Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

dem Geistlichen des Orts, wo sie sich während der letzten drei Jahre
aufgehalten haben, vortheilhafte Zeugnisse beibringen können.

§. 4. Die Gesuche um Erlaubniß zur Anlegung oder Fort-
setzung einer Privatschule oder einer Privat-Erziehungsanstalt sind,
unter Einreichung eines Lebenslaufs, der über die Bildung, die wis-
senschaftliche und sittliche Befähigung der Bewerber (§. 2. und 3.)
sprechenden Zeugnisse und des Einrichtungsplans der fraglichen Anstalt,
bei der Orts-Schulbehörde anzubringen, welche die etwa noch erfor-
derlichen Ermittelungen zu veranlassen, an die Königl. Regierung
über das Gesuch berichten, und wenn demselben kein Bedenken ent-
gegensteht, die Ausfertigung des Erlaubnißscheins in Antrag zu
stellen hat.

§. 5. Findet die Königl. Regierung kein Bedenken, dem Antrage
zu willfahren, so fertigt sie, unter Berücksichtigung der in den einge-
reichten Zeugnissen enthaltenen Umstände, und mit genauer Bestim-
mung der Gattung der Schule, welche dem betreffenden Bewerber zu
eröffnen gestattet sein soll, auf den Grund des eingereichten Plans
den Erlaubnißschein aus, und bringt den Inhalt desselben durch das
Regierungs-Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß. Jede Erlaubniß
zur Anlegung einer Privatschule oder Privat-Erziehungsanstalt ist
widerruflich. Jeder zur Anlegung einer Privatschule und Privat-Er-
ziehungsanstalt ertheilte Erlaubnißschein ist nur für den gültig, auf
dessen Namen er lautet.

Wird eine Privatschule oder Privat-Erziehungsanstalt sechs Mo-
nate hindurch nicht gehalten, so ist zu ihrer Wiedereröffnung, falls
nicht dringende Hindernisse, z. B. Krankheiten, den Stillstand der
Anstalt verursacht haben, ein neuer Erlaubnißschein erforderlich.

§. 6. Personen, welche wegen Theilnahme an unerlaubten Ver-
bindungen von der Anstellung im Staatsdienste ausgeschlossen sind,
darf die Gründung oder Fortsetzung von Privatschulen oder Privat-
Erziehungsanstalten gar nicht, Ausländern aber nur nach vorgängiger
Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Polizei gestattet
werden. Unverheiratheten Männern soll die Erlaubniß, eine Privat-
schule oder Privat-Erziehungsanstalt für die weibliche Jugend zu
errichten, oder eine bestehende Anstalt dieser Art fortzusetzen, der
Regel nach versagt, und nur in besondern, eine Ausnahme rechtfer-
tigenden Fällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums

dem Geiſtlichen des Orts, wo ſie ſich während der letzten drei Jahre
aufgehalten haben, vortheilhafte Zeugniſſe beibringen können.

§. 4. Die Geſuche um Erlaubniß zur Anlegung oder Fort-
ſetzung einer Privatſchule oder einer Privat-Erziehungsanſtalt ſind,
unter Einreichung eines Lebenslaufs, der über die Bildung, die wiſ-
ſenſchaftliche und ſittliche Befähigung der Bewerber (§. 2. und 3.)
ſprechenden Zeugniſſe und des Einrichtungsplans der fraglichen Anſtalt,
bei der Orts-Schulbehörde anzubringen, welche die etwa noch erfor-
derlichen Ermittelungen zu veranlaſſen, an die Königl. Regierung
über das Geſuch berichten, und wenn demſelben kein Bedenken ent-
gegenſteht, die Ausfertigung des Erlaubnißſcheins in Antrag zu
ſtellen hat.

§. 5. Findet die Königl. Regierung kein Bedenken, dem Antrage
zu willfahren, ſo fertigt ſie, unter Berückſichtigung der in den einge-
reichten Zeugniſſen enthaltenen Umſtände, und mit genauer Beſtim-
mung der Gattung der Schule, welche dem betreffenden Bewerber zu
eröffnen geſtattet ſein ſoll, auf den Grund des eingereichten Plans
den Erlaubnißſchein aus, und bringt den Inhalt deſſelben durch das
Regierungs-Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß. Jede Erlaubniß
zur Anlegung einer Privatſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt iſt
widerruflich. Jeder zur Anlegung einer Privatſchule und Privat-Er-
ziehungsanſtalt ertheilte Erlaubnißſchein iſt nur für den gültig, auf
deſſen Namen er lautet.

