Anzeige des Schulmeisters die Eltern, Vormünder, oder welchen die Kinder zugehören und in deren Brot sie stehen, sofort vorzufordern und zu vernehmen, warum die Kinder vom Schulgehen zurückgehalten worden? Sollte sich nun nicht finden, daß dieselben durch Krankheiten darin behindert worden, so müssen sie durch gehörige Zwangsmittel, wie vorhin gedacht, die nöthige Remedur fördersamst verschaffen.
§. 11. Zu solchem Ende und hierauf desto genauer zu achten, sollen die Schulmeister sich nicht nur eine Designation von allen Kin- dern des Districts oder Dorfes, worin sie den Unterricht besorgen sollen, von den Predigern aus dem Kirchen-Register geben lassen, damit sie wissen, welche Kinder von dem Alter sind, daß sie zur Schule müssen geschickt werden, sondern sie haben auch dahin zu sehen, daß sie sich, nebst dem monatlichen Verzeichniß der vorhandenen Schul- kinder, einen ordentlichen Schul-Catalog halten, darin die Kinder nach folgenden Stücken eingetragen werden:
1) Nach ihrem Vor- und Zunamen.
2) Nach ihrem Alter.
3) Nach ihren Eltern.
4) Nach ihren Wohnungen.
5) Nach der Zeit, wann sie in die Schule aufgenommen worden.
6) Nach den Lectionen, worin sie unterrichtet werden.
7) Nach ihrem Fleiß oder Nachlässigkeit im Lernen.
8) Nach dem Vermögen ihres Verstandes.
9) Nach den Sitten und übrigem Verhalten.
10) Nach ihrem Abgang aus der Schule.
Diesen Catalog, den kein Kind lesen muß, läßt sich nicht nur der Visitator vor der jährlichen Schul-Visitation einschicken, sondern der Prediger läßt sich auch denselben bei dem wöchentlichen Besuch der Schule einhändigen, damit er die unartigen Kinder bemerken, auch eine Erinnerung zur Besserung thun und mit den Eltern deshalb reden könne, als wodurch der Leichtsinnigkeit und Bosheit gesteuert werden kann.
Was aber vorgedachtes monatliches Verzeichniß der Kinder anbe- trifft, so ist davon eine in Kupfer gestochene und gedruckte Tabelle mit Linien nach allen Tagen des Monats durchzogen vorhanden, wonach sich die Schulmeister dergleichen verfertigen können. Hierin werden bloß die Namen der Kinder annotirt, welche der Schulmeister jederzeit
Anzeige des Schulmeiſters die Eltern, Vormünder, oder welchen die Kinder zugehören und in deren Brot ſie ſtehen, ſofort vorzufordern und zu vernehmen, warum die Kinder vom Schulgehen zurückgehalten worden? Sollte ſich nun nicht finden, daß dieſelben durch Krankheiten darin behindert worden, ſo müſſen ſie durch gehörige Zwangsmittel, wie vorhin gedacht, die nöthige Remedur förderſamſt verſchaffen.
§. 11. Zu ſolchem Ende und hierauf deſto genauer zu achten, ſollen die Schulmeiſter ſich nicht nur eine Deſignation von allen Kin- dern des Diſtricts oder Dorfes, worin ſie den Unterricht beſorgen ſollen, von den Predigern aus dem Kirchen-Regiſter geben laſſen, damit ſie wiſſen, welche Kinder von dem Alter ſind, daß ſie zur Schule müſſen geſchickt werden, ſondern ſie haben auch dahin zu ſehen, daß ſie ſich, nebſt dem monatlichen Verzeichniß der vorhandenen Schul- kinder, einen ordentlichen Schul-Catalog halten, darin die Kinder nach folgenden Stücken eingetragen werden:
1) Nach ihrem Vor- und Zunamen.
2) Nach ihrem Alter.
3) Nach ihren Eltern.
4) Nach ihren Wohnungen.
5) Nach der Zeit, wann ſie in die Schule aufgenommen worden.
6) Nach den Lectionen, worin ſie unterrichtet werden.
7) Nach ihrem Fleiß oder Nachläſſigkeit im Lernen.
8) Nach dem Vermögen ihres Verſtandes.
9) Nach den Sitten und übrigem Verhalten.
10) Nach ihrem Abgang aus der Schule.
Dieſen Catalog, den kein Kind leſen muß, läßt ſich nicht nur der Viſitator vor der jährlichen Schul-Viſitation einſchicken, ſondern der Prediger läßt ſich auch denſelben bei dem wöchentlichen Beſuch der Schule einhändigen, damit er die unartigen Kinder bemerken, auch eine Erinnerung zur Beſſerung thun und mit den Eltern deshalb reden könne, als wodurch der Leichtſinnigkeit und Bosheit geſteuert werden kann.
