Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

bedienen kann, und Mitglieder desselben mit Sitz und Stimme, wenn
sie bei dem Consistorium anwesend sind.

10.

Circ.-Rescr. v. 28. Febr. 1825., mitgetheilt durch das Publ. v.
22. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 109. 386.) über die
Verhältnisse der Schulamtscandidaten in den Se-
minarien
.

Nach den Berichten der Königl. Regierungen mehren sich die
Fälle, wo in Königl. Seminarien gebildete Schulamts-Candidaten die
ihnen angetragenen Schulstellen unter dem Vorwande, daß sie nicht
einträglich genug seien, ausschlagen, und als Haus- oder Privatlehrer
ihr Unterkommen suchen. Dies ist ganz gegen die Absicht, in welcher
sie in die Seminarien aufgenommen werden, und gereicht zum Nach-
theil des Schulwesens, und auch der jungen Männer selbst, die dadurch
demjenigen Stande, für welchen sie eigentlich bestimmt sind, entfremdet
und zum Theil an eine Lebensweise und an Bedürfnisse gewöhnt wer-
den, welche in der Lage eines Landschullehrers, zu der die meisten
dennoch nach einiger Zeit zurückkehren müssen, keine Befriedigung
finden können. Auch liegt es in der Natur der Sache, daß so be-
trächtliche Ausgaben, als jährlich für Erhaltung der Seminarien aus
öffentlichen Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Fami-
lien-Lehrer aufgewendet werden können. Es wird daher hierdurch
Folgendes festgesetzt:

1) Jeder Seminarist bleibt drei Jahre hindurch nach seinem Aus-
tritt aus der Anstalt zur Disposition derjenigen Königl. Regierung,
in deren Bezirke das Seminarium, worin er seine Bildung erhalten
hat, sich befindet, und ist verpflichtet, jede Stelle, zu welcher diese
Behörde ihn geeignet findet, anzunehmen, auch dies sogleich zu thun,
sobald es von ihm gefordert wird. Er muß sich daher enthalten, Be-
dingungen einzugehen, die ihn an der Erfüllung dieser Pflicht hindern
könnten, und die in keinem Falle als Entschuldigungen gelten würden.
-- 2) Wer dieser Verbindlichkeit nicht, oder nicht sofort, als es von
ihm gefordert wird, nachkommt, muß der Seminar-Anstalt die auf ihn
gewandten Kosten zurückzahlen, nämlich a) Zehn Thaler für jedes
Halbjahr seines Aufenthalts im Seminar und den in dieser Zeit ge-
nossenen Unterricht; b) den ganzen Betrag des von ihm genossenen

bedienen kann, und Mitglieder deſſelben mit Sitz und Stimme, wenn
ſie bei dem Conſiſtorium anweſend ſind.

10.

Circ.-Reſcr. v. 28. Febr. 1825., mitgetheilt durch das Publ. v.
22. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 109. 386.) über die
Verhältniſſe der Schulamtscandidaten in den Se-
minarien
.

Nach den Berichten der Königl. Regierungen mehren ſich die
Fälle, wo in Königl. Seminarien gebildete Schulamts-Candidaten die
ihnen angetragenen Schulſtellen unter dem Vorwande, daß ſie nicht
einträglich genug ſeien, ausſchlagen, und als Haus- oder Privatlehrer
ihr Unterkommen ſuchen. Dies iſt ganz gegen die Abſicht, in welcher
ſie in die Seminarien aufgenommen werden, und gereicht zum Nach-
theil des Schulweſens, und auch der jungen Männer ſelbſt, die dadurch
demjenigen Stande, für welchen ſie eigentlich beſtimmt ſind, entfremdet
und zum Theil an eine Lebensweiſe und an Bedürfniſſe gewöhnt wer-
den, welche in der Lage eines Landſchullehrers, zu der die meiſten
dennoch nach einiger Zeit zurückkehren müſſen, keine Befriedigung
finden können. Auch liegt es in der Natur der Sache, daß ſo be-
trächtliche Ausgaben, als jährlich für Erhaltung der Seminarien aus
öffentlichen Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Fami-
lien-Lehrer aufgewendet werden können. Es wird daher hierdurch
Folgendes feſtgeſetzt:

