und in welchem Verhältniß die Lehrgeschicklichkeit zu den Kenntnissen sich gezeigt hat, das auch den Grad der gesammten Tüchtigkeit des Geprüften durch Bezeichnung der Stufe des Unterrichts an den §. 5. genannten Anstalten, wofür er sich eignen möchte, möglichst genau angiebt.
§. 11. Die Wirkung eines solchen günstigen Zeugnisses ist, daß nur der damit Versehene unter die Schulamts-Candidaten Unseres Staates gerechnet wird, daß nur ein solcher an öffentlichen, gelehrten und höheren Bürgerschulen, und den ihnen gleichstehenden öffentlichen Erziehungsanstalten als außerordentlicher Hülfslehrer unterrichten, und daß kein Anderer zu einer ordentlichen Anstellung an diesen An- stalten sich melden, vorgeschlagen und angenommen werden darf, daher die Prüfung, wodurch dasselbe gewonnen wird, examen pro facultate docendi genannt werden kann.
§. 12. Für die im §. 8. von der allgemeinen Prüfung Ausge- nommenen haben dieselbe Wirkung: 1) die Diplome und Disser- tationen, womit sie als Doctoren oder Magister über ihre förmliche Promotion sich ausweisen, ergänzt durch ein Zeugniß der wissenschaft- lichen Deputation über ihre Lehrgeschicklichkeit; 2) die Zeugnisse, welche die Mitglieder der Seminarien für gelehrte Schulen über ihre, beim Eintritt in dieselben bestandene Prüfung von ihrem Director beibringen.
§. 13. Die in diesem vorläufigen Examen Zurückgewiesenen können stets zu demselben wieder zugelassen werden, sobald sie glauben, die an ihnen wahrgenommenen Mängel ersetzt zu haben.
§. 14. Wenn die in ihm tüchtig Befundenen und mit einem vor- theilhaften Zeugniß Versehenen zu einer ordentlichen Lehrerstelle in Vorschlag gebracht werden, so tritt die gewöhnliche Prüfung für diese Stelle ein, bei welcher lediglich auf die zu derselben erforderlichen Kenntnisse und Geschicklichkeiten Rücksicht genommen wird, wodurch nämlich diese Prüfung von der neu angeordneten allgemein sich unter- scheidet.
§. 15. Von den allgemeinen, so wie von allen in der pädago- gischen Laufbahn vorkommenden Prüfungen bei anderweitig bewährter Geschicklichkeit des Subjects zu dispensiren, soll übrigens der Section des öffentlichen Unterrichts vorbehalten bleiben.
§. 16. Junge Männer, die der angeordneten allgemeinen Prü-
und in welchem Verhältniß die Lehrgeſchicklichkeit zu den Kenntniſſen ſich gezeigt hat, das auch den Grad der geſammten Tüchtigkeit des Geprüften durch Bezeichnung der Stufe des Unterrichts an den §. 5. genannten Anſtalten, wofür er ſich eignen möchte, möglichſt genau angiebt.
§. 11. Die Wirkung eines ſolchen günſtigen Zeugniſſes iſt, daß nur der damit Verſehene unter die Schulamts-Candidaten Unſeres Staates gerechnet wird, daß nur ein ſolcher an öffentlichen, gelehrten und höheren Bürgerſchulen, und den ihnen gleichſtehenden öffentlichen Erziehungsanſtalten als außerordentlicher Hülfslehrer unterrichten, und daß kein Anderer zu einer ordentlichen Anſtellung an dieſen An- ſtalten ſich melden, vorgeſchlagen und angenommen werden darf, daher die Prüfung, wodurch daſſelbe gewonnen wird, examen pro facultate docendi genannt werden kann.
§. 12. Für die im §. 8. von der allgemeinen Prüfung Ausge- nommenen haben dieſelbe Wirkung: 1) die Diplome und Diſſer- tationen, womit ſie als Doctoren oder Magiſter über ihre förmliche Promotion ſich ausweiſen, ergänzt durch ein Zeugniß der wiſſenſchaft- lichen Deputation über ihre Lehrgeſchicklichkeit; 2) die Zeugniſſe, welche die Mitglieder der Seminarien für gelehrte Schulen über ihre, beim Eintritt in dieſelben beſtandene Prüfung von ihrem Director beibringen.
