besten an dem Sitze des Schullehrer-Seminars in derjenigen Zeit, in welcher auch die Elementar-Lehrer-Prüfungen dort abgehalten werden, jedoch nicht mit diesen zugleich angestellt werden.
4) Diese Prüfungen sollen sich auf das Materielle der Kenntnisse der Candidaten in der Regel nicht, und nur ausnahmsweise in dem Falle erstrecken, wenn aus den vorzulegenden Schul-, Universitäts- und Consistorial-Prüfungszeugnissen, oder auch durch die schriftlichen Ausarbeitungen und die Probelectionen, imgleichen bei der mündlichen Prüfung, ein Zweifel begründet würde, daß der Examinandus das Maaß der zur Verwaltung einer Schulstelle erforderlichen Kenntnisse nicht besitze. Dagegen sollen dieselben vorzugsweise auf dessen formale und practische Befähigung zum Lehrstande, also darauf gerichtet werden, ob der Candidat über Zweck, Einrichtung und Ziel der Schulen und ihrer Arten und Stufen, über die Behandlung der verschiedenen Lehr- gegenstände im Allgemeinen und im Besonderen, und über deren inneren, organischen Zusammenhang, über die literarischen und technischen Hülfs- mittel bei den einzelnen Lehrobjecten, über das Wesen der Erziehung überhaupt und über ihr Verhältniß zum Unterrichte insbesondere, über die Grundsätze der Schuldisciplin und über ihre Anwendung, also ganz vorzüglich über die Verbindung der religiösen und sittlichen Bildung mit der intellectuellen, endlich aber über den Beruf, die Pflichten und das Verhalten eines Lehrers richtige, klare und gründliche Begriffe und zugleich das nöthige practische Geschick und die erforderliche Lehr- fertigkeit besitze; zu welchem Ende er sowohl Aufgaben zur schriftlichen Ausarbeitung erhalten, als einer mündlichen Prüfung unterworfen, als auch eine oder nach Befinden der Umstände mehrere Probe-Lectionen zu halten angewiesen werden soll.
5) Evangelische Candidaten des Predigtamts, welche sich zu diesen Prüfungen melden, sollen das theologische Examen pro Candidatura vor dem Consistorio bereits bestanden haben, und über dessen Ausfall ein Zeugniß vorzuweisen gehalten sein.
6) Ueber das Resultat der nach Art. 4. angestellten Prüfung soll ein Prüfungs-Zeugniß ausgestellt werden, in welchem unter specieller Beziehung auf die sonstigen von den Examinanden beigebrachten testi- monia und auf das daraus zu entnehmende Maaß ihrer Kenntnisse ein möglichst genau und characteristisch ausgedrücktes Urtheil über ihre schriftlichen Arbeiten, über das mündliche Examen und über die auf-
beſten an dem Sitze des Schullehrer-Seminars in derjenigen Zeit, in welcher auch die Elementar-Lehrer-Prüfungen dort abgehalten werden, jedoch nicht mit dieſen zugleich angeſtellt werden.
4) Dieſe Prüfungen ſollen ſich auf das Materielle der Kenntniſſe der Candidaten in der Regel nicht, und nur ausnahmsweiſe in dem Falle erſtrecken, wenn aus den vorzulegenden Schul-, Univerſitäts- und Conſiſtorial-Prüfungszeugniſſen, oder auch durch die ſchriftlichen Ausarbeitungen und die Probelectionen, imgleichen bei der mündlichen Prüfung, ein Zweifel begründet würde, daß der Examinandus das Maaß der zur Verwaltung einer Schulſtelle erforderlichen Kenntniſſe nicht beſitze. Dagegen ſollen dieſelben vorzugsweiſe auf deſſen formale und practiſche Befähigung zum Lehrſtande, alſo darauf gerichtet werden, ob der Candidat über Zweck, Einrichtung und Ziel der Schulen und ihrer Arten und Stufen, über die Behandlung der verſchiedenen Lehr- gegenſtände im Allgemeinen und im Beſonderen, und über deren inneren, organiſchen Zuſammenhang, über die literariſchen und techniſchen Hülfs- mittel bei den einzelnen Lehrobjecten, über das Weſen der Erziehung überhaupt und über ihr Verhältniß zum Unterrichte insbeſondere, über die Grundſätze der Schuldisciplin und über ihre Anwendung, alſo ganz vorzüglich über die Verbindung der religiöſen und ſittlichen Bildung mit der intellectuellen, endlich aber über den Beruf, die Pflichten und das Verhalten eines Lehrers richtige, klare und gründliche Begriffe und zugleich das nöthige practiſche Geſchick und die erforderliche Lehr- fertigkeit beſitze; zu welchem Ende er ſowohl Aufgaben zur ſchriftlichen Ausarbeitung erhalten, als einer mündlichen Prüfung unterworfen, als auch eine oder nach Befinden der Umſtände mehrere Probe-Lectionen zu halten angewieſen werden ſoll.
