dem Geistlichen des Orts, wo sie sich während der letzten drei Jahre aufgehalten haben, vortheilhafte Zeugnisse beibringen können.
§. 4. Die Gesuche um Erlaubniß zur Anlegung oder Fort- setzung einer Privatschule oder einer Privat-Erziehungsanstalt sind, unter Einreichung eines Lebenslaufs, der über die Bildung, die wis- senschaftliche und sittliche Befähigung der Bewerber (§. 2. und 3.) sprechenden Zeugnisse und des Einrichtungsplans der fraglichen Anstalt, bei der Orts-Schulbehörde anzubringen, welche die etwa noch erfor- derlichen Ermittelungen zu veranlassen, an die Königl. Regierung über das Gesuch berichten, und wenn demselben kein Bedenken ent- gegensteht, die Ausfertigung des Erlaubnißscheins in Antrag zu stellen hat.
§. 5. Findet die Königl. Regierung kein Bedenken, dem Antrage zu willfahren, so fertigt sie, unter Berücksichtigung der in den einge- reichten Zeugnissen enthaltenen Umstände, und mit genauer Bestim- mung der Gattung der Schule, welche dem betreffenden Bewerber zu eröffnen gestattet sein soll, auf den Grund des eingereichten Plans den Erlaubnißschein aus, und bringt den Inhalt desselben durch das Regierungs-Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß. Jede Erlaubniß zur Anlegung einer Privatschule oder Privat-Erziehungsanstalt ist widerruflich. Jeder zur Anlegung einer Privatschule und Privat-Er- ziehungsanstalt ertheilte Erlaubnißschein ist nur für den gültig, auf dessen Namen er lautet.
Wird eine Privatschule oder Privat-Erziehungsanstalt sechs Mo- nate hindurch nicht gehalten, so ist zu ihrer Wiedereröffnung, falls nicht dringende Hindernisse, z. B. Krankheiten, den Stillstand der Anstalt verursacht haben, ein neuer Erlaubnißschein erforderlich.
§. 6. Personen, welche wegen Theilnahme an unerlaubten Ver- bindungen von der Anstellung im Staatsdienste ausgeschlossen sind, darf die Gründung oder Fortsetzung von Privatschulen oder Privat- Erziehungsanstalten gar nicht, Ausländern aber nur nach vorgängiger Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Polizei gestattet werden. Unverheiratheten Männern soll die Erlaubniß, eine Privat- schule oder Privat-Erziehungsanstalt für die weibliche Jugend zu errichten, oder eine bestehende Anstalt dieser Art fortzusetzen, der Regel nach versagt, und nur in besondern, eine Ausnahme rechtfer- tigenden Fällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums
dem Geiſtlichen des Orts, wo ſie ſich während der letzten drei Jahre aufgehalten haben, vortheilhafte Zeugniſſe beibringen können.
§. 4. Die Geſuche um Erlaubniß zur Anlegung oder Fort- ſetzung einer Privatſchule oder einer Privat-Erziehungsanſtalt ſind, unter Einreichung eines Lebenslaufs, der über die Bildung, die wiſ- ſenſchaftliche und ſittliche Befähigung der Bewerber (§. 2. und 3.) ſprechenden Zeugniſſe und des Einrichtungsplans der fraglichen Anſtalt, bei der Orts-Schulbehörde anzubringen, welche die etwa noch erfor- derlichen Ermittelungen zu veranlaſſen, an die Königl. Regierung über das Geſuch berichten, und wenn demſelben kein Bedenken ent- gegenſteht, die Ausfertigung des Erlaubnißſcheins in Antrag zu ſtellen hat.
§. 5. Findet die Königl. Regierung kein Bedenken, dem Antrage zu willfahren, ſo fertigt ſie, unter Berückſichtigung der in den einge- reichten Zeugniſſen enthaltenen Umſtände, und mit genauer Beſtim- mung der Gattung der Schule, welche dem betreffenden Bewerber zu eröffnen geſtattet ſein ſoll, auf den Grund des eingereichten Plans den Erlaubnißſchein aus, und bringt den Inhalt deſſelben durch das Regierungs-Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß. Jede Erlaubniß zur Anlegung einer Privatſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt iſt widerruflich. Jeder zur Anlegung einer Privatſchule und Privat-Er- ziehungsanſtalt ertheilte Erlaubnißſchein iſt nur für den gültig, auf deſſen Namen er lautet.
