9. Instruction für die Regierungen v. 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 259.)
Extractweise. Verhältniß der Kirchen- und Schul-Commission.
§. 18. Die Kirchen- und Schul-Commission (§. 2. Nr. 7.) ist, als solche, keine besondere Behörde, sondern ein integrirender Theil der ersten Abtheilung der Regierung. Alles, was für letztere und die Re- gierungen überhaupt in der gegenwärtigen Instruction vorgeschrieben worden, findet daher auf sie ebenfalls Anwendung. Ihr gebührt die Verwaltung aller geistlichen und Schul-Angelegenheiten, welche nicht dem Consistorium in der demselben heute ertheilten Instruttion aus- drücklich übertragen worden. Unter dieser Einschränkung gebührt ihr daher: a) Die Besetzung sämmtlicher, dem landesherrlichen Patronat- rechte unterworfenen geistlichen und Schullehrer-Stellen, so wie die Bestätigung der von Privatpatronen und Gemeinen dazu erwählten Subjecte, sofern sie nicht außerhalb Landes vocirt werden; imgleichen die Prüfung und Einführung derselben, im Fall solche nicht dem Con- sistorium übertragen ist. b) Die Aufsicht über deren Amts- und mo- ralische Führung; die Urlaubsertheilung für selbige. c) Die Aufrecht- haltung der äußern Kirchenzucht und Ordnung. d) Die Direction und Aufsicht über sämmtliche Kirchen, öffentliche und Privat-Schulen und Erziehungsanstalten, milde und fromme Stiftungen und Institute. e) Die Aufsicht und Verwaltung des gesammten Elementar-Schul- wesens. f) Die Aufsicht und Verwaltung sämmtlicher äußern Kirchen- und Schul-Angelegenheiten, mithin die Regulirung des Stolwesens und Schulgeldes. g) Die gesammte Verwaltung des Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögens, im Fall selbige nicht verfassungsmäßig andern Be- hörden oder Gemeinden, Corporationen und Privaten gebührt, und, im letztern Fall, die landesherrliche Oberaufsicht über die Vermögensver- waltung. Ihr steht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Be- stätigung der hieher gehörigen Etats, sowie die Abnahme und Decharge der Kirchen-, Schul- und Instituts-Rechnungen zu. -- Sie hat fer- ner: h) Die Dispensation in den, in der Consistorial-Instruction ihr nachgelassenen Fällen und i) die polizeiliche Oberaufsicht über alle übrige literarische Institute, Gesellschaften und Unternehmungen, in-
9. Inſtruction für die Regierungen v. 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 259.)
Extractweiſe. Verhältniß der Kirchen- und Schul-Commiſſion.
§. 18. Die Kirchen- und Schul-Commiſſion (§. 2. Nr. 7.) iſt, als ſolche, keine beſondere Behörde, ſondern ein integrirender Theil der erſten Abtheilung der Regierung. Alles, was für letztere und die Re- gierungen überhaupt in der gegenwärtigen Inſtruction vorgeſchrieben worden, findet daher auf ſie ebenfalls Anwendung. Ihr gebührt die Verwaltung aller geiſtlichen und Schul-Angelegenheiten, welche nicht dem Conſiſtorium in der demſelben heute ertheilten Inſtruttion aus- drücklich übertragen worden. Unter dieſer Einſchränkung gebührt ihr daher: a) Die Beſetzung ſämmtlicher, dem landesherrlichen Patronat- rechte unterworfenen geiſtlichen und Schullehrer-Stellen, ſo wie die Beſtätigung der von Privatpatronen und Gemeinen dazu erwählten Subjecte, ſofern ſie nicht außerhalb Landes vocirt werden; imgleichen die Prüfung und Einführung derſelben, im Fall ſolche nicht dem Con- ſiſtorium übertragen iſt. b) Die Aufſicht über deren Amts- und mo- raliſche Führung; die Urlaubsertheilung für ſelbige. c) Die Aufrecht- haltung der äußern Kirchenzucht und Ordnung. d) Die Direction und Aufſicht über ſämmtliche Kirchen, öffentliche und Privat-Schulen und Erziehungsanſtalten, milde und fromme Stiftungen und Inſtitute. e) Die Aufſicht und Verwaltung des geſammten Elementar-Schul- weſens. f) Die Aufſicht und Verwaltung ſämmtlicher äußern Kirchen- und Schul-Angelegenheiten, mithin die Regulirung des Stolweſens und Schulgeldes. g) Die geſammte Verwaltung des Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögens, im Fall ſelbige nicht verfaſſungsmäßig andern Be- hörden oder Gemeinden, Corporationen und Privaten gebührt, und, im letztern Fall, die landesherrliche Oberaufſicht über die Vermögensver- waltung. Ihr ſteht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Be- ſtätigung der hieher gehörigen Etats, ſowie die Abnahme und Decharge der Kirchen-, Schul- und Inſtituts-Rechnungen zu. — Sie hat fer- ner: h) Die Dispenſation in den, in der Conſiſtorial-Inſtruction ihr nachgelaſſenen Fällen und i) die polizeiliche Oberaufſicht über alle übrige literariſche Inſtitute, Geſellſchaften und Unternehmungen, in-
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9.
