§. 37. Vorschriften in Betreff der Immatriculation.
Zur Immatriculation auf einer Königl. Preuß. Universität und bei der academischen Lehranstalt in Münster ist somit für Inländer, sie mögen von einem inländischen oder ausländischen Gymnasium, oder aus Privat-Unterricht (§. 41.), oder nach schon begonnenem academischen Studium von einer Universität des In- oder Auslandes kommen, die Beibringung des von einer inländischen Prüfungs-Commission ausge- stellten Zeugnisses über die Reife oder Nichtreife des Immatriculanden oder einer besondern Erlaubniß des unterzeichneten Ministeriums er- forderlich. In Fällen, wo ohne ein solches Zeugniß, oder ohne eine solche Erlaubniß des Ministeriums die Immatriculation eines In- länders vollzogen worden, soll nicht nur die Matrikel zurückgenommen, sondern auch an dem Rector oder Prorector, welcher dieselbe ertheilt hat, diese Contravention nach Befinden den Umstände gerügt werden.
§. 38. Einsendung der halbjährlichen Listen der Immatriculirten.
Jede Universität und die academische Lehranstalt in Münster hat halbjährlich im December und im Junius eine genaue Liste der bei ihr immatriculirten Inländer, mit Angabe der Schule, welche sie be- sucht, oder bei welcher sie, falls sie durch Privatunterricht gebildet sind, die Maturitäts-Prüfung bestanden haben, der Art des erhalte- nen Zeugnisses und des Fachs, dem sie sich widmen, an das unter- zeichnete Ministerium einzureichen. In dieser Liste sind die Studi- renden, welche auf ein Zeugniß der Nichtreife, oder in Folge einer besondern Erlaubniß des Ministeriums immatriculirt und bei der phi- losophischen Facultät inscribirt worden, getrennt von den übrigen auf- zuführen.
§. 39. Spätere Erwerbung des Maturitäts-Zeugnisses.
Denen, welche mit dem Zeugnisse der Nichtreife die Universität bezogen haben, und den Wirkungen dieses Zeugnisses entgehn, oder sich die Ehre eines vortheilhafteren Zeugnisses erwerben wollen, soll es vergönnt sein, auch während ihres Besuchs der Universität, noch ein- mal, aber nicht öfter die Maturitäts-Prüfung bei einem Gymnasium, dessen Wahl ihnen überlassen bleibt, nachzusuchen, und sich noch nach- träglich ein Zeugniß der Reife zu erwerben. Uebrigens versteht es sich, daß solchen nicht im Kreise der Schule, sondern nur vor der Prüfungs- Commission des betreffenden Gymnasiums, das Zeugniß, welches ihnen
§. 37. Vorſchriften in Betreff der Immatriculation.
Zur Immatriculation auf einer Königl. Preuß. Univerſität und bei der academiſchen Lehranſtalt in Münſter iſt ſomit für Inländer, ſie mögen von einem inländiſchen oder ausländiſchen Gymnaſium, oder aus Privat-Unterricht (§. 41.), oder nach ſchon begonnenem academiſchen Studium von einer Univerſität des In- oder Auslandes kommen, die Beibringung des von einer inländiſchen Prüfungs-Commiſſion ausge- ſtellten Zeugniſſes über die Reife oder Nichtreife des Immatriculanden oder einer beſondern Erlaubniß des unterzeichneten Miniſteriums er- forderlich. In Fällen, wo ohne ein ſolches Zeugniß, oder ohne eine ſolche Erlaubniß des Miniſteriums die Immatriculation eines In- länders vollzogen worden, ſoll nicht nur die Matrikel zurückgenommen, ſondern auch an dem Rector oder Prorector, welcher dieſelbe ertheilt hat, dieſe Contravention nach Befinden den Umſtände gerügt werden.
§. 38. Einſendung der halbjährlichen Liſten der Immatriculirten.
Jede Univerſität und die academiſche Lehranſtalt in Münſter hat halbjährlich im December und im Junius eine genaue Liſte der bei ihr immatriculirten Inländer, mit Angabe der Schule, welche ſie be- ſucht, oder bei welcher ſie, falls ſie durch Privatunterricht gebildet ſind, die Maturitäts-Prüfung beſtanden haben, der Art des erhalte- nen Zeugniſſes und des Fachs, dem ſie ſich widmen, an das unter- zeichnete Miniſterium einzureichen. In dieſer Liſte ſind die Studi- renden, welche auf ein Zeugniß der Nichtreife, oder in Folge einer beſondern Erlaubniß des Miniſteriums immatriculirt und bei der phi- loſophiſchen Facultät inſcribirt worden, getrennt von den übrigen auf- zuführen.