Wird eine Privatſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt ſechs Mo-
nate hindurch nicht gehalten, ſo iſt zu ihrer Wiedereröffnung, falls
nicht dringende Hinderniſſe, z. B. Krankheiten, den Stillſtand der
Anſtalt verurſacht haben, ein neuer Erlaubnißſchein erforderlich.

§. 6. Perſonen, welche wegen Theilnahme an unerlaubten Ver-
bindungen von der Anſtellung im Staatsdienſte ausgeſchloſſen ſind,
darf die Gründung oder Fortſetzung von Privatſchulen oder Privat-
Erziehungsanſtalten gar nicht, Ausländern aber nur nach vorgängiger
Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Polizei geſtattet
werden. Unverheiratheten Männern ſoll die Erlaubniß, eine Privat-
ſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt für die weibliche Jugend zu
errichten, oder eine beſtehende Anſtalt dieſer Art fortzuſetzen, der
Regel nach verſagt, und nur in beſondern, eine Ausnahme rechtfer-
tigenden Fällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Miniſteriums

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0558" n="544"/>
dem Gei&#x017F;tlichen des Orts, wo &#x017F;ie &#x017F;ich während der letzten drei Jahre<lb/>
aufgehalten haben, vortheilhafte Zeugni&#x017F;&#x017F;e beibringen können.</p><lb/>
            <p>§. 4. Die Ge&#x017F;uche um Erlaubniß zur Anlegung oder Fort-<lb/>
&#x017F;etzung einer Privat&#x017F;chule oder einer Privat-Erziehungsan&#x017F;talt &#x017F;ind,<lb/>
unter Einreichung eines Lebenslaufs, der über die Bildung, die wi&#x017F;-<lb/>
&#x017F;en&#x017F;chaftliche und &#x017F;ittliche Befähigung der Bewerber (§. 2. und 3.)<lb/>
&#x017F;prechenden Zeugni&#x017F;&#x017F;e und des Einrichtungsplans der fraglichen An&#x017F;talt,<lb/>
bei der Orts-Schulbehörde anzubringen, welche die etwa noch erfor-<lb/>
derlichen Ermittelungen zu veranla&#x017F;&#x017F;en, an die Königl. Regierung<lb/>
über das Ge&#x017F;uch berichten, und wenn dem&#x017F;elben kein Bedenken ent-<lb/>
gegen&#x017F;teht, die Ausfertigung des Erlaubniß&#x017F;cheins in Antrag zu<lb/>
&#x017F;tellen hat.</p><lb/>
            <p>§. 5. Findet die Königl. Regierung kein Bedenken, dem Antrage<lb/>
zu willfahren, &#x017F;o fertigt &#x017F;ie, <choice><sic>nnter</sic><corr>unter</corr></choice> Berück&#x017F;ichtigung der in den einge-<lb/>
reichten Zeugni&#x017F;&#x017F;en enthaltenen Um&#x017F;tände, und mit genauer Be&#x017F;tim-<lb/>
mung der Gattung der Schule, welche dem betreffenden Bewerber zu<lb/>
eröffnen ge&#x017F;tattet &#x017F;ein &#x017F;oll, auf den Grund des eingereichten Plans<lb/>
den Erlaubniß&#x017F;chein aus, und bringt den Inhalt de&#x017F;&#x017F;elben durch das<lb/>
Regierungs-Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß. Jede Erlaubniß<lb/>
zur Anlegung einer Privat&#x017F;chule oder Privat-Erziehungsan&#x017F;talt i&#x017F;t<lb/>
widerruflich. Jeder zur Anlegung einer Privat&#x017F;chule und Privat-Er-<lb/>
ziehungsan&#x017F;talt ertheilte Erlaubniß&#x017F;chein i&#x017F;t nur für den gültig, auf<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en Namen er lautet.</p><lb/>
            <p>Wird eine Privat&#x017F;chule oder Privat-Erziehungsan&#x017F;talt &#x017F;echs Mo-<lb/>
nate hindurch nicht gehalten, &#x017F;o i&#x017F;t zu ihrer Wiedereröffnung, falls<lb/>
nicht dringende Hinderni&#x017F;&#x017F;e, z. B. Krankheiten, den Still&#x017F;tand der<lb/>
An&#x017F;talt verur&#x017F;acht haben, ein neuer Erlaubniß&#x017F;chein erforderlich.</p><lb/>
            <p>§. 6. Per&#x017F;onen, welche wegen Theilnahme an unerlaubten Ver-<lb/>
