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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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welche sich auf den eigentlichen Religionsunterricht beziehen, insofern
ihnen nicht nachstehend mehrere beigelegt sind.

Demnach hat dasselbe:

1) die Sorge für die Einrichtung der Synoden der evangelischen
Geistlichkeit; die Aufsicht über diejenigen, welche schon vorhanden
sind; die Prüfung und nach Befinden die Berichtigung oder Be-
stätigung der Synodalbeschlüsse, auch die Berichterstattung über
selbige, wo sie erforderlich ist;
2) die Aufsicht über den Gottesdienst im Allgemeinen, insbesondere
in dogmatischer und liturgischer Beziehung, zur Aufrechthaltung
desselben in seiner Reinheit und Würde;
3) die Prüfung der Candidaten, welche auf geistliche Aemter An-
spruch machen, pro facultate concionandi und die Prüfung
pro ministerio;
4) die Bestätigung der von den Regierungen, vermöge des Königl.
Patronatrechts anzustellenden, oder bei derselben von Privatper-
sonen präsentirten und von ihr genehmigten Geistlichen, im Fall
diese von außerhalb Landes vocirt worden;
5) den Vorschlag wegen der in der Provinz anzustellenden Super-
intendenten und sonstigen geistlichen Oberen, an das vorgesetzte
Ministerium, und deren Einführung;
6) die Aufsicht über geistliche Seminarien und die Anstellung der
Lehrer bei denselben;
7) die Aufsicht über die Amts- und moralische Führung der Geist-
lichen; jedoch müssen die Visitationsberichte von den Superinten-
denten der vorgesetzten Kirchen- und Schulcommission zunächst
eingereicht werden, damit diese in allgemeiner Kenntniß von der
Amtsführung der Geistlichen ihres Bezirks bleibt, und in Anse-
hung ihres Geschäftskreises sogleich das Nöthige auf die Visita-
tionsberichte veranlassen kann. Demnächst sind aber dieselben von
der Kirchen- und Schulcommission unverzüglich mit einer Anzeige
dessen, was sie darauf verfügt hat, dem Consistorium zur weitern
Verfügung einzureichen. Im Falle bemerkter Unordnungen ist das
Consistorium befugt, außerordentliche Visitationen zu veranlassen;
8) die Einleitung des Strafverfahrens gegen diejenigen Beamten
des öffentlichen Gottesdienstes, welche bei Führung ihres Amts
gegen die liturgischen und reinkirchlichen Anordnungen verstoßen;
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welche ſich auf den eigentlichen Religionsunterricht beziehen, inſofern
ihnen nicht nachſtehend mehrere beigelegt ſind.

Demnach hat daſſelbe:

