von Ausländern die Rede ist, auf die im §. 6. vorgeschriebene Weise anerkannt ist, wählen, und müssen, so oft sie Lehrer und Lehrerinnen entlassen, oder neue aufnehmen, der ihnen vorgesetzten Orts-Schul- behörde davon Anzeige machen. Zu den von ihnen veranstalteten öffentlichen Prüfungen haben sie die Orts-Schulbehörde vorher einzu- laden. Wollen sie ihre Privatschule oder Privat-Erziehungsanstalt aufgeben, so sind sie verpflichtet, solches drei Monate vorher, unter Zurückgabe ihres Erlaubnißscheins, der Orts-Schulbehörde schriftlich zu melden.
§. 10. Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten, sowie ihre Hülfslehrer und Hülfsleh- rerinnen, können, wenn sie den aus ihrem Erlaubnißschein hervorge- henden Obliegenheiten nicht nachkommen, von der Orts-Schulbehörde durch Verweise und von der Königl. Regierung durch Geldstrafen bis zur Höhe von zwanzig Thalern, und falls wiederholte Geldstrafen unwirksam bleiben, durch Entziehung des Erlaubnißscheins bestraft werden.
§. 11. Warte-Schulen, welchen Kinder, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, anvertraut worden, sind als Erziehungs- anstalten zu betrachten, und stehen als solche unter der Aufsicht der Orts-Schulbehörde. Die Anlegung solcher Warteschulen ist nur ver- heiratheten Personen oder ehrbaren Wittwen zu gestatten, welche von unbescholtenen Sitten und zur ersten Erziehung der Kinder geeignet, und deren Wohnungen gesund und hinlänglich geräumig sind. Die Orts-Schulbehörde ertheilt die Erlaubniß zur Errichtung der War- teschulen, und hat dahin zu sehen, daß in denselben die Kinder nicht länger als bis zum gesetzlichen schulfähigen Alter verbleiben.
§. 12. Schulen für die Anweisung in weiblichen Handarbeiten stehen unter der Aufsicht der Orts-Schulbehörde, welche die Erlaub- niß zur Anlegung derselben, vorzüglich mit Berücksichtigung der sitt- lichen Unbescholtenheit der Lehrerinnen, zu ertheilen, auch dahin zu sehen hat, daß Kinder, welche noch schulpflichtig sind, durch Theil- nahme der Unterweisung in Handarbeiten nicht am vorschriftsmäßigen Schulbesuche gehindert werden.
§. 13. Personen, welche bereits Privatschulen oder Privat-Er- ziehungsanstalten eröffnet, aber hierzu die Erlaubniß noch nicht auf die in gegenwärtiger Instruction vorgeschriebene Art erlangt haben,
von Ausländern die Rede iſt, auf die im §. 6. vorgeſchriebene Weiſe anerkannt iſt, wählen, und müſſen, ſo oft ſie Lehrer und Lehrerinnen entlaſſen, oder neue aufnehmen, der ihnen vorgeſetzten Orts-Schul- behörde davon Anzeige machen. Zu den von ihnen veranſtalteten öffentlichen Prüfungen haben ſie die Orts-Schulbehörde vorher einzu- laden. Wollen ſie ihre Privatſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt aufgeben, ſo ſind ſie verpflichtet, ſolches drei Monate vorher, unter Zurückgabe ihres Erlaubnißſcheins, der Orts-Schulbehörde ſchriftlich zu melden.
§. 10. Vorſteher und Vorſteherinnen von Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten, ſowie ihre Hülfslehrer und Hülfsleh- rerinnen, können, wenn ſie den aus ihrem Erlaubnißſchein hervorge- henden Obliegenheiten nicht nachkommen, von der Orts-Schulbehörde durch Verweiſe und von der Königl. Regierung durch Geldſtrafen bis zur Höhe von zwanzig Thalern, und falls wiederholte Geldſtrafen unwirkſam bleiben, durch Entziehung des Erlaubnißſcheins beſtraft werden.