Was aber vorgedachtes monatliches Verzeichniß der Kinder anbe- trifft, ſo iſt davon eine in Kupfer geſtochene und gedruckte Tabelle mit Linien nach allen Tagen des Monats durchzogen vorhanden, wonach ſich die Schulmeiſter dergleichen verfertigen können. Hierin werden bloß die Namen der Kinder annotirt, welche der Schulmeiſter jederzeit
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0503"n="489"/>
Anzeige des Schulmeiſters die Eltern, Vormünder, oder welchen die<lb/>
Kinder zugehören und in deren Brot ſie ſtehen, ſofort vorzufordern<lb/>
und zu vernehmen, warum die Kinder vom Schulgehen zurückgehalten<lb/>
worden? Sollte ſich nun nicht finden, daß dieſelben durch Krankheiten<lb/>
darin behindert worden, ſo müſſen ſie durch gehörige Zwangsmittel,<lb/>
wie vorhin gedacht, die nöthige Remedur förderſamſt verſchaffen.</p><lb/><p>§. 11. Zu ſolchem Ende und hierauf deſto genauer zu achten,<lb/>ſollen die Schulmeiſter ſich nicht nur eine Deſignation von allen Kin-<lb/>
dern des Diſtricts oder Dorfes, worin ſie den Unterricht beſorgen<lb/>ſollen, von den Predigern aus dem Kirchen-Regiſter geben laſſen, damit<lb/>ſie wiſſen, welche Kinder von dem Alter ſind, daß ſie zur Schule<lb/>
müſſen geſchickt werden, ſondern ſie haben auch dahin zu ſehen, daß<lb/>ſie ſich, nebſt dem monatlichen Verzeichniß der vorhandenen Schul-<lb/>
kinder, einen ordentlichen Schul-Catalog halten, darin die Kinder nach<lb/>
folgenden Stücken eingetragen werden:</p><lb/><list><item>1) Nach ihrem Vor- und Zunamen.</item><lb/><item>2) Nach ihrem Alter.</item><lb/><item>3) Nach ihren Eltern.</item><lb/><item>4) Nach ihren Wohnungen.</item><lb/><item>5) Nach der Zeit, wann ſie in die Schule aufgenommen worden.</item><lb/><item>6) Nach den Lectionen, worin ſie unterrichtet werden.</item><lb/><item>7) Nach ihrem Fleiß oder Nachläſſigkeit im Lernen.</item><lb/><item>8) Nach dem Vermögen ihres Verſtandes.</item><lb/><item>9) Nach den Sitten und übrigem Verhalten.</item><lb/><item>10) Nach ihrem Abgang aus der Schule.</item></list><lb/><p>Dieſen Catalog, den kein Kind leſen muß, läßt ſich nicht nur der<lb/>
Viſitator vor der jährlichen Schul-Viſitation einſchicken, ſondern der<lb/>
Prediger läßt ſich auch denſelben bei dem wöchentlichen Beſuch der<lb/>
Schule einhändigen, damit er die unartigen Kinder bemerken, auch<lb/>
eine Erinnerung zur Beſſerung thun und mit den Eltern deshalb<lb/>
reden könne, als wodurch der Leichtſinnigkeit und Bosheit geſteuert<lb/>
werden kann.</p><lb/><p>Was aber vorgedachtes monatliches Verzeichniß der Kinder anbe-<lb/>
trifft, ſo iſt davon eine in Kupfer geſtochene und gedruckte Tabelle mit<lb/>
Linien nach allen Tagen des Monats durchzogen vorhanden, wonach<lb/>ſich die Schulmeiſter dergleichen verfertigen können. Hierin werden<lb/>
bloß die Namen der Kinder annotirt, welche der Schulmeiſter jederzeit<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[489/0503]
Anzeige des Schulmeiſters die Eltern, Vormünder, oder welchen die
Kinder zugehören und in deren Brot ſie ſtehen, ſofort vorzufordern
und zu vernehmen, warum die Kinder vom Schulgehen zurückgehalten
worden? Sollte ſich nun nicht finden, daß dieſelben durch Krankheiten
darin behindert worden, ſo müſſen ſie durch gehörige Zwangsmittel,
wie vorhin gedacht, die nöthige Remedur förderſamſt verſchaffen.
§. 11. Zu ſolchem Ende und hierauf deſto genauer zu achten,
ſollen die Schulmeiſter ſich nicht nur eine Deſignation von allen Kin-
dern des Diſtricts oder Dorfes, worin ſie den Unterricht beſorgen
ſollen, von den Predigern aus dem Kirchen-Regiſter geben laſſen, damit
ſie wiſſen, welche Kinder von dem Alter ſind, daß ſie zur Schule
müſſen geſchickt werden, ſondern ſie haben auch dahin zu ſehen, daß
ſie ſich, nebſt dem monatlichen Verzeichniß der vorhandenen Schul-
kinder, einen ordentlichen Schul-Catalog halten, darin die Kinder nach
folgenden Stücken eingetragen werden:
1) Nach ihrem Vor- und Zunamen.
2) Nach ihrem Alter.
3) Nach ihren Eltern.
4) Nach ihren Wohnungen.
5) Nach der Zeit, wann ſie in die Schule aufgenommen worden.
6) Nach den Lectionen, worin ſie unterrichtet werden.
7) Nach ihrem Fleiß oder Nachläſſigkeit im Lernen.
8) Nach dem Vermögen ihres Verſtandes.
9) Nach den Sitten und übrigem Verhalten.
10) Nach ihrem Abgang aus der Schule.
Dieſen Catalog, den kein Kind leſen muß, läßt ſich nicht nur der
Viſitator vor der jährlichen Schul-Viſitation einſchicken, ſondern der
Prediger läßt ſich auch denſelben bei dem wöchentlichen Beſuch der
Schule einhändigen, damit er die unartigen Kinder bemerken, auch
eine Erinnerung zur Beſſerung thun und mit den Eltern deshalb
reden könne, als wodurch der Leichtſinnigkeit und Bosheit geſteuert
werden kann.
Was aber vorgedachtes monatliches Verzeichniß der Kinder anbe-
trifft, ſo iſt davon eine in Kupfer geſtochene und gedruckte Tabelle mit
Linien nach allen Tagen des Monats durchzogen vorhanden, wonach
ſich die Schulmeiſter dergleichen verfertigen können. Hierin werden
bloß die Namen der Kinder annotirt, welche der Schulmeiſter jederzeit
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/503>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.