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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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lichen Kirchen-Visitation dem Erzpriester vorzuzeigen, wie und
wohin, auch wie viel derselben verwendet worden, ferner diese
Rechnung den Erzpriester unterschreiben zu lassen und damit bis
auf weitere Verfügung zu continuiren.

Insbesondere hat der Erzpriester auf die unter seiner Inspection
stehenden Prediger ein wachsames Auge zu haben, daß Unserm Befehl,
sowohl was das eingerichtete Schulwesen überhaupt, als insbesondere
diesen Punkt betrifft, überall ein vollkommenes Genüge geschehe etc. etc.
Wornach du dich denn zu achten, auch das Nöthige deshalb weiter zu
verfügen hast. Darnach etc.

Königsberg, den 28. April 1738.

Da Wir mißfällig vernommen, daß die Einrichtung des Schul-
wesens in den adelichen Dörfern, nach dem bereits im Jahr 1736 im
Lande publicirten Plan bisher schlechten Fortgang gehabt, und in
sehr wenigen der gedachten adelichen Dörfer solche Einrichtung geschehen
sei; Wir aber indeß zu dem gesammten Adel das Vertrauen haben,
es werde ein jeder von selbst geneigt sein, dieses so heilsame, zu Gottes
Ehre gereichende Mittel mit allem Eifer und Fleiß zu Stande zu
bringen; als befehlen Wir Euch hiemit in Gnaden, in Unserm Höchsten
Namen, durch die Hauptämter, den gesammten von Adel bekannt
machen zu lassen, wie Wir gegen sie sammt und sonders in Gnaden
erkennen würden, wenn sie sich die Schuleinrichtung in ihren Dörfern
mit Eifer angelegen sein ließen, mithin solche bald möglichst zu Stande
und zur Endschaft bringen würden; die Amtshauptleute und Verweser
haben ihnen dabei ferner zu eröffnen, wie Unser allergnädigster Wille
sei, daß in Zeit von einem halben Jahre die nöthigen Schulen in den
adelichen Dörfern gebaut sein sollen, und dabei den Edelleuten zwar
frei stehen solle, den Unterhalt der Schulmeister nach eignem Gefallen,
doch dergestalt zu reguliren, daß die Schulmeister von allen
Oneribus frei sein, und auf einige Stück Vieh die Weidefreiheit zu
genießen hätten. Es müßte auch jedem ein Stück Acker, zwölf Scheffel
Getreide und 10 Thlr. Schulgeld, sammt dem nöthigen Brennholz
und Futter vor sein Vieh ausgemacht werden, damit die Schulmeister
den nöthigen Unterhalt haben, und im Winter sowohl als im Sommer,
wie in den Aemterschulen, die Jugend unterrichtet und zur Erkennt-
niß Gottes und seines Wortes gebracht werden könne, zu welchem
Ende die Hauptämter, von einem jeden unter sie gehörigen von Adel,

lichen Kirchen-Viſitation dem Erzprieſter vorzuzeigen, wie und
wohin, auch wie viel derſelben verwendet worden, ferner dieſe
Rechnung den Erzprieſter unterſchreiben zu laſſen und damit bis
auf weitere Verfügung zu continuiren.

Insbeſondere hat der Erzprieſter auf die unter ſeiner Inſpection
ſtehenden Prediger ein wachſames Auge zu haben, daß Unſerm Befehl,
ſowohl was das eingerichtete Schulweſen überhaupt, als insbeſondere
dieſen Punkt betrifft, überall ein vollkommenes Genüge geſchehe ꝛc. ꝛc.
Wornach du dich denn zu achten, auch das Nöthige deshalb weiter zu
verfügen haſt. Darnach ꝛc.

Königsberg, den 28. April 1738.

