§. 21. Wird ein Lehrer versetzt, oder legt er sein Amt freiwillig nieder, so muß er dasselbe drei Monate vorher kündigen.
§. 22. Der abziehende Lehrer oder die Erben des verstorbenen Lehrers haben sich mit dem neu anziehenden Lehrer nach Vorschrift des Allg. Landrechts Th. II. Tit. 11. §§. 822 -- 831. und des Ost- preußischen Provinzialrechts Zusatz 205. auseinanderzusetzen.
§. 23. Jeder Schullehrer ist verpflichtet, der Wittwen- und Waisencasse nach den darüber für den Schulbezirk bestehenden Regle- ments beizutreten.
§. 24.
a) Stirbt ein Schullehrer in dem letzten Monate des Kalender- quartals, so erhalten seine Wittwe, Kinder und Enkel außer den Einkünften des ganzen Sterbequartals noch einen einmonatlichen Betrag des Lehrergehalts.
b) Erfolgt das Ableben des Lehrers in dem ersten oder zweiten Monate des Kalenderquartals, so fallen die Einkünfte dieses ganzen Quartals den Erben des Lehrers zu; es findet aber eine weitere Gnadenzeit nicht Statt.
Diejenigen Einkünfte, welche nicht monatlich oder vierteljährlich zur Erhebung kommen, werden zwischen den Erben oder den Gnaden- berechtigten des verstorbenen Lehrers und dem neuanziehenden Lehrer nach Maaßgabe der im §. 22. angeführten Vorschriften getheilt.
§. 25. Wird der neue Lehrer noch innerhalb der Gnadenzeit oder des Sterbequartals eingeführt, so haben die zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten für die Remuneration des neuen Lehrers in dieser Zeit besonders zu sorgen.
Die Wohnung im Schulhause theilen die Erben oder Gnaden- berechtigten während dieser Zeit mit dem neuen Lehrer, oder haben, wenn sie dieselbe auf dessen Verlangen früher einräumen sollen, eine billige Entschädigung von ihm zu fordern.
§. 26. Ein ohne sein Verschulden dienstunfähig gewordener Lehrer erhält ein Drittel seines bisherigen Einkommens als Pension, welche zum Theil in Naturalien entrichtet werden kann. Dieselbe darf aber nicht weniger als 50 Thaler betragen, wenn die Emeritirung erst nach vollendetem 20sten Dienstjahre erfolgt. Die Pension wird zunächst aus den Einkünften der Stelle entnommen, soweit dies möglich ist, ohne dem neuen Lehrer das in den §§. 12--15. festgesetzte ge-
§. 21. Wird ein Lehrer verſetzt, oder legt er ſein Amt freiwillig nieder, ſo muß er daſſelbe drei Monate vorher kündigen.
§. 22. Der abziehende Lehrer oder die Erben des verſtorbenen Lehrers haben ſich mit dem neu anziehenden Lehrer nach Vorſchrift des Allg. Landrechts Th. II. Tit. 11. §§. 822 — 831. und des Oſt- preußiſchen Provinzialrechts Zuſatz 205. auseinanderzuſetzen.
§. 23. Jeder Schullehrer iſt verpflichtet, der Wittwen- und Waiſencaſſe nach den darüber für den Schulbezirk beſtehenden Regle- ments beizutreten.
§. 24.
a) Stirbt ein Schullehrer in dem letzten Monate des Kalender- quartals, ſo erhalten ſeine Wittwe, Kinder und Enkel außer den Einkünften des ganzen Sterbequartals noch einen einmonatlichen Betrag des Lehrergehalts.
b) Erfolgt das Ableben des Lehrers in dem erſten oder zweiten Monate des Kalenderquartals, ſo fallen die Einkünfte dieſes ganzen Quartals den Erben des Lehrers zu; es findet aber eine weitere Gnadenzeit nicht Statt.
Diejenigen Einkünfte, welche nicht monatlich oder vierteljährlich zur Erhebung kommen, werden zwiſchen den Erben oder den Gnaden- berechtigten des verſtorbenen Lehrers und dem neuanziehenden Lehrer nach Maaßgabe der im §. 22. angeführten Vorſchriften getheilt.
