- gende Leistungen kann nämlich der Lehrer nur für so viele Kinder fordern, als er wirklich im Unterricht hat, und er hat kein Recht zum Einspruch dagegen, daß derjenige Theil von Schulkindern anderweitig untergebracht wird, dem er wegen zu großer Zahl ordentlichen Unter- richt nicht ertheilen kann. Auch die Dienstleistungen und Beiträge der abgetrennten Ortschaften, namentlich zu Bestellung und Bewährung der alten Schulländereien, hören selbstredend auf, so weit nicht durch die zutretende Qualität als Küsterwohnung eine Modification eintritt. Zur Befriedigung des derzeitigen Schullehrers mit seinen rechts- begründeten Ansprüchen ad dies vitae vel officii auch die abgetrennte Schulgemeine insoweit mit heranzuziehen, als das zu leistende Quantum nicht mit der, schon als nothwendigen Unterhalt des Lehrers festzu- haltenden Gehaltsdotation für die alte Schule zusammenfällt, ist gerecht und auch auf keine Weise unbillig. Nur an alleiniger Tragung dieser Abfindung kann der abgezweigte Theil der Schulsocietät nicht für verbunden erachtet werden, wenn die Abzweigung wegen zu
des Etats und eigene Abnahme der Rechnungen von der Regierung geſchehe, bei den unter der Verwaltung anderer Behörden, Corpora- tionen oder Privaten ſtehenden Inſtituten aber, ihr die mit dem Falle einer eigenen Verwaltung gar nicht zu vereinbarende Prüfung und Beſtätigung der Etats und oberaufſehende Dechargirung der Rech- nungen vorbehalten ſein ſoll.
6.
Reſcr. v. 20. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 396.), betr. die Einrichtung und Vertheilung der Schulſocietäten.
Nach §. 18. der Inſtruction vom 23. October 1817. ſind die Regierungen befugt, Schulſocietäten einzurichten und zu vertheilen, und dies Letztere ſchließt ſchon von ſelbſt die Feſtſetzung wegen künf- tiger Dotation der beiderſeitigen Schulen in ſich, ohne daß es einer Beſtimmung über die Art und Weiſe der Ausübung dieſer Befugniß bedarf.
Wenn Schulſocietäten dismembrirt werden, ſo muß der Schul- lehrer der alten Schulſocietät den dadurch entſtehenden Ausfall in ſeinem Einkommen ſich in den meiſten Fällen gefallen laſſen, und kommt es dabei nur auf die Art der Emolumente der Stelle an- Schulgeld und andere, von wirklicher Benutzung der Schule abhan- gende Leiſtungen kann nämlich der Lehrer nur für ſo viele Kinder fordern, als er wirklich im Unterricht hat, und er hat kein Recht zum Einſpruch dagegen, daß derjenige Theil von Schulkindern anderweitig untergebracht wird, dem er wegen zu großer Zahl ordentlichen Unter- richt nicht ertheilen kann. Auch die Dienſtleiſtungen und Beiträge der abgetrennten Ortſchaften, namentlich zu Beſtellung und Bewährung der alten Schulländereien, hören ſelbſtredend auf, ſo weit nicht durch die zutretende Qualität als Küſterwohnung eine Modification eintritt. Zur Befriedigung des derzeitigen Schullehrers mit ſeinen rechts- begründeten Anſprüchen ad dies vitae vel officii auch die abgetrennte Schulgemeine inſoweit mit heranzuziehen, als das zu leiſtende Quantum nicht mit der, ſchon als nothwendigen Unterhalt des Lehrers feſtzu- haltenden Gehaltsdotation für die alte Schule zuſammenfällt, iſt gerecht und auch auf keine Weiſe unbillig. Nur an alleiniger Tragung dieſer Abfindung kann der abgezweigte Theil der Schulſocietät nicht für verbunden erachtet werden, wenn die Abzweigung wegen zu
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des Etats und eigene Abnahme der Rechnungen von der Regierung
geſchehe, bei den unter der Verwaltung anderer Behörden, Corpora-
tionen oder Privaten ſtehenden Inſtituten aber, ihr die mit dem Falle
einer eigenen Verwaltung gar nicht zu vereinbarende Prüfung und
Beſtätigung der Etats und oberaufſehende Dechargirung der Rech-
nungen vorbehalten ſein ſoll.
6.
Reſcr. v. 20. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 396.), betr. die
Einrichtung und Vertheilung der Schulſocietäten.
Nach §. 18. der Inſtruction vom 23. October 1817. ſind die
Regierungen befugt, Schulſocietäten einzurichten und zu vertheilen,
und dies Letztere ſchließt ſchon von ſelbſt die Feſtſetzung wegen künf-
tiger Dotation der beiderſeitigen Schulen in ſich, ohne daß es einer
Beſtimmung über die Art und Weiſe der Ausübung dieſer Befugniß
bedarf.
Wenn Schulſocietäten dismembrirt werden, ſo muß der Schul-
lehrer der alten Schulſocietät den dadurch entſtehenden Ausfall in
ſeinem Einkommen ſich in den meiſten Fällen gefallen laſſen, und
kommt es dabei nur auf die Art der Emolumente der Stelle an-
Schulgeld und andere, von wirklicher Benutzung der Schule abhan-
gende Leiſtungen kann nämlich der Lehrer nur für ſo viele Kinder
fordern, als er wirklich im Unterricht hat, und er hat kein Recht zum
Einſpruch dagegen, daß derjenige Theil von Schulkindern anderweitig
untergebracht wird, dem er wegen zu großer Zahl ordentlichen Unter-
richt nicht ertheilen kann. Auch die Dienſtleiſtungen und Beiträge
der abgetrennten Ortſchaften, namentlich zu Beſtellung und Bewährung
der alten Schulländereien, hören ſelbſtredend auf, ſo weit nicht durch
die zutretende Qualität als Küſterwohnung eine Modification eintritt.
Zur Befriedigung des derzeitigen Schullehrers mit ſeinen rechts-
begründeten Anſprüchen ad dies vitae vel officii auch die abgetrennte
Schulgemeine inſoweit mit heranzuziehen, als das zu leiſtende Quantum
nicht mit der, ſchon als nothwendigen Unterhalt des Lehrers feſtzu-
haltenden Gehaltsdotation für die alte Schule zuſammenfällt, iſt
gerecht und auch auf keine Weiſe unbillig. Nur an alleiniger
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/444>, abgerufen am 22.11.2024.
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