1) Jeder Seminariſt bleibt drei Jahre hindurch nach ſeinem Aus-
tritt aus der Anſtalt zur Dispoſition derjenigen Königl. Regierung,
in deren Bezirke das Seminarium, worin er ſeine Bildung erhalten
hat, ſich befindet, und iſt verpflichtet, jede Stelle, zu welcher dieſe
Behörde ihn geeignet findet, anzunehmen, auch dies ſogleich zu thun,
ſobald es von ihm gefordert wird. Er muß ſich daher enthalten, Be-
dingungen einzugehen, die ihn an der Erfüllung dieſer Pflicht hindern
könnten, und die in keinem Falle als Entſchuldigungen gelten würden.
— 2) Wer dieſer Verbindlichkeit nicht, oder nicht ſofort, als es von
ihm gefordert wird, nachkommt, muß der Seminar-Anſtalt die auf ihn
gewandten Koſten zurückzahlen, nämlich a) Zehn Thaler für jedes
Halbjahr ſeines Aufenthalts im Seminar und den in dieſer Zeit ge-
noſſenen Unterricht; b) den ganzen Betrag des von ihm genoſſenen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0452" n="438"/>
bedienen kann, und Mitglieder de&#x017F;&#x017F;elben mit Sitz und Stimme, wenn<lb/>
&#x017F;ie bei dem Con&#x017F;i&#x017F;torium anwe&#x017F;end &#x017F;ind.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">10.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#g">Circ.-Re&#x017F;cr</hi>. v. 28. Febr. 1825., mitgetheilt durch das <hi rendition="#g">Publ</hi>. v.<lb/>
22. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 109. 386.) <hi rendition="#g">über die<lb/>
Verhältni&#x017F;&#x017F;e der Schulamtscandidaten in den Se-<lb/>
minarien</hi>.</p><lb/>
          <p>Nach den Berichten der Königl. Regierungen mehren &#x017F;ich die<lb/>
Fälle, wo in Königl. Seminarien gebildete Schulamts-Candidaten die<lb/>
ihnen angetragenen Schul&#x017F;tellen unter dem Vorwande, daß &#x017F;ie nicht<lb/>
einträglich genug &#x017F;eien, aus&#x017F;chlagen, und als Haus- oder Privatlehrer<lb/>
ihr Unterkommen &#x017F;uchen. Dies i&#x017F;t ganz gegen die Ab&#x017F;icht, in welcher<lb/>
&#x017F;ie in die Seminarien aufgenommen werden, und gereicht zum Nach-<lb/>
theil des Schulwe&#x017F;ens, und auch der jungen Männer &#x017F;elb&#x017F;t, die dadurch<lb/>
demjenigen Stande, für welchen &#x017F;ie eigentlich be&#x017F;timmt &#x017F;ind, entfremdet<lb/>
und zum Theil an eine Lebenswei&#x017F;e und an Bedürfni&#x017F;&#x017F;e gewöhnt wer-<lb/>
den, welche in der Lage eines Land&#x017F;chullehrers, zu der die mei&#x017F;ten<lb/>
dennoch nach einiger Zeit zurückkehren mü&#x017F;&#x017F;en, keine Befriedigung<lb/>
finden können. Auch liegt es in der Natur der Sache, daß &#x017F;o be-<lb/>
trächtliche Ausgaben, als jährlich für Erhaltung der Seminarien aus<lb/>
öffentlichen Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Fami-<lb/>
lien-Lehrer aufgewendet werden können. Es wird daher hierdurch<lb/>
Folgendes fe&#x017F;tge&#x017F;etzt:</p><lb/>
          <p>1) Jeder Seminari&#x017F;t bleibt drei Jahre hindurch nach &#x017F;einem Aus-<lb/>
tritt aus der An&#x017F;talt zur Dispo&#x017F;ition derjenigen Königl. Regierung,<lb/>
in deren Bezirke das Seminarium, worin er &#x017F;eine Bildung erhalten<lb/>
hat, &#x017F;ich befindet, und i&#x017F;t verpflichtet, jede Stelle, zu welcher die&#x017F;e<lb/>