bindungen von der An&#x017F;tellung im Staatsdien&#x017F;te ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ind,<lb/>
darf die Gründung oder Fort&#x017F;etzung von Privat&#x017F;chulen oder Privat-<lb/>
Erziehungsan&#x017F;talten gar nicht, Ausländern aber nur nach vorgängiger<lb/>
Genehmigung des Mini&#x017F;teriums des Innern und der Polizei ge&#x017F;tattet<lb/>
werden. Unverheiratheten Männern &#x017F;oll die Erlaubniß, eine Privat-<lb/>
&#x017F;chule oder Privat-Erziehungsan&#x017F;talt für die weibliche Jugend zu<lb/>
errichten, oder eine be&#x017F;tehende An&#x017F;talt die&#x017F;er Art fortzu&#x017F;etzen, der<lb/>
Regel nach ver&#x017F;agt, und nur in be&#x017F;ondern, eine Ausnahme rechtfer-<lb/>
tigenden Fällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Mini&#x017F;teriums<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[544/0558] dem Geiſtlichen des Orts, wo ſie ſich während der letzten drei Jahre aufgehalten haben, vortheilhafte Zeugniſſe beibringen können. §. 4. Die Geſuche um Erlaubniß zur Anlegung oder Fort- ſetzung einer Privatſchule oder einer Privat-Erziehungsanſtalt ſind, unter Einreichung eines Lebenslaufs, der über die Bildung, die wiſ- ſenſchaftliche und ſittliche Befähigung der Bewerber (§. 2. und 3.) ſprechenden Zeugniſſe und des Einrichtungsplans der fraglichen Anſtalt, bei der Orts-Schulbehörde anzubringen, welche die etwa noch erfor- derlichen Ermittelungen zu veranlaſſen, an die Königl. Regierung über das Geſuch berichten, und wenn demſelben kein Bedenken ent- gegenſteht, die Ausfertigung des Erlaubnißſcheins in Antrag zu ſtellen hat. §. 5. Findet die Königl. Regierung kein Bedenken, dem Antrage zu willfahren, ſo fertigt ſie, unter Berückſichtigung der in den einge- reichten Zeugniſſen enthaltenen Umſtände, und mit genauer Beſtim- mung der Gattung der Schule, welche dem betreffenden Bewerber zu eröffnen geſtattet ſein ſoll, auf den Grund des eingereichten Plans den Erlaubnißſchein aus, und bringt den Inhalt deſſelben durch das Regierungs-Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß. Jede Erlaubniß zur Anlegung einer Privatſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt iſt widerruflich. Jeder zur Anlegung einer Privatſchule und Privat-Er- ziehungsanſtalt ertheilte Erlaubnißſchein iſt nur für den gültig, auf deſſen Namen er lautet. Wird eine Privatſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt ſechs Mo- nate hindurch nicht gehalten, ſo iſt zu ihrer Wiedereröffnung, falls nicht dringende Hinderniſſe, z. B. Krankheiten, den Stillſtand der Anſtalt verurſacht haben, ein neuer Erlaubnißſchein erforderlich. §. 6. Perſonen, welche wegen Theilnahme an unerlaubten Ver- bindungen von der Anſtellung im Staatsdienſte ausgeſchloſſen ſind, darf die Gründung oder Fortſetzung von Privatſchulen oder Privat- Erziehungsanſtalten gar nicht, Ausländern aber nur nach vorgängiger Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Polizei geſtattet werden. Unverheiratheten Männern ſoll die Erlaubniß, eine Privat- ſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt für die weibliche Jugend zu errichten, oder eine beſtehende Anſtalt dieſer Art fortzuſetzen, der Regel nach verſagt, und nur in beſondern, eine Ausnahme rechtfer- tigenden Fällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Miniſteriums

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/558
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/558>, abgerufen am 23.11.2024.