§. 25. Wird der neue Lehrer noch innerhalb der Gnadenzeit oder des Sterbequartals eingeführt, ſo haben die zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten für die Remuneration des neuen Lehrers in dieſer Zeit beſonders zu ſorgen.
Die Wohnung im Schulhauſe theilen die Erben oder Gnaden- berechtigten während dieſer Zeit mit dem neuen Lehrer, oder haben, wenn ſie dieſelbe auf deſſen Verlangen früher einräumen ſollen, eine billige Entſchädigung von ihm zu fordern.
§. 26. Ein ohne ſein Verſchulden dienſtunfähig gewordener Lehrer erhält ein Drittel ſeines bisherigen Einkommens als Penſion, welche zum Theil in Naturalien entrichtet werden kann. Dieſelbe darf aber nicht weniger als 50 Thaler betragen, wenn die Emeritirung erſt nach vollendetem 20ſten Dienſtjahre erfolgt. Die Penſion wird zunächſt aus den Einkünften der Stelle entnommen, ſoweit dies möglich iſt, ohne dem neuen Lehrer das in den §§. 12—15. feſtgeſetzte ge-
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nieder, ſo muß er daſſelbe drei Monate vorher kündigen.
§. 22. Der abziehende Lehrer oder die Erben des verſtorbenen
Lehrers haben ſich mit dem neu anziehenden Lehrer nach Vorſchrift
des Allg. Landrechts Th. II. Tit. 11. §§. 822 — 831. und des Oſt-
preußiſchen Provinzialrechts Zuſatz 205. auseinanderzuſetzen.
§. 23. Jeder Schullehrer iſt verpflichtet, der Wittwen- und
Waiſencaſſe nach den darüber für den Schulbezirk beſtehenden Regle-
ments beizutreten.
§. 24.
a) Stirbt ein Schullehrer in dem letzten Monate des Kalender-
quartals, ſo erhalten ſeine Wittwe, Kinder und Enkel außer den
Einkünften des ganzen Sterbequartals noch einen einmonatlichen
Betrag des Lehrergehalts.
b) Erfolgt das Ableben des Lehrers in dem erſten oder zweiten
Monate des Kalenderquartals, ſo fallen die Einkünfte dieſes
ganzen Quartals den Erben des Lehrers zu; es findet aber eine
weitere Gnadenzeit nicht Statt.
Diejenigen Einkünfte, welche nicht monatlich oder vierteljährlich
zur Erhebung kommen, werden zwiſchen den Erben oder den Gnaden-
berechtigten des verſtorbenen Lehrers und dem neuanziehenden Lehrer
nach Maaßgabe der im §. 22. angeführten Vorſchriften getheilt.
§. 25. Wird der neue Lehrer noch innerhalb der Gnadenzeit
oder des Sterbequartals eingeführt, ſo haben die zur Unterhaltung
der Schule Verpflichteten für die Remuneration des neuen Lehrers
in dieſer Zeit beſonders zu ſorgen.
Die Wohnung im Schulhauſe theilen die Erben oder Gnaden-
berechtigten während dieſer Zeit mit dem neuen Lehrer, oder haben,
wenn ſie dieſelbe auf deſſen Verlangen früher einräumen ſollen, eine
billige Entſchädigung von ihm zu fordern.
§. 26. Ein ohne ſein Verſchulden dienſtunfähig gewordener
Lehrer erhält ein Drittel ſeines bisherigen Einkommens als Penſion,
welche zum Theil in Naturalien entrichtet werden kann. Dieſelbe
darf aber nicht weniger als 50 Thaler betragen, wenn die Emeritirung
erſt nach vollendetem 20ſten Dienſtjahre erfolgt. Die Penſion wird
zunächſt aus den Einkünften der Stelle entnommen, ſoweit dies möglich
iſt, ohne dem neuen Lehrer das in den §§. 12—15. feſtgeſetzte ge-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 555. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/569>, abgerufen am 24.11.2024.
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