Behörde ihn geeignet findet, anzunehmen, auch dies &#x017F;ogleich zu thun,<lb/>
&#x017F;obald es von ihm gefordert wird. Er muß &#x017F;ich daher enthalten, Be-<lb/>
dingungen einzugehen, die ihn an der Erfüllung die&#x017F;er Pflicht hindern<lb/>
könnten, und die in keinem Falle als Ent&#x017F;chuldigungen gelten würden.<lb/>
&#x2014; 2) Wer die&#x017F;er Verbindlichkeit nicht, oder nicht &#x017F;ofort, als es von<lb/>
ihm gefordert wird, nachkommt, muß der Seminar-An&#x017F;talt die auf ihn<lb/>
gewandten Ko&#x017F;ten zurückzahlen, nämlich <hi rendition="#aq">a</hi>) Zehn Thaler für jedes<lb/>
Halbjahr &#x017F;eines Aufenthalts im Seminar und den in die&#x017F;er Zeit ge-<lb/>
no&#x017F;&#x017F;enen Unterricht; <hi rendition="#aq">b</hi>) den ganzen Betrag des von ihm geno&#x017F;&#x017F;enen<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[438/0452] bedienen kann, und Mitglieder deſſelben mit Sitz und Stimme, wenn ſie bei dem Conſiſtorium anweſend ſind. 10. Circ.-Reſcr. v. 28. Febr. 1825., mitgetheilt durch das Publ. v. 22. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 109. 386.) über die Verhältniſſe der Schulamtscandidaten in den Se- minarien. Nach den Berichten der Königl. Regierungen mehren ſich die Fälle, wo in Königl. Seminarien gebildete Schulamts-Candidaten die ihnen angetragenen Schulſtellen unter dem Vorwande, daß ſie nicht einträglich genug ſeien, ausſchlagen, und als Haus- oder Privatlehrer ihr Unterkommen ſuchen. Dies iſt ganz gegen die Abſicht, in welcher ſie in die Seminarien aufgenommen werden, und gereicht zum Nach- theil des Schulweſens, und auch der jungen Männer ſelbſt, die dadurch demjenigen Stande, für welchen ſie eigentlich beſtimmt ſind, entfremdet und zum Theil an eine Lebensweiſe und an Bedürfniſſe gewöhnt wer- den, welche in der Lage eines Landſchullehrers, zu der die meiſten dennoch nach einiger Zeit zurückkehren müſſen, keine Befriedigung finden können. Auch liegt es in der Natur der Sache, daß ſo be- trächtliche Ausgaben, als jährlich für Erhaltung der Seminarien aus öffentlichen Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Fami- lien-Lehrer aufgewendet werden können. Es wird daher hierdurch Folgendes feſtgeſetzt: 1) Jeder Seminariſt bleibt drei Jahre hindurch nach ſeinem Aus- tritt aus der Anſtalt zur Dispoſition derjenigen Königl. Regierung, in deren Bezirke das Seminarium, worin er ſeine Bildung erhalten hat, ſich befindet, und iſt verpflichtet, jede Stelle, zu welcher dieſe Behörde ihn geeignet findet, anzunehmen, auch dies ſogleich zu thun, ſobald es von ihm gefordert wird. Er muß ſich daher enthalten, Be- dingungen einzugehen, die ihn an der Erfüllung dieſer Pflicht hindern könnten, und die in keinem Falle als Entſchuldigungen gelten würden. — 2) Wer dieſer Verbindlichkeit nicht, oder nicht ſofort, als es von ihm gefordert wird, nachkommt, muß der Seminar-Anſtalt die auf ihn gewandten Koſten zurückzahlen, nämlich a) Zehn Thaler für jedes Halbjahr ſeines Aufenthalts im Seminar und den in dieſer Zeit ge- noſſenen Unterricht; b) den ganzen Betrag des von ihm genoſſenen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/452
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/452>, abgerufen am 22.11.2024.