§. 13. Die in dieſem vorläufigen Examen Zurückgewieſenen können ſtets zu demſelben wieder zugelaſſen werden, ſobald ſie glauben, die an ihnen wahrgenommenen Mängel erſetzt zu haben.
§. 14. Wenn die in ihm tüchtig Befundenen und mit einem vor- theilhaften Zeugniß Verſehenen zu einer ordentlichen Lehrerſtelle in Vorſchlag gebracht werden, ſo tritt die gewöhnliche Prüfung für dieſe Stelle ein, bei welcher lediglich auf die zu derſelben erforderlichen Kenntniſſe und Geſchicklichkeiten Rückſicht genommen wird, wodurch nämlich dieſe Prüfung von der neu angeordneten allgemein ſich unter- ſcheidet.
§. 15. Von den allgemeinen, ſo wie von allen in der pädago- giſchen Laufbahn vorkommenden Prüfungen bei anderweitig bewährter Geſchicklichkeit des Subjects zu dispenſiren, ſoll übrigens der Section des öffentlichen Unterrichts vorbehalten bleiben.
§. 16. Junge Männer, die der angeordneten allgemeinen Prü-
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und in welchem Verhältniß die Lehrgeſchicklichkeit zu den Kenntniſſen
ſich gezeigt hat, das auch den Grad der geſammten Tüchtigkeit des
Geprüften durch Bezeichnung der Stufe des Unterrichts an den
§. 5. genannten Anſtalten, wofür er ſich eignen möchte, möglichſt
genau angiebt.
§. 11. Die Wirkung eines ſolchen günſtigen Zeugniſſes iſt, daß
nur der damit Verſehene unter die Schulamts-Candidaten Unſeres
Staates gerechnet wird, daß nur ein ſolcher an öffentlichen, gelehrten
und höheren Bürgerſchulen, und den ihnen gleichſtehenden öffentlichen
Erziehungsanſtalten als außerordentlicher Hülfslehrer unterrichten,
und daß kein Anderer zu einer ordentlichen Anſtellung an dieſen An-
ſtalten ſich melden, vorgeſchlagen und angenommen werden darf, daher
die Prüfung, wodurch daſſelbe gewonnen wird, examen pro facultate
docendi genannt werden kann.
§. 12. Für die im §. 8. von der allgemeinen Prüfung Ausge-
nommenen haben dieſelbe Wirkung: 1) die Diplome und Diſſer-
tationen, womit ſie als Doctoren oder Magiſter über ihre förmliche
Promotion ſich ausweiſen, ergänzt durch ein Zeugniß der wiſſenſchaft-
lichen Deputation über ihre Lehrgeſchicklichkeit; 2) die Zeugniſſe,
welche die Mitglieder der Seminarien für gelehrte Schulen über
ihre, beim Eintritt in dieſelben beſtandene Prüfung von ihrem Director
beibringen.
§. 13. Die in dieſem vorläufigen Examen Zurückgewieſenen
können ſtets zu demſelben wieder zugelaſſen werden, ſobald ſie glauben,
die an ihnen wahrgenommenen Mängel erſetzt zu haben.
§. 14. Wenn die in ihm tüchtig Befundenen und mit einem vor-
theilhaften Zeugniß Verſehenen zu einer ordentlichen Lehrerſtelle in
Vorſchlag gebracht werden, ſo tritt die gewöhnliche Prüfung für dieſe
Stelle ein, bei welcher lediglich auf die zu derſelben erforderlichen
Kenntniſſe und Geſchicklichkeiten Rückſicht genommen wird, wodurch
nämlich dieſe Prüfung von der neu angeordneten allgemein ſich unter-
ſcheidet.
§. 15. Von den allgemeinen, ſo wie von allen in der pädago-
giſchen Laufbahn vorkommenden Prüfungen bei anderweitig bewährter
Geſchicklichkeit des Subjects zu dispenſiren, ſoll übrigens der Section
des öffentlichen Unterrichts vorbehalten bleiben.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/525>, abgerufen am 22.11.2024.
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