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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Commissarius zur Auswahl vorgelegt. Dem Letztern steht es frei,
nach Befinden der Umstände, die Aufgaben selbst zu bestimmen.

Alle zugleich zu Prüfenden erhalten dieselben Aufgaben, und jede
derselben wird erst in dem Augenblick, wo ihre Bearbeitung beginnen
soll, den Abiturienten von dem Director mitgetheilt.

§. 16. Arten der schriftlichen Prüfungs-Arbeiten.

Die schriftlichen Prüfungs-Arbeiten bestehen:

1) in einem prosaischen, in der Muttersprache abzufassenden Aufsatze,
welcher die Gesammtbildung des Examinanden, vorzüglich die
Bildung des Verstandes und der Phantasie, wie auch den Grad
der stylistischen Reife in Hinsicht auf Bestimmtheit und Folge-
richtigkeit der Gedanken, so wie auf planmäßige Anordnung und
Ausführung des Ganzen in einer natürlichen, fehlerfreien, dem
Gegenstande angemessenen Schreibart beurkunden soll;
2) in einem lateinischen Extemporale, und in der freien lateinischen
Bearbeitung eines dem Examinanden durch den Unterricht hinrei-
chend bekannten Gegenstandes, wobei, außer dem allgemeinen Ge-
schick in der Behandlung, vorzüglich die erworbene stylistische Cor-
rectheit und Fertigkeit im Gebrauche der lateinischen Sprache in
Betracht kommen soll;
3) in der Uebersetzung eines Stücks aus einem im Bereiche der er-
sten Classe des Gymnasiums liegenden, und in der Schule nicht
gelesenen griechischen Dichters oder Prosaikers ins Deutsche;
4) in der Uebersetzung eines grammatisch nicht zu schwierigen Pen-
sums aus der Muttersprache ins Französische;
5) in einer mathematischen Arbeit, deren Gegenstand die Lösung
zweier geometrischen und zweier arithmetischen Aufgaben aus den
verschiedenen in den Kreis des Schul-Unterrichts fallenden Theilen
der Mathematik, oder eine, nach bestimmten vorher anzugebenden
Rücksichten geordnete Uebersicht und Vergleichung zusammengehö-
riger mathematischer Sätze sein soll.
§. 17. Bestimmung der, auf die schriftlichen Arbeiten zu
verwendenden Zeit
.

Zur Anfertigung der sämmtlichen schriftlichen Arbeiten sind höch-
stens drei Tage, jeder zu 8 Arbeitsstunden gerechnet, in der Art zuzu-
gestehen, daß mit Einschluß der Reinschrift auf:

1) den deutschen Aufsatz ...... 5 Stunden,

Commiſſarius zur Auswahl vorgelegt. Dem Letztern ſteht es frei,
nach Befinden der Umſtände, die Aufgaben ſelbſt zu beſtimmen.

Alle zugleich zu Prüfenden erhalten dieſelben Aufgaben, und jede
derſelben wird erſt in dem Augenblick, wo ihre Bearbeitung beginnen
ſoll, den Abiturienten von dem Director mitgetheilt.

§. 16. Arten der ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten.

Die ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten beſtehen:

1) in einem proſaiſchen, in der Mutterſprache abzufaſſenden Aufſatze,
welcher die Geſammtbildung des Examinanden, vorzüglich die
Bildung des Verſtandes und der Phantaſie, wie auch den Grad
der ſtyliſtiſchen Reife in Hinſicht auf Beſtimmtheit und Folge-
richtigkeit der Gedanken, ſo wie auf planmäßige Anordnung und
Ausführung des Ganzen in einer natürlichen, fehlerfreien, dem
Gegenſtande angemeſſenen Schreibart beurkunden ſoll;
2) in einem lateiniſchen Extemporale, und in der freien lateiniſchen
Bearbeitung eines dem Examinanden durch den Unterricht hinrei-
chend bekannten Gegenſtandes, wobei, außer dem allgemeinen Ge-
ſchick in der Behandlung, vorzüglich die erworbene ſtyliſtiſche Cor-
rectheit und Fertigkeit im Gebrauche der lateiniſchen Sprache in
Betracht kommen ſoll;
3) in der Ueberſetzung eines Stücks aus einem im Bereiche der er-
ſten Claſſe des Gymnaſiums liegenden, und in der Schule nicht
geleſenen griechiſchen Dichters oder Proſaikers ins Deutſche;
4) in der Ueberſetzung eines grammatiſch nicht zu ſchwierigen Pen-
ſums aus der Mutterſprache ins Franzöſiſche;
5) in einer mathematiſchen Arbeit, deren Gegenſtand die Löſung
zweier geometriſchen und zweier arithmetiſchen Aufgaben aus den
verſchiedenen in den Kreis des Schul-Unterrichts fallenden Theilen
der Mathematik, oder eine, nach beſtimmten vorher anzugebenden
Rückſichten geordnete Ueberſicht und Vergleichung zuſammengehö-
riger mathematiſcher Sätze ſein ſoll.
§. 17. Beſtimmung der, auf die ſchriftlichen Arbeiten zu
verwendenden Zeit
.

Zur Anfertigung der ſämmtlichen ſchriftlichen Arbeiten ſind höch-
ſtens drei Tage, jeder zu 8 Arbeitsſtunden gerechnet, in der Art zuzu-
geſtehen, daß mit Einſchluß der Reinſchrift auf:

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[525/0539] Commiſſarius zur Auswahl vorgelegt. Dem Letztern ſteht es frei, nach Befinden der Umſtände, die Aufgaben ſelbſt zu beſtimmen. Alle zugleich zu Prüfenden erhalten dieſelben Aufgaben, und jede derſelben wird erſt in dem Augenblick, wo ihre Bearbeitung beginnen ſoll, den Abiturienten von dem Director mitgetheilt. §. 16. Arten der ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten. Die ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten beſtehen: 1) in einem proſaiſchen, in der Mutterſprache abzufaſſenden Aufſatze, welcher die Geſammtbildung des Examinanden, vorzüglich die Bildung des Verſtandes und der Phantaſie, wie auch den Grad der ſtyliſtiſchen Reife in Hinſicht auf Beſtimmtheit und Folge- richtigkeit der Gedanken, ſo wie auf planmäßige Anordnung und Ausführung des Ganzen in einer natürlichen, fehlerfreien, dem Gegenſtande angemeſſenen Schreibart beurkunden ſoll; 2) in einem lateiniſchen Extemporale, und in der freien lateiniſchen Bearbeitung eines dem Examinanden durch den Unterricht hinrei- chend bekannten Gegenſtandes, wobei, außer dem allgemeinen Ge- ſchick in der Behandlung, vorzüglich die erworbene ſtyliſtiſche Cor- rectheit und Fertigkeit im Gebrauche der lateiniſchen Sprache in Betracht kommen ſoll; 3) in der Ueberſetzung eines Stücks aus einem im Bereiche der er- ſten Claſſe des Gymnaſiums liegenden, und in der Schule nicht geleſenen griechiſchen Dichters oder Proſaikers ins Deutſche; 4) in der Ueberſetzung eines grammatiſch nicht zu ſchwierigen Pen- ſums aus der Mutterſprache ins Franzöſiſche; 5) in einer mathematiſchen Arbeit, deren Gegenſtand die Löſung zweier geometriſchen und zweier arithmetiſchen Aufgaben aus den verſchiedenen in den Kreis des Schul-Unterrichts fallenden Theilen der Mathematik, oder eine, nach beſtimmten vorher anzugebenden Rückſichten geordnete Ueberſicht und Vergleichung zuſammengehö- riger mathematiſcher Sätze ſein ſoll. §. 17. Beſtimmung der, auf die ſchriftlichen Arbeiten zu verwendenden Zeit. Zur Anfertigung der ſämmtlichen ſchriftlichen Arbeiten ſind höch- ſtens drei Tage, jeder zu 8 Arbeitsſtunden gerechnet, in der Art zuzu- geſtehen, daß mit Einſchluß der Reinſchrift auf: 1) den deutſchen Aufſatz ...... 5 Stunden,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 525. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/539>, abgerufen am 22.11.2024.