Wird eine Privatſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt ſechs Mo- nate hindurch nicht gehalten, ſo iſt zu ihrer Wiedereröffnung, falls nicht dringende Hinderniſſe, z. B. Krankheiten, den Stillſtand der Anſtalt verurſacht haben, ein neuer Erlaubnißſchein erforderlich.
§. 6. Perſonen, welche wegen Theilnahme an unerlaubten Ver- bindungen von der Anſtellung im Staatsdienſte ausgeſchloſſen ſind, darf die Gründung oder Fortſetzung von Privatſchulen oder Privat- Erziehungsanſtalten gar nicht, Ausländern aber nur nach vorgängiger Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Polizei geſtattet werden. Unverheiratheten Männern ſoll die Erlaubniß, eine Privat- ſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt für die weibliche Jugend zu errichten, oder eine beſtehende Anſtalt dieſer Art fortzuſetzen, der Regel nach verſagt, und nur in beſondern, eine Ausnahme rechtfer- tigenden Fällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Miniſteriums
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dem Geiſtlichen des Orts, wo ſie ſich während der letzten drei Jahre
aufgehalten haben, vortheilhafte Zeugniſſe beibringen können.
§. 4. Die Geſuche um Erlaubniß zur Anlegung oder Fort-
ſetzung einer Privatſchule oder einer Privat-Erziehungsanſtalt ſind,
unter Einreichung eines Lebenslaufs, der über die Bildung, die wiſ-
ſenſchaftliche und ſittliche Befähigung der Bewerber (§. 2. und 3.)
ſprechenden Zeugniſſe und des Einrichtungsplans der fraglichen Anſtalt,
bei der Orts-Schulbehörde anzubringen, welche die etwa noch erfor-
derlichen Ermittelungen zu veranlaſſen, an die Königl. Regierung
über das Geſuch berichten, und wenn demſelben kein Bedenken ent-
gegenſteht, die Ausfertigung des Erlaubnißſcheins in Antrag zu
ſtellen hat.
§. 5. Findet die Königl. Regierung kein Bedenken, dem Antrage
zu willfahren, ſo fertigt ſie, unter Berückſichtigung der in den einge-
reichten Zeugniſſen enthaltenen Umſtände, und mit genauer Beſtim-
mung der Gattung der Schule, welche dem betreffenden Bewerber zu
eröffnen geſtattet ſein ſoll, auf den Grund des eingereichten Plans
den Erlaubnißſchein aus, und bringt den Inhalt deſſelben durch das
Regierungs-Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß. Jede Erlaubniß
zur Anlegung einer Privatſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt iſt
widerruflich. Jeder zur Anlegung einer Privatſchule und Privat-Er-
ziehungsanſtalt ertheilte Erlaubnißſchein iſt nur für den gültig, auf
deſſen Namen er lautet.
Wird eine Privatſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt ſechs Mo-
nate hindurch nicht gehalten, ſo iſt zu ihrer Wiedereröffnung, falls
nicht dringende Hinderniſſe, z. B. Krankheiten, den Stillſtand der
Anſtalt verurſacht haben, ein neuer Erlaubnißſchein erforderlich.
§. 6. Perſonen, welche wegen Theilnahme an unerlaubten Ver-
bindungen von der Anſtellung im Staatsdienſte ausgeſchloſſen ſind,
darf die Gründung oder Fortſetzung von Privatſchulen oder Privat-
Erziehungsanſtalten gar nicht, Ausländern aber nur nach vorgängiger
Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Polizei geſtattet
werden. Unverheiratheten Männern ſoll die Erlaubniß, eine Privat-
ſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt für die weibliche Jugend zu
errichten, oder eine beſtehende Anſtalt dieſer Art fortzuſetzen, der
Regel nach verſagt, und nur in beſondern, eine Ausnahme rechtfer-
tigenden Fällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Miniſteriums
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/558>, abgerufen am 23.11.2024.
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