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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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gegebenen Probelectionen enthalten und auf den Grund desselben ihre
Gesammt-Qualification durch ein einfaches Prädicat bezeichnet werden
soll, dessen Wahl den Prüfungs-Commissionen, jedoch mit dem Be-
merken überlassen wird, daß der Ausdruck "Genügend" als die unterste
Stufe, "Vorzüglich" aber als die oberste der Befähigung angenommen
werden soll.

7) Einer ähnlichen Prüfung, jedoch unter Zuziehung eines Com-
missarii der bischöflichen Behörde, sollen in der Regel auch diejenigen
katholischen Geistlichen unterworfen werden, welche zu Beneficien, wo-
mit die Besorgung des Schulunterrichts neben ihren geistlichen Pflichten
verbunden ist, berufen werden.

8) Auch behält sich das Ministerium vor, die Prüfung derjenigen
Individuen, sie mögen Universitäts-Studien gemacht haben oder nicht,
welche dasselbe zu ordentlichen Lehrern an Schullehrer-Seminarien
bestehen will, den durch gegenwärtiges Circular angeordneten Com-
missionen zu überweisen.

9) Was dagegen die ordentlichen wissenschaftlichen Lehrer an den
höheren Bürger-, Handlungs-, Gewerbe- oder Real-Schulen in grö-
ßeren Städten, also an denjenigen Anstalten betrifft, in welchen eine
über das schulpflichtige Alter hinausgehende, auf die Zwecke des höhern
Gewerbe- und Handels-Standes und anderer ähnlicher Berufsarten
berechnete, unmittelbar in die künftige Lebens-Bestimmung einführende
Bildung, namentlich in der Mathematik, in den Naturwissenschaften,
in der Geschichte und Erdbeschreibung, in der deutschen Literatur, in
der Technologie und in neueren fremden Sprachen erworben werden
soll, so soll deren Anstellung künftig nur nach vorgängiger wohlbe-
standener Prüfung vor einer Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Com-
mission erfolgen können.

29.

Rescr. v. 24. Octbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 931.), betr.
den pädagogischen Theil der Prüfungen der evan-
gelischen Candidaten pro ministerio
.

Durch die Circular-Verfügung vom 29. März d. J., die Prüfung
studirter Lehrer für das Schulamt betreffend, ist dafür gesorgt worden,
daß die Königl. Behörden über die formelle und practische Qualification
derjenigen Literaten, welche sich dem Schulstande widmen wollen, die

gegebenen Probelectionen enthalten und auf den Grund deſſelben ihre
Geſammt-Qualification durch ein einfaches Prädicat bezeichnet werden
ſoll, deſſen Wahl den Prüfungs-Commiſſionen, jedoch mit dem Be-
merken überlaſſen wird, daß der Ausdruck „Genügend“ als die unterſte
Stufe, „Vorzüglich“ aber als die oberſte der Befähigung angenommen
werden ſoll.

7) Einer ähnlichen Prüfung, jedoch unter Zuziehung eines Com-
miſſarii der biſchöflichen Behörde, ſollen in der Regel auch diejenigen
katholiſchen Geiſtlichen unterworfen werden, welche zu Beneficien, wo-
mit die Beſorgung des Schulunterrichts neben ihren geiſtlichen Pflichten
verbunden iſt, berufen werden.

8) Auch behält ſich das Miniſterium vor, die Prüfung derjenigen
Individuen, ſie mögen Univerſitäts-Studien gemacht haben oder nicht,
welche daſſelbe zu ordentlichen Lehrern an Schullehrer-Seminarien
beſtehen will, den durch gegenwärtiges Circular angeordneten Com-
miſſionen zu überweiſen.

9) Was dagegen die ordentlichen wiſſenſchaftlichen Lehrer an den
höheren Bürger-, Handlungs-, Gewerbe- oder Real-Schulen in grö-
ßeren Städten, alſo an denjenigen Anſtalten betrifft, in welchen eine
über das ſchulpflichtige Alter hinausgehende, auf die Zwecke des höhern
Gewerbe- und Handels-Standes und anderer ähnlicher Berufsarten
berechnete, unmittelbar in die künftige Lebens-Beſtimmung einführende
Bildung, namentlich in der Mathematik, in den Naturwiſſenſchaften,
in der Geſchichte und Erdbeſchreibung, in der deutſchen Literatur, in
der Technologie und in neueren fremden Sprachen erworben werden
ſoll, ſo ſoll deren Anſtellung künftig nur nach vorgängiger wohlbe-
ſtandener Prüfung vor einer Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Com-
miſſion erfolgen können.

29.

Reſcr. v. 24. Octbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 931.), betr.
den pädagogiſchen Theil der Prüfungen der evan-
geliſchen Candidaten pro ministerio
.

Durch die Circular-Verfügung vom 29. März d. J., die Prüfung
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[519/0533] gegebenen Probelectionen enthalten und auf den Grund deſſelben ihre Geſammt-Qualification durch ein einfaches Prädicat bezeichnet werden ſoll, deſſen Wahl den Prüfungs-Commiſſionen, jedoch mit dem Be- merken überlaſſen wird, daß der Ausdruck „Genügend“ als die unterſte Stufe, „Vorzüglich“ aber als die oberſte der Befähigung angenommen werden ſoll. 7) Einer ähnlichen Prüfung, jedoch unter Zuziehung eines Com- miſſarii der biſchöflichen Behörde, ſollen in der Regel auch diejenigen katholiſchen Geiſtlichen unterworfen werden, welche zu Beneficien, wo- mit die Beſorgung des Schulunterrichts neben ihren geiſtlichen Pflichten verbunden iſt, berufen werden. 8) Auch behält ſich das Miniſterium vor, die Prüfung derjenigen Individuen, ſie mögen Univerſitäts-Studien gemacht haben oder nicht, welche daſſelbe zu ordentlichen Lehrern an Schullehrer-Seminarien beſtehen will, den durch gegenwärtiges Circular angeordneten Com- miſſionen zu überweiſen. 9) Was dagegen die ordentlichen wiſſenſchaftlichen Lehrer an den höheren Bürger-, Handlungs-, Gewerbe- oder Real-Schulen in grö- ßeren Städten, alſo an denjenigen Anſtalten betrifft, in welchen eine über das ſchulpflichtige Alter hinausgehende, auf die Zwecke des höhern Gewerbe- und Handels-Standes und anderer ähnlicher Berufsarten berechnete, unmittelbar in die künftige Lebens-Beſtimmung einführende Bildung, namentlich in der Mathematik, in den Naturwiſſenſchaften, in der Geſchichte und Erdbeſchreibung, in der deutſchen Literatur, in der Technologie und in neueren fremden Sprachen erworben werden ſoll, ſo ſoll deren Anſtellung künftig nur nach vorgängiger wohlbe- ſtandener Prüfung vor einer Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Com- miſſion erfolgen können. 29. Reſcr. v. 24. Octbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 931.), betr. den pädagogiſchen Theil der Prüfungen der evan- geliſchen Candidaten pro ministerio. Durch die Circular-Verfügung vom 29. März d. J., die Prüfung ſtudirter Lehrer für das Schulamt betreffend, iſt dafür geſorgt worden, daß die Königl. Behörden über die formelle und practiſche Qualification derjenigen Literaten, welche ſich dem Schulſtande widmen wollen, die

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 519. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/533>, abgerufen am 22.11.2024.