Inſtruction für die Regierungen v. 23. Octbr. 1817. (G.-S.
S. 259.)
Extractweiſe.
Verhältniß der Kirchen- und Schul-Commiſſion.
§. 18. Die Kirchen- und Schul-Commiſſion (§. 2. Nr. 7.) iſt,
als ſolche, keine beſondere Behörde, ſondern ein integrirender Theil der
erſten Abtheilung der Regierung. Alles, was für letztere und die Re-
gierungen überhaupt in der gegenwärtigen Inſtruction vorgeſchrieben
worden, findet daher auf ſie ebenfalls Anwendung. Ihr gebührt die
Verwaltung aller geiſtlichen und Schul-Angelegenheiten, welche nicht
dem Conſiſtorium in der demſelben heute ertheilten Inſtruttion aus-
drücklich übertragen worden. Unter dieſer Einſchränkung gebührt ihr
daher: a) Die Beſetzung ſämmtlicher, dem landesherrlichen Patronat-
rechte unterworfenen geiſtlichen und Schullehrer-Stellen, ſo wie die
Beſtätigung der von Privatpatronen und Gemeinen dazu erwählten
Subjecte, ſofern ſie nicht außerhalb Landes vocirt werden; imgleichen
die Prüfung und Einführung derſelben, im Fall ſolche nicht dem Con-
ſiſtorium übertragen iſt. b) Die Aufſicht über deren Amts- und mo-
raliſche Führung; die Urlaubsertheilung für ſelbige. c) Die Aufrecht-
haltung der äußern Kirchenzucht und Ordnung. d) Die Direction und
Aufſicht über ſämmtliche Kirchen, öffentliche und Privat-Schulen und
Erziehungsanſtalten, milde und fromme Stiftungen und Inſtitute.
e) Die Aufſicht und Verwaltung des geſammten Elementar-Schul-
weſens. f) Die Aufſicht und Verwaltung ſämmtlicher äußern Kirchen-
und Schul-Angelegenheiten, mithin die Regulirung des Stolweſens und
Schulgeldes. g) Die geſammte Verwaltung des Kirchen-, Schul- und
Stiftungsvermögens, im Fall ſelbige nicht verfaſſungsmäßig andern Be-
hörden oder Gemeinden, Corporationen und Privaten gebührt, und, im
letztern Fall, die landesherrliche Oberaufſicht über die Vermögensver-
waltung. Ihr ſteht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Be-
ſtätigung der hieher gehörigen Etats, ſowie die Abnahme und Decharge
der Kirchen-, Schul- und Inſtituts-Rechnungen zu. — Sie hat fer-
ner: h) Die Dispenſation in den, in der Conſiſtorial-Inſtruction ihr
nachgelaſſenen Fällen und i) die polizeiliche Oberaufſicht über alle
übrige literariſche Inſtitute, Geſellſchaften und Unternehmungen, in-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/448>, abgerufen am 22.11.2024.
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