bedienen kann, und Mitglieder desselben mit Sitz und Stimme, wenn sie bei dem Consistorium anwesend sind.
10.
Circ.-Rescr. v. 28. Febr. 1825., mitgetheilt durch das Publ. v. 22. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 109. 386.) über die Verhältnisse der Schulamtscandidaten in den Se- minarien.
Nach den Berichten der Königl. Regierungen mehren sich die Fälle, wo in Königl. Seminarien gebildete Schulamts-Candidaten die ihnen angetragenen Schulstellen unter dem Vorwande, daß sie nicht einträglich genug seien, ausschlagen, und als Haus- oder Privatlehrer ihr Unterkommen suchen. Dies ist ganz gegen die Absicht, in welcher sie in die Seminarien aufgenommen werden, und gereicht zum Nach- theil des Schulwesens, und auch der jungen Männer selbst, die dadurch demjenigen Stande, für welchen sie eigentlich bestimmt sind, entfremdet und zum Theil an eine Lebensweise und an Bedürfnisse gewöhnt wer- den, welche in der Lage eines Landschullehrers, zu der die meisten dennoch nach einiger Zeit zurückkehren müssen, keine Befriedigung finden können. Auch liegt es in der Natur der Sache, daß so be- trächtliche Ausgaben, als jährlich für Erhaltung der Seminarien aus öffentlichen Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Fami- lien-Lehrer aufgewendet werden können. Es wird daher hierdurch Folgendes festgesetzt:
1) Jeder Seminarist bleibt drei Jahre hindurch nach seinem Aus- tritt aus der Anstalt zur Disposition derjenigen Königl. Regierung, in deren Bezirke das Seminarium, worin er seine Bildung erhalten hat, sich befindet, und ist verpflichtet, jede Stelle, zu welcher diese Behörde ihn geeignet findet, anzunehmen, auch dies sogleich zu thun, sobald es von ihm gefordert wird. Er muß sich daher enthalten, Be- dingungen einzugehen, die ihn an der Erfüllung dieser Pflicht hindern könnten, und die in keinem Falle als Entschuldigungen gelten würden. -- 2) Wer dieser Verbindlichkeit nicht, oder nicht sofort, als es von ihm gefordert wird, nachkommt, muß der Seminar-Anstalt die auf ihn gewandten Kosten zurückzahlen, nämlich a) Zehn Thaler für jedes Halbjahr seines Aufenthalts im Seminar und den in dieser Zeit ge- nossenen Unterricht; b) den ganzen Betrag des von ihm genossenen
bedienen kann, und Mitglieder deſſelben mit Sitz und Stimme, wenn ſie bei dem Conſiſtorium anweſend ſind.
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Circ.-Reſcr. v. 28. Febr. 1825., mitgetheilt durch das Publ. v. 22. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 109. 386.) über die Verhältniſſe der Schulamtscandidaten in den Se- minarien.
