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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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für welche zu sorgen sie bestimmt sind, in eine solche nähere Bezie-
hung zu setzen, daß dadurch theils ihr Einfluß auf dasselbe befestigt
und dauernd gesichert, theils ihnen selbst die beständige Rücksicht auf
den Zustand und die wahren Bedürfnisse der Volksbildung erleichtert
werden muß.

Nachdem durch die Verordnung vom 28. Febr. v. J. die drei-
jährige Verbindlichkeit der abgehenden Seminaristen zur Uebernahme
eines jeden, ihnen von der Königl. Regierung des betr. Bezirks über-
wiesenen Schulamtes festgestellt worden ist, erfordert die Billigkeit,
daß ihnen dafür auch ein bevorzugter Anspruch auf Anstellung im
Schulfache zugestanden werde.

Was in dieser Beziehung heute an sämmtliche Königl. Regie-
rungen erlassen worden ist, wird dem Königl. Provinzial-Schul-Collegio
hieneben in Abschrift mitgetheilt, um auch seinerseits wegen der darin
angeordneten Prüfungen für die nicht in Seminarien vorbereiteten
Schulamtsbewerber das Erforderliche an die Seminardirectoren zu
erlassen.

Auch wird hierdurch ferner festgesetzt:

1. Es sollen künftig, wie dies bisher in den meisten Seminarien
der Fall gewesen ist, in allen Hauptseminarien der Monarchie
kurz vor den zum Austritt der Zöglinge bestimmten Terminen
förmliche Prüfungen der abgehenden angestellt werden.
2. Diese sollen gehalten werden von sämmtlichen Lehrern des Se-
minars über alle in der Anstalt behandelten Lehrgegenstände in
Gegenwart und unter Leitung, auch nach Gutbefinden Theil-
nahme eines oder mehrerer von dem Provinzial-Schulcollegio ab-
zusendenden Commissarien und unter Zuziehung der Schulräthe
der betreffenden Regierungsbezirke. Auch soll den Superinten-
denten, Erzpriestern und überhaupt allen Geistlichen die Gegenwart
bei diesen übrigens nicht öffentlichen Prüfungen gestattet sein.
3. Diese Prüfungen sollen sich über das bereits erworbene Lehr-
geschick der Abgehenden, so weit solches in einer kurzen Probelection
bewiesen werden kann, erstrecken.
4. Nach dem Ausfalle dieser Prüfungen und vorzüglich nach der
von dem Director und sämmtlichen Lehrern des Seminars über
die Geprüften noch besonders zu ertheilenden und zu berücksich-
tigenden genauen und gewissenhaften Auskunft, soll einem jeden

für welche zu ſorgen ſie beſtimmt ſind, in eine ſolche nähere Bezie-
hung zu ſetzen, daß dadurch theils ihr Einfluß auf daſſelbe befeſtigt
und dauernd geſichert, theils ihnen ſelbſt die beſtändige Rückſicht auf
den Zuſtand und die wahren Bedürfniſſe der Volksbildung erleichtert
werden muß.

Nachdem durch die Verordnung vom 28. Febr. v. J. die drei-
jährige Verbindlichkeit der abgehenden Seminariſten zur Uebernahme
eines jeden, ihnen von der Königl. Regierung des betr. Bezirks über-
wieſenen Schulamtes feſtgeſtellt worden iſt, erfordert die Billigkeit,
daß ihnen dafür auch ein bevorzugter Anſpruch auf Anſtellung im
Schulfache zugeſtanden werde.

Was in dieſer Beziehung heute an ſämmtliche Königl. Regie-
rungen erlaſſen worden iſt, wird dem Königl. Provinzial-Schul-Collegio
hieneben in Abſchrift mitgetheilt, um auch ſeinerſeits wegen der darin
angeordneten Prüfungen für die nicht in Seminarien vorbereiteten
Schulamtsbewerber das Erforderliche an die Seminardirectoren zu
erlaſſen.