§. 39. Spätere Erwerbung des Maturitäts-Zeugniſſes.
Denen, welche mit dem Zeugniſſe der Nichtreife die Univerſität bezogen haben, und den Wirkungen dieſes Zeugniſſes entgehn, oder ſich die Ehre eines vortheilhafteren Zeugniſſes erwerben wollen, ſoll es vergönnt ſein, auch während ihres Beſuchs der Univerſität, noch ein- mal, aber nicht öfter die Maturitäts-Prüfung bei einem Gymnaſium, deſſen Wahl ihnen überlaſſen bleibt, nachzuſuchen, und ſich noch nach- träglich ein Zeugniß der Reife zu erwerben. Uebrigens verſteht es ſich, daß ſolchen nicht im Kreiſe der Schule, ſondern nur vor der Prüfungs- Commiſſion des betreffenden Gymnaſiums, das Zeugniß, welches ihnen
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§. 37. Vorſchriften in Betreff der Immatriculation.
Zur Immatriculation auf einer Königl. Preuß. Univerſität und
bei der academiſchen Lehranſtalt in Münſter iſt ſomit für Inländer,
ſie mögen von einem inländiſchen oder ausländiſchen Gymnaſium, oder
aus Privat-Unterricht (§. 41.), oder nach ſchon begonnenem academiſchen
Studium von einer Univerſität des In- oder Auslandes kommen, die
Beibringung des von einer inländiſchen Prüfungs-Commiſſion ausge-
ſtellten Zeugniſſes über die Reife oder Nichtreife des Immatriculanden
oder einer beſondern Erlaubniß des unterzeichneten Miniſteriums er-
forderlich. In Fällen, wo ohne ein ſolches Zeugniß, oder ohne eine
ſolche Erlaubniß des Miniſteriums die Immatriculation eines In-
länders vollzogen worden, ſoll nicht nur die Matrikel zurückgenommen,
ſondern auch an dem Rector oder Prorector, welcher dieſelbe ertheilt
hat, dieſe Contravention nach Befinden den Umſtände gerügt werden.
§. 38. Einſendung der halbjährlichen Liſten der
Immatriculirten.
Jede Univerſität und die academiſche Lehranſtalt in Münſter hat
halbjährlich im December und im Junius eine genaue Liſte der bei
ihr immatriculirten Inländer, mit Angabe der Schule, welche ſie be-
ſucht, oder bei welcher ſie, falls ſie durch Privatunterricht gebildet
ſind, die Maturitäts-Prüfung beſtanden haben, der Art des erhalte-
nen Zeugniſſes und des Fachs, dem ſie ſich widmen, an das unter-
zeichnete Miniſterium einzureichen. In dieſer Liſte ſind die Studi-
renden, welche auf ein Zeugniß der Nichtreife, oder in Folge einer
beſondern Erlaubniß des Miniſteriums immatriculirt und bei der phi-
loſophiſchen Facultät inſcribirt worden, getrennt von den übrigen auf-
zuführen.
§. 39. Spätere Erwerbung des Maturitäts-Zeugniſſes.
Denen, welche mit dem Zeugniſſe der Nichtreife die Univerſität
bezogen haben, und den Wirkungen dieſes Zeugniſſes entgehn, oder ſich
die Ehre eines vortheilhafteren Zeugniſſes erwerben wollen, ſoll es
vergönnt ſein, auch während ihres Beſuchs der Univerſität, noch ein-
mal, aber nicht öfter die Maturitäts-Prüfung bei einem Gymnaſium,
deſſen Wahl ihnen überlaſſen bleibt, nachzuſuchen, und ſich noch nach-
träglich ein Zeugniß der Reife zu erwerben. Uebrigens verſteht es ſich,
daß ſolchen nicht im Kreiſe der Schule, ſondern nur vor der Prüfungs-
Commiſſion des betreffenden Gymnaſiums, das Zeugniß, welches ihnen
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/552>, abgerufen am 22.11.2024.
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