1) die Sorge für die Einrichtung der Synoden der evangeliſchen
Geiſtlichkeit; die Aufſicht über diejenigen, welche ſchon vorhanden
ſind; die Prüfung und nach Befinden die Berichtigung oder Be-
ſtätigung der Synodalbeſchlüſſe, auch die Berichterſtattung über
ſelbige, wo ſie erforderlich iſt;
2) die Aufſicht über den Gottesdienſt im Allgemeinen, insbeſondere
in dogmatiſcher und liturgiſcher Beziehung, zur Aufrechthaltung
deſſelben in ſeiner Reinheit und Würde;
3) die Prüfung der Candidaten, welche auf geiſtliche Aemter An-
ſpruch machen, pro facultate concionandi und die Prüfung
pro ministerio;
4) die Beſtätigung der von den Regierungen, vermöge des Königl.
Patronatrechts anzuſtellenden, oder bei derſelben von Privatper-
ſonen präſentirten und von ihr genehmigten Geiſtlichen, im Fall
dieſe von außerhalb Landes vocirt worden;
5) den Vorſchlag wegen der in der Provinz anzuſtellenden Super-
intendenten und ſonſtigen geiſtlichen Oberen, an das vorgeſetzte
Miniſterium, und deren Einführung;
6) die Aufſicht über geiſtliche Seminarien und die Anſtellung der
Lehrer bei denſelben;
7) die Aufſicht über die Amts- und moraliſche Führung der Geiſt-
lichen; jedoch müſſen die Viſitationsberichte von den Superinten-
denten der vorgeſetzten Kirchen- und Schulcommiſſion zunächſt
eingereicht werden, damit dieſe in allgemeiner Kenntniß von der
Amtsführung der Geiſtlichen ihres Bezirks bleibt, und in Anſe-
hung ihres Geſchäftskreiſes ſogleich das Nöthige auf die Viſita-
tionsberichte veranlaſſen kann. Demnächſt ſind aber dieſelben von
der Kirchen- und Schulcommiſſion unverzüglich mit einer Anzeige
deſſen, was ſie darauf verfügt hat, dem Conſiſtorium zur weitern
Verfügung einzureichen. Im Falle bemerkter Unordnungen iſt das
Conſiſtorium befugt, außerordentliche Viſitationen zu veranlaſſen;
8) die Einleitung des Strafverfahrens gegen diejenigen Beamten
des öffentlichen Gottesdienſtes, welche bei Führung ihres Amts
gegen die liturgiſchen und reinkirchlichen Anordnungen verſtoßen;
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[451/0465] welche ſich auf den eigentlichen Religionsunterricht beziehen, inſofern ihnen nicht nachſtehend mehrere beigelegt ſind. Demnach hat daſſelbe: 1) die Sorge für die Einrichtung der Synoden der evangeliſchen Geiſtlichkeit; die Aufſicht über diejenigen, welche ſchon vorhanden ſind; die Prüfung und nach Befinden die Berichtigung oder Be- ſtätigung der Synodalbeſchlüſſe, auch die Berichterſtattung über ſelbige, wo ſie erforderlich iſt; 2) die Aufſicht über den Gottesdienſt im Allgemeinen, insbeſondere in dogmatiſcher und liturgiſcher Beziehung, zur Aufrechthaltung deſſelben in ſeiner Reinheit und Würde; 3) die Prüfung der Candidaten, welche auf geiſtliche Aemter An- ſpruch machen, pro facultate concionandi und die Prüfung pro ministerio; 4) die Beſtätigung der von den Regierungen, vermöge des Königl. Patronatrechts anzuſtellenden, oder bei derſelben von Privatper- ſonen präſentirten und von ihr genehmigten Geiſtlichen, im Fall dieſe von außerhalb Landes vocirt worden; 5) den Vorſchlag wegen der in der Provinz anzuſtellenden Super- intendenten und ſonſtigen geiſtlichen Oberen, an das vorgeſetzte Miniſterium, und deren Einführung; 6) die Aufſicht über geiſtliche Seminarien und die Anſtellung der Lehrer bei denſelben; 7) die Aufſicht über die Amts- und moraliſche Führung der Geiſt- lichen; jedoch müſſen die Viſitationsberichte von den Superinten- denten der vorgeſetzten Kirchen- und Schulcommiſſion zunächſt eingereicht werden, damit dieſe in allgemeiner Kenntniß von der Amtsführung der Geiſtlichen ihres Bezirks bleibt, und in Anſe- hung ihres Geſchäftskreiſes ſogleich das Nöthige auf die Viſita- tionsberichte veranlaſſen kann. Demnächſt ſind aber dieſelben von der Kirchen- und Schulcommiſſion unverzüglich mit einer Anzeige deſſen, was ſie darauf verfügt hat, dem Conſiſtorium zur weitern Verfügung einzureichen. Im Falle bemerkter Unordnungen iſt das Conſiſtorium befugt, außerordentliche Viſitationen zu veranlaſſen; 8) die Einleitung des Strafverfahrens gegen diejenigen Beamten des öffentlichen Gottesdienſtes, welche bei Führung ihres Amts gegen die liturgiſchen und reinkirchlichen Anordnungen verſtoßen; 29*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/465>, abgerufen am 22.11.2024.