§. 11. Warte-Schulen, welchen Kinder, die das ſchulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, anvertraut worden, ſind als Erziehungs- anſtalten zu betrachten, und ſtehen als ſolche unter der Aufſicht der Orts-Schulbehörde. Die Anlegung ſolcher Warteſchulen iſt nur ver- heiratheten Perſonen oder ehrbaren Wittwen zu geſtatten, welche von unbeſcholtenen Sitten und zur erſten Erziehung der Kinder geeignet, und deren Wohnungen geſund und hinlänglich geräumig ſind. Die Orts-Schulbehörde ertheilt die Erlaubniß zur Errichtung der War- teſchulen, und hat dahin zu ſehen, daß in denſelben die Kinder nicht länger als bis zum geſetzlichen ſchulfähigen Alter verbleiben.
§. 12. Schulen für die Anweiſung in weiblichen Handarbeiten ſtehen unter der Aufſicht der Orts-Schulbehörde, welche die Erlaub- niß zur Anlegung derſelben, vorzüglich mit Berückſichtigung der ſitt- lichen Unbeſcholtenheit der Lehrerinnen, zu ertheilen, auch dahin zu ſehen hat, daß Kinder, welche noch ſchulpflichtig ſind, durch Theil- nahme der Unterweiſung in Handarbeiten nicht am vorſchriftsmäßigen Schulbeſuche gehindert werden.
§. 13. Perſonen, welche bereits Privatſchulen oder Privat-Er- ziehungsanſtalten eröffnet, aber hierzu die Erlaubniß noch nicht auf die in gegenwärtiger Inſtruction vorgeſchriebene Art erlangt haben,
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von Ausländern die Rede iſt, auf die im §. 6. vorgeſchriebene Weiſe
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entlaſſen, oder neue aufnehmen, der ihnen vorgeſetzten Orts-Schul-
behörde davon Anzeige machen. Zu den von ihnen veranſtalteten
öffentlichen Prüfungen haben ſie die Orts-Schulbehörde vorher einzu-
laden. Wollen ſie ihre Privatſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt
aufgeben, ſo ſind ſie verpflichtet, ſolches drei Monate vorher, unter
Zurückgabe ihres Erlaubnißſcheins, der Orts-Schulbehörde ſchriftlich
zu melden.
§. 10. Vorſteher und Vorſteherinnen von Privatſchulen und
Privat-Erziehungsanſtalten, ſowie ihre Hülfslehrer und Hülfsleh-
rerinnen, können, wenn ſie den aus ihrem Erlaubnißſchein hervorge-
henden Obliegenheiten nicht nachkommen, von der Orts-Schulbehörde
durch Verweiſe und von der Königl. Regierung durch Geldſtrafen bis
zur Höhe von zwanzig Thalern, und falls wiederholte Geldſtrafen
unwirkſam bleiben, durch Entziehung des Erlaubnißſcheins beſtraft
werden.
§. 11. Warte-Schulen, welchen Kinder, die das ſchulpflichtige
Alter noch nicht erreicht haben, anvertraut worden, ſind als Erziehungs-
anſtalten zu betrachten, und ſtehen als ſolche unter der Aufſicht der
Orts-Schulbehörde. Die Anlegung ſolcher Warteſchulen iſt nur ver-
heiratheten Perſonen oder ehrbaren Wittwen zu geſtatten, welche von
unbeſcholtenen Sitten und zur erſten Erziehung der Kinder geeignet,
und deren Wohnungen geſund und hinlänglich geräumig ſind. Die
Orts-Schulbehörde ertheilt die Erlaubniß zur Errichtung der War-
teſchulen, und hat dahin zu ſehen, daß in denſelben die Kinder nicht
länger als bis zum geſetzlichen ſchulfähigen Alter verbleiben.
§. 12. Schulen für die Anweiſung in weiblichen Handarbeiten
ſtehen unter der Aufſicht der Orts-Schulbehörde, welche die Erlaub-
niß zur Anlegung derſelben, vorzüglich mit Berückſichtigung der ſitt-
lichen Unbeſcholtenheit der Lehrerinnen, zu ertheilen, auch dahin zu
ſehen hat, daß Kinder, welche noch ſchulpflichtig ſind, durch Theil-
nahme der Unterweiſung in Handarbeiten nicht am vorſchriftsmäßigen
Schulbeſuche gehindert werden.
§. 13. Perſonen, welche bereits Privatſchulen oder Privat-Er-
ziehungsanſtalten eröffnet, aber hierzu die Erlaubniß noch nicht auf
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/560>, abgerufen am 23.11.2024.
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