Da Wir mißfällig vernommen, daß die Einrichtung des Schul-
weſens in den adelichen Dörfern, nach dem bereits im Jahr 1736 im
Lande publicirten Plan bisher ſchlechten Fortgang gehabt, und in
ſehr wenigen der gedachten adelichen Dörfer ſolche Einrichtung geſchehen
ſei; Wir aber indeß zu dem geſammten Adel das Vertrauen haben,
es werde ein jeder von ſelbſt geneigt ſein, dieſes ſo heilſame, zu Gottes
Ehre gereichende Mittel mit allem Eifer und Fleiß zu Stande zu
bringen; als befehlen Wir Euch hiemit in Gnaden, in Unſerm Höchſten
Namen, durch die Hauptämter, den geſammten von Adel bekannt
machen zu laſſen, wie Wir gegen ſie ſammt und ſonders in Gnaden
erkennen würden, wenn ſie ſich die Schuleinrichtung in ihren Dörfern
mit Eifer angelegen ſein ließen, mithin ſolche bald möglichſt zu Stande
und zur Endſchaft bringen würden; die Amtshauptleute und Verweſer
haben ihnen dabei ferner zu eröffnen, wie Unſer allergnädigſter Wille
ſei, daß in Zeit von einem halben Jahre die nöthigen Schulen in den
adelichen Dörfern gebaut ſein ſollen, und dabei den Edelleuten zwar
frei ſtehen ſolle, den Unterhalt der Schulmeiſter nach eignem Gefallen,
doch dergeſtalt zu reguliren, daß die Schulmeiſter von allen
Oneribus frei ſein, und auf einige Stück Vieh die Weidefreiheit zu
genießen hätten. Es müßte auch jedem ein Stück Acker, zwölf Scheffel
Getreide und 10 Thlr. Schulgeld, ſammt dem nöthigen Brennholz
und Futter vor ſein Vieh ausgemacht werden, damit die Schulmeiſter
den nöthigen Unterhalt haben, und im Winter ſowohl als im Sommer,
wie in den Aemterſchulen, die Jugend unterrichtet und zur Erkennt-
niß Gottes und ſeines Wortes gebracht werden könne, zu welchem
Ende die Hauptämter, von einem jeden unter ſie gehörigen von Adel,

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[507/0521] lichen Kirchen-Viſitation dem Erzprieſter vorzuzeigen, wie und wohin, auch wie viel derſelben verwendet worden, ferner dieſe Rechnung den Erzprieſter unterſchreiben zu laſſen und damit bis auf weitere Verfügung zu continuiren. Insbeſondere hat der Erzprieſter auf die unter ſeiner Inſpection ſtehenden Prediger ein wachſames Auge zu haben, daß Unſerm Befehl, ſowohl was das eingerichtete Schulweſen überhaupt, als insbeſondere dieſen Punkt betrifft, überall ein vollkommenes Genüge geſchehe ꝛc. ꝛc. Wornach du dich denn zu achten, auch das Nöthige deshalb weiter zu verfügen haſt. Darnach ꝛc. Königsberg, den 28. April 1738. Da Wir mißfällig vernommen, daß die Einrichtung des Schul- weſens in den adelichen Dörfern, nach dem bereits im Jahr 1736 im Lande publicirten Plan bisher ſchlechten Fortgang gehabt, und in ſehr wenigen der gedachten adelichen Dörfer ſolche Einrichtung geſchehen ſei; Wir aber indeß zu dem geſammten Adel das Vertrauen haben, es werde ein jeder von ſelbſt geneigt ſein, dieſes ſo heilſame, zu Gottes Ehre gereichende Mittel mit allem Eifer und Fleiß zu Stande zu bringen; als befehlen Wir Euch hiemit in Gnaden, in Unſerm Höchſten Namen, durch die Hauptämter, den geſammten von Adel bekannt machen zu laſſen, wie Wir gegen ſie ſammt und ſonders in Gnaden erkennen würden, wenn ſie ſich die Schuleinrichtung in ihren Dörfern mit Eifer angelegen ſein ließen, mithin ſolche bald möglichſt zu Stande und zur Endſchaft bringen würden; die Amtshauptleute und Verweſer haben ihnen dabei ferner zu eröffnen, wie Unſer allergnädigſter Wille ſei, daß in Zeit von einem halben Jahre die nöthigen Schulen in den adelichen Dörfern gebaut ſein ſollen, und dabei den Edelleuten zwar frei ſtehen ſolle, den Unterhalt der Schulmeiſter nach eignem Gefallen, doch dergeſtalt zu reguliren, daß die Schulmeiſter von allen Oneribus frei ſein, und auf einige Stück Vieh die Weidefreiheit zu genießen hätten. Es müßte auch jedem ein Stück Acker, zwölf Scheffel Getreide und 10 Thlr. Schulgeld, ſammt dem nöthigen Brennholz und Futter vor ſein Vieh ausgemacht werden, damit die Schulmeiſter den nöthigen Unterhalt haben, und im Winter ſowohl als im Sommer, wie in den Aemterſchulen, die Jugend unterrichtet und zur Erkennt- niß Gottes und ſeines Wortes gebracht werden könne, zu welchem Ende die Hauptämter, von einem jeden unter ſie gehörigen von Adel,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 507. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/521>, abgerufen am 22.11.2024.