5) Evangeliſche Candidaten des Predigtamts, welche ſich zu dieſen Prüfungen melden, ſollen das theologiſche Examen pro Candidatura vor dem Conſiſtorio bereits beſtanden haben, und über deſſen Ausfall ein Zeugniß vorzuweiſen gehalten ſein.
6) Ueber das Reſultat der nach Art. 4. angeſtellten Prüfung ſoll ein Prüfungs-Zeugniß ausgeſtellt werden, in welchem unter ſpecieller Beziehung auf die ſonſtigen von den Examinanden beigebrachten testi- monia und auf das daraus zu entnehmende Maaß ihrer Kenntniſſe ein möglichſt genau und characteriſtiſch ausgedrücktes Urtheil über ihre ſchriftlichen Arbeiten, über das mündliche Examen und über die auf-
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beſten an dem Sitze des Schullehrer-Seminars in derjenigen Zeit,
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jedoch nicht mit dieſen zugleich angeſtellt werden.
4) Dieſe Prüfungen ſollen ſich auf das Materielle der Kenntniſſe
der Candidaten in der Regel nicht, und nur ausnahmsweiſe in dem
Falle erſtrecken, wenn aus den vorzulegenden Schul-, Univerſitäts-
und Conſiſtorial-Prüfungszeugniſſen, oder auch durch die ſchriftlichen
Ausarbeitungen und die Probelectionen, imgleichen bei der mündlichen
Prüfung, ein Zweifel begründet würde, daß der Examinandus das
Maaß der zur Verwaltung einer Schulſtelle erforderlichen Kenntniſſe
nicht beſitze. Dagegen ſollen dieſelben vorzugsweiſe auf deſſen formale
und practiſche Befähigung zum Lehrſtande, alſo darauf gerichtet werden,
ob der Candidat über Zweck, Einrichtung und Ziel der Schulen und
ihrer Arten und Stufen, über die Behandlung der verſchiedenen Lehr-
gegenſtände im Allgemeinen und im Beſonderen, und über deren inneren,
organiſchen Zuſammenhang, über die literariſchen und techniſchen Hülfs-
mittel bei den einzelnen Lehrobjecten, über das Weſen der Erziehung
überhaupt und über ihr Verhältniß zum Unterrichte insbeſondere, über
die Grundſätze der Schuldisciplin und über ihre Anwendung, alſo ganz
vorzüglich über die Verbindung der religiöſen und ſittlichen Bildung
mit der intellectuellen, endlich aber über den Beruf, die Pflichten und
das Verhalten eines Lehrers richtige, klare und gründliche Begriffe
und zugleich das nöthige practiſche Geſchick und die erforderliche Lehr-
fertigkeit beſitze; zu welchem Ende er ſowohl Aufgaben zur ſchriftlichen
Ausarbeitung erhalten, als einer mündlichen Prüfung unterworfen,
als auch eine oder nach Befinden der Umſtände mehrere Probe-Lectionen
zu halten angewieſen werden ſoll.
5) Evangeliſche Candidaten des Predigtamts, welche ſich zu dieſen
Prüfungen melden, ſollen das theologiſche Examen pro Candidatura
vor dem Conſiſtorio bereits beſtanden haben, und über deſſen Ausfall
ein Zeugniß vorzuweiſen gehalten ſein.
6) Ueber das Reſultat der nach Art. 4. angeſtellten Prüfung ſoll
ein Prüfungs-Zeugniß ausgeſtellt werden, in welchem unter ſpecieller
Beziehung auf die ſonſtigen von den Examinanden beigebrachten testi-
monia und auf das daraus zu entnehmende Maaß ihrer Kenntniſſe
ein möglichſt genau und characteriſtiſch ausgedrücktes Urtheil über ihre
ſchriftlichen Arbeiten, über das mündliche Examen und über die auf-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/461>, abgerufen am 22.11.2024.
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