Nach den Berichten der Königl. Regierungen mehren ſich die Fälle, wo in Königl. Seminarien gebildete Schulamts-Candidaten die ihnen angetragenen Schulſtellen unter dem Vorwande, daß ſie nicht einträglich genug ſeien, ausſchlagen, und als Haus- oder Privatlehrer ihr Unterkommen ſuchen. Dies iſt ganz gegen die Abſicht, in welcher ſie in die Seminarien aufgenommen werden, und gereicht zum Nach- theil des Schulweſens, und auch der jungen Männer ſelbſt, die dadurch demjenigen Stande, für welchen ſie eigentlich beſtimmt ſind, entfremdet und zum Theil an eine Lebensweiſe und an Bedürfniſſe gewöhnt wer- den, welche in der Lage eines Landſchullehrers, zu der die meiſten dennoch nach einiger Zeit zurückkehren müſſen, keine Befriedigung finden können. Auch liegt es in der Natur der Sache, daß ſo be- trächtliche Ausgaben, als jährlich für Erhaltung der Seminarien aus öffentlichen Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Fami- lien-Lehrer aufgewendet werden können. Es wird daher hierdurch Folgendes feſtgeſetzt:
1) Jeder Seminariſt bleibt drei Jahre hindurch nach ſeinem Aus- tritt aus der Anſtalt zur Dispoſition derjenigen Königl. Regierung, in deren Bezirke das Seminarium, worin er ſeine Bildung erhalten hat, ſich befindet, und iſt verpflichtet, jede Stelle, zu welcher dieſe Behörde ihn geeignet findet, anzunehmen, auch dies ſogleich zu thun, ſobald es von ihm gefordert wird. Er muß ſich daher enthalten, Be- dingungen einzugehen, die ihn an der Erfüllung dieſer Pflicht hindern könnten, und die in keinem Falle als Entſchuldigungen gelten würden. — 2) Wer dieſer Verbindlichkeit nicht, oder nicht ſofort, als es von ihm gefordert wird, nachkommt, muß der Seminar-Anſtalt die auf ihn gewandten Koſten zurückzahlen, nämlich a) Zehn Thaler für jedes Halbjahr ſeines Aufenthalts im Seminar und den in dieſer Zeit ge- noſſenen Unterricht; b) den ganzen Betrag des von ihm genoſſenen
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bedienen kann, und Mitglieder deſſelben mit Sitz und Stimme, wenn
ſie bei dem Conſiſtorium anweſend ſind.
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Circ.-Reſcr. v. 28. Febr. 1825., mitgetheilt durch das Publ. v.
22. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 109. 386.) über die
Verhältniſſe der Schulamtscandidaten in den Se-
minarien.
Nach den Berichten der Königl. Regierungen mehren ſich die
Fälle, wo in Königl. Seminarien gebildete Schulamts-Candidaten die
ihnen angetragenen Schulſtellen unter dem Vorwande, daß ſie nicht
einträglich genug ſeien, ausſchlagen, und als Haus- oder Privatlehrer
ihr Unterkommen ſuchen. Dies iſt ganz gegen die Abſicht, in welcher
ſie in die Seminarien aufgenommen werden, und gereicht zum Nach-
theil des Schulweſens, und auch der jungen Männer ſelbſt, die dadurch
demjenigen Stande, für welchen ſie eigentlich beſtimmt ſind, entfremdet
und zum Theil an eine Lebensweiſe und an Bedürfniſſe gewöhnt wer-
den, welche in der Lage eines Landſchullehrers, zu der die meiſten
dennoch nach einiger Zeit zurückkehren müſſen, keine Befriedigung
finden können. Auch liegt es in der Natur der Sache, daß ſo be-
trächtliche Ausgaben, als jährlich für Erhaltung der Seminarien aus
öffentlichen Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Fami-
lien-Lehrer aufgewendet werden können. Es wird daher hierdurch
Folgendes feſtgeſetzt:
1) Jeder Seminariſt bleibt drei Jahre hindurch nach ſeinem Aus-
tritt aus der Anſtalt zur Dispoſition derjenigen Königl. Regierung,
in deren Bezirke das Seminarium, worin er ſeine Bildung erhalten
hat, ſich befindet, und iſt verpflichtet, jede Stelle, zu welcher dieſe
Behörde ihn geeignet findet, anzunehmen, auch dies ſogleich zu thun,
ſobald es von ihm gefordert wird. Er muß ſich daher enthalten, Be-
dingungen einzugehen, die ihn an der Erfüllung dieſer Pflicht hindern
könnten, und die in keinem Falle als Entſchuldigungen gelten würden.
— 2) Wer dieſer Verbindlichkeit nicht, oder nicht ſofort, als es von
ihm gefordert wird, nachkommt, muß der Seminar-Anſtalt die auf ihn
gewandten Koſten zurückzahlen, nämlich a) Zehn Thaler für jedes
Halbjahr ſeines Aufenthalts im Seminar und den in dieſer Zeit ge-
noſſenen Unterricht; b) den ganzen Betrag des von ihm genoſſenen
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/452>, abgerufen am 22.11.2024.
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