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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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kein dergleichen absoluter Beitragssatz, wie das Schulgeld, sondern
ein für jede einzuschätzende Classe freier, mithin auch die zur
Zahlung des bisherigen Schulgeldes unvermögenden Eltern doch
noch mit dem etwa in ihren Kräften stehenden mindern Quanto
heranziehender Satz genommen, und daß endlich viertens die Bei-
tragslast, statt der sonstigen Beschränkung auf die Schulzeit der
Kinder, für jeden Contribuenten auf die ganze Dauer seiner
Existenz als Hausvater in der Schulgemeine vertheilt wird, der
jährliche Beitrag für jedes Gemeinemitglied allemal in ein so
mildes Verhältniß, daß er namentlich mit dem oft so drückenden
Schulgelde in gar keine Vergleichung zu bringen ist, und kaum
für die wohlhabendsten Haushaltungen dasjenige Quantum zu
erreichen pflegt, was an Schulgeld für die gewöhnliche Durch-
schnittszahl schulbesuchender Kinder einer Familie, von den Eltern
auch aus der mindest vermögenden, nur eben noch über der ab-
soluten Zahlungs-Unfähigkeit stehenden Vermögens-Classe hat
aufgebracht werden müssen.

Auch für den vorliegenden Specialfall empfiehlt hiernach das
Ministerium der Königl. Regierung, die anscheinend eben hier sehr an-
gemessene Einführung der landrechtlichen Verfassung in Erwägung zu
nehmen, und nach Befinden dazu die erforderlichen Verfügungen
zu treffen.

b. Rescr. v. 24. August 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 705.), betr.
die Aufbringung und Repartition der Schulbeiträge
.

Der Königl. Regierung wird auf die im Berichte v. 22. Octbr.
1832. vorgetragenen Zweifel:
"über die Grundsätze, nach denen die Unterhaltung der Elementar-
schulen und vornämlich die Aufbringung der Lehrerbesoldung
regulirt werden soll",

hierdurch eröffnet, daß dabei zunächst auf die bestehende provinzielle
Verfassung allerdings zu sehen, und in jedem speciellen Falle der
Local-Observanz, nach welcher die Unterhaltung bisher Statt gefunden
hat, zu folgen ist. Die Vorschriften des Landrechts sind nur da an-
zuwenden, wo die gütliche Regulirung in Aufbringung der erforder-
lichen Mittel Schwierigkeiten findet, und auf den gemeinrechtlichen
Einrichtungs-Modus

kein dergleichen abſoluter Beitragsſatz, wie das Schulgeld, ſondern
ein für jede einzuſchätzende Claſſe freier, mithin auch die zur
Zahlung des bisherigen Schulgeldes unvermögenden Eltern doch
noch mit dem etwa in ihren Kräften ſtehenden mindern Quanto
heranziehender Satz genommen, und daß endlich viertens die Bei-
tragslaſt, ſtatt der ſonſtigen Beſchränkung auf die Schulzeit der
Kinder, für jeden Contribuenten auf die ganze Dauer ſeiner
Exiſtenz als Hausvater in der Schulgemeine vertheilt wird, der
jährliche Beitrag für jedes Gemeinemitglied allemal in ein ſo
mildes Verhältniß, daß er namentlich mit dem oft ſo drückenden
Schulgelde in gar keine Vergleichung zu bringen iſt, und kaum
für die wohlhabendſten Haushaltungen dasjenige Quantum zu
erreichen pflegt, was an Schulgeld für die gewöhnliche Durch-
ſchnittszahl ſchulbeſuchender Kinder einer Familie, von den Eltern
auch aus der mindeſt vermögenden, nur eben noch über der ab-
ſoluten Zahlungs-Unfähigkeit ſtehenden Vermögens-Claſſe hat
aufgebracht werden müſſen.

Auch für den vorliegenden Specialfall empfiehlt hiernach das
Miniſterium der Königl. Regierung, die anſcheinend eben hier ſehr an-
gemeſſene Einführung der landrechtlichen Verfaſſung in Erwägung zu
nehmen, und nach Befinden dazu die erforderlichen Verfügungen
zu treffen.

b. Reſcr. v. 24. Auguſt 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 705.), betr.
die Aufbringung und Repartition der Schulbeiträge
.

Der Königl. Regierung wird auf die im Berichte v. 22. Octbr.
1832. vorgetragenen Zweifel:
„über die Grundſätze, nach denen die Unterhaltung der Elementar-
ſchulen und vornämlich die Aufbringung der Lehrerbeſoldung
regulirt werden ſoll“,

hierdurch eröffnet, daß dabei zunächſt auf die beſtehende provinzielle
Verfaſſung allerdings zu ſehen, und in jedem ſpeciellen Falle der
Local-Obſervanz, nach welcher die Unterhaltung bisher Statt gefunden
hat, zu folgen iſt. Die Vorſchriften des Landrechts ſind nur da an-
zuwenden, wo die gütliche Regulirung in Aufbringung der erforder-
lichen Mittel Schwierigkeiten findet, und auf den gemeinrechtlichen
Einrichtungs-Modus

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[474/0488] kein dergleichen abſoluter Beitragsſatz, wie das Schulgeld, ſondern ein für jede einzuſchätzende Claſſe freier, mithin auch die zur Zahlung des bisherigen Schulgeldes unvermögenden Eltern doch noch mit dem etwa in ihren Kräften ſtehenden mindern Quanto heranziehender Satz genommen, und daß endlich viertens die Bei- tragslaſt, ſtatt der ſonſtigen Beſchränkung auf die Schulzeit der Kinder, für jeden Contribuenten auf die ganze Dauer ſeiner Exiſtenz als Hausvater in der Schulgemeine vertheilt wird, der jährliche Beitrag für jedes Gemeinemitglied allemal in ein ſo mildes Verhältniß, daß er namentlich mit dem oft ſo drückenden Schulgelde in gar keine Vergleichung zu bringen iſt, und kaum für die wohlhabendſten Haushaltungen dasjenige Quantum zu erreichen pflegt, was an Schulgeld für die gewöhnliche Durch- ſchnittszahl ſchulbeſuchender Kinder einer Familie, von den Eltern auch aus der mindeſt vermögenden, nur eben noch über der ab- ſoluten Zahlungs-Unfähigkeit ſtehenden Vermögens-Claſſe hat aufgebracht werden müſſen. Auch für den vorliegenden Specialfall empfiehlt hiernach das Miniſterium der Königl. Regierung, die anſcheinend eben hier ſehr an- gemeſſene Einführung der landrechtlichen Verfaſſung in Erwägung zu nehmen, und nach Befinden dazu die erforderlichen Verfügungen zu treffen. b. Reſcr. v. 24. Auguſt 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 705.), betr. die Aufbringung und Repartition der Schulbeiträge. Der Königl. Regierung wird auf die im Berichte v. 22. Octbr. 1832. vorgetragenen Zweifel: „über die Grundſätze, nach denen die Unterhaltung der Elementar- ſchulen und vornämlich die Aufbringung der Lehrerbeſoldung regulirt werden ſoll“, hierdurch eröffnet, daß dabei zunächſt auf die beſtehende provinzielle Verfaſſung allerdings zu ſehen, und in jedem ſpeciellen Falle der Local-Obſervanz, nach welcher die Unterhaltung bisher Statt gefunden hat, zu folgen iſt. Die Vorſchriften des Landrechts ſind nur da an- zuwenden, wo die gütliche Regulirung in Aufbringung der erforder- lichen Mittel Schwierigkeiten findet, und auf den gemeinrechtlichen Einrichtungs-Modus

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/488>, abgerufen am 22.11.2024.