Auch wird hierdurch ferner feſtgeſetzt:

1. Es ſollen künftig, wie dies bisher in den meiſten Seminarien
der Fall geweſen iſt, in allen Hauptſeminarien der Monarchie
kurz vor den zum Austritt der Zöglinge beſtimmten Terminen
förmliche Prüfungen der abgehenden angeſtellt werden.
2. Dieſe ſollen gehalten werden von ſämmtlichen Lehrern des Se-
minars über alle in der Anſtalt behandelten Lehrgegenſtände in
Gegenwart und unter Leitung, auch nach Gutbefinden Theil-
nahme eines oder mehrerer von dem Provinzial-Schulcollegio ab-
zuſendenden Commiſſarien und unter Zuziehung der Schulräthe
der betreffenden Regierungsbezirke. Auch ſoll den Superinten-
denten, Erzprieſtern und überhaupt allen Geiſtlichen die Gegenwart
bei dieſen übrigens nicht öffentlichen Prüfungen geſtattet ſein.
3. Dieſe Prüfungen ſollen ſich über das bereits erworbene Lehr-
geſchick der Abgehenden, ſo weit ſolches in einer kurzen Probelection
bewieſen werden kann, erſtrecken.
4. Nach dem Ausfalle dieſer Prüfungen und vorzüglich nach der
von dem Director und ſämmtlichen Lehrern des Seminars über
die Geprüften noch beſonders zu ertheilenden und zu berückſich-
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[440/0454] für welche zu ſorgen ſie beſtimmt ſind, in eine ſolche nähere Bezie- hung zu ſetzen, daß dadurch theils ihr Einfluß auf daſſelbe befeſtigt und dauernd geſichert, theils ihnen ſelbſt die beſtändige Rückſicht auf den Zuſtand und die wahren Bedürfniſſe der Volksbildung erleichtert werden muß. Nachdem durch die Verordnung vom 28. Febr. v. J. die drei- jährige Verbindlichkeit der abgehenden Seminariſten zur Uebernahme eines jeden, ihnen von der Königl. Regierung des betr. Bezirks über- wieſenen Schulamtes feſtgeſtellt worden iſt, erfordert die Billigkeit, daß ihnen dafür auch ein bevorzugter Anſpruch auf Anſtellung im Schulfache zugeſtanden werde. Was in dieſer Beziehung heute an ſämmtliche Königl. Regie- rungen erlaſſen worden iſt, wird dem Königl. Provinzial-Schul-Collegio hieneben in Abſchrift mitgetheilt, um auch ſeinerſeits wegen der darin angeordneten Prüfungen für die nicht in Seminarien vorbereiteten Schulamtsbewerber das Erforderliche an die Seminardirectoren zu erlaſſen. Auch wird hierdurch ferner feſtgeſetzt: 1. Es ſollen künftig, wie dies bisher in den meiſten Seminarien der Fall geweſen iſt, in allen Hauptſeminarien der Monarchie kurz vor den zum Austritt der Zöglinge beſtimmten Terminen förmliche Prüfungen der abgehenden angeſtellt werden. 2. Dieſe ſollen gehalten werden von ſämmtlichen Lehrern des Se- minars über alle in der Anſtalt behandelten Lehrgegenſtände in Gegenwart und unter Leitung, auch nach Gutbefinden Theil- nahme eines oder mehrerer von dem Provinzial-Schulcollegio ab- zuſendenden Commiſſarien und unter Zuziehung der Schulräthe der betreffenden Regierungsbezirke. Auch ſoll den Superinten- denten, Erzprieſtern und überhaupt allen Geiſtlichen die Gegenwart bei dieſen übrigens nicht öffentlichen Prüfungen geſtattet ſein. 3. Dieſe Prüfungen ſollen ſich über das bereits erworbene Lehr- geſchick der Abgehenden, ſo weit ſolches in einer kurzen Probelection bewieſen werden kann, erſtrecken. 4. Nach dem Ausfalle dieſer Prüfungen und vorzüglich nach der von dem Director und ſämmtlichen Lehrern des Seminars über die Geprüften noch beſonders zu ertheilenden und zu berückſich- tigenden genauen und gewiſſenhaften Auskunft, ſoll einem jeden

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/454>, abgerufen am 22.11.2024.