der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und die hierbei sonst noch betheiligten Departementschefs zulässig. Der Rechtsweg findet nur dann Statt, wenn auf Grund eines speciellen Rechtstitels die Befreiung von Beiträgen zu Pensionen behauptet wird. In einem solchen Falle gilt jedoch die im Verwaltungswege getroffene Bestim- mung bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein Insterimisticum.
§. 9. Bei solchen Unterrichtsanstalten, zu deren Unterhaltung weder Communen noch der Staat verpflichtet, die vielmehr nur aus ihrem eigenen Vermögen oder von andern Corporationen, oder von Privatpersonen zu unterhalten sind, wird das Pensionswesen für die Lehrer und Beamten, unter Zuziehung der Betheiligten, durch Unsere Ober-Präsidenten nach Maaßgabe der obwaltenden Verhältnisse für jede einzelne Anstalt besonders geordnet; die streitig bleibenden Punkte werden von Unserm Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegen- heiten unter Mitwirkung der etwa sonst noch betheiligten Departe- mentschefs und nach vorgängiger Einholung Unserer Genehmigung entschieden. Den Betheiligten sollen jedoch keine größeren Leistungen zugemuthet werden, als bei den übrigen, nicht vom Staate zu unter- haltenden Anstalten derselben Art.
Ist ein Zuschuß oder eine Erhöhung der Dotation bei diesen Anstalten zur Aufbringung der Pensionen erforderlich, so bedarf es hierzu jedenfalls der Zustimmung der betheiligten Corporationen oder Privatpersonen.
§. 10. Die Lehrer und Beamten bei denjenigen Anstalten, welche hauptsächlich oder subsidiarisch aus Staats- oder Communalmitteln zu unterhalten sind, erhalten als Pension:
nach zurückgelegtem 15ten bis zum zurückgelegten 20sten Dienstjahre 4/16
" " 20sten " " " 25sten " 6/16
" " 25sten " " " 30sten " 7/16
" " 30sten " " " 35sten " 8/16
" " 35sten " " " 40sten " 9/16
" " 40sten " " " 45sten " 10/16
" " 45sten " " " 50sten " 11/16
" " 50sten Dienstjahre ......... 17/16
ihres Diensteinkommens an Besoldung und rechtmäßigen Dienstemolu- menten, insoweit letztere nicht als Ersatz eines besonderen Dienstauf- wandes zu betrachten sind. Das Minimum einer Pension wird jedoch
der geiſtlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und die hierbei ſonſt noch betheiligten Departementschefs zuläſſig. Der Rechtsweg findet nur dann Statt, wenn auf Grund eines ſpeciellen Rechtstitels die Befreiung von Beiträgen zu Penſionen behauptet wird. In einem ſolchen Falle gilt jedoch die im Verwaltungswege getroffene Beſtim- mung bis zur rechtskräftigen Entſcheidung als ein Inſterimiſticum.
§. 9. Bei ſolchen Unterrichtsanſtalten, zu deren Unterhaltung weder Communen noch der Staat verpflichtet, die vielmehr nur aus ihrem eigenen Vermögen oder von andern Corporationen, oder von Privatperſonen zu unterhalten ſind, wird das Penſionsweſen für die Lehrer und Beamten, unter Zuziehung der Betheiligten, durch Unſere Ober-Präſidenten nach Maaßgabe der obwaltenden Verhältniſſe für jede einzelne Anſtalt beſonders geordnet; die ſtreitig bleibenden Punkte werden von Unſerm Miniſter der geiſtlichen und Unterrichtsangelegen- heiten unter Mitwirkung der etwa ſonſt noch betheiligten Departe- mentschefs und nach vorgängiger Einholung Unſerer Genehmigung entſchieden. Den Betheiligten ſollen jedoch keine größeren Leiſtungen zugemuthet werden, als bei den übrigen, nicht vom Staate zu unter- haltenden Anſtalten derſelben Art.
Iſt ein Zuſchuß oder eine Erhöhung der Dotation bei dieſen Anſtalten zur Aufbringung der Penſionen erforderlich, ſo bedarf es hierzu jedenfalls der Zuſtimmung der betheiligten Corporationen oder Privatperſonen.
§. 10. Die Lehrer und Beamten bei denjenigen Anſtalten, welche hauptſächlich oder ſubſidiariſch aus Staats- oder Communalmitteln zu unterhalten ſind, erhalten als Penſion:
nach zurückgelegtem 15ten bis zum zurückgelegten 20ſten Dienſtjahre 4/16
„ „ 20ſten „ „ „ 25ſten „ 6/16
„ „ 25ſten „ „ „ 30ſten „ 7/16
„ „ 30ſten „ „ „ 35ſten „ 8/16
„ „ 35ſten „ „ „ 40ſten „ 9/16
„ „ 40ſten „ „ „ 45ſten „ 10/16
„ „ 45ſten „ „ „ 50ſten „ 11/16
„ „ 50ſten Dienſtjahre ......... 17/16
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der geiſtlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und die hierbei ſonſt
noch betheiligten Departementschefs zuläſſig. Der Rechtsweg findet
nur dann Statt, wenn auf Grund eines ſpeciellen Rechtstitels die
Befreiung von Beiträgen zu Penſionen behauptet wird. In einem
ſolchen Falle gilt jedoch die im Verwaltungswege getroffene Beſtim-
mung bis zur rechtskräftigen Entſcheidung als ein Inſterimiſticum.
§. 9. Bei ſolchen Unterrichtsanſtalten, zu deren Unterhaltung
weder Communen noch der Staat verpflichtet, die vielmehr nur aus
ihrem eigenen Vermögen oder von andern Corporationen, oder von
Privatperſonen zu unterhalten ſind, wird das Penſionsweſen für die
Lehrer und Beamten, unter Zuziehung der Betheiligten, durch Unſere
Ober-Präſidenten nach Maaßgabe der obwaltenden Verhältniſſe für
jede einzelne Anſtalt beſonders geordnet; die ſtreitig bleibenden Punkte
werden von Unſerm Miniſter der geiſtlichen und Unterrichtsangelegen-
heiten unter Mitwirkung der etwa ſonſt noch betheiligten Departe-
mentschefs und nach vorgängiger Einholung Unſerer Genehmigung
entſchieden. Den Betheiligten ſollen jedoch keine größeren Leiſtungen
zugemuthet werden, als bei den übrigen, nicht vom Staate zu unter-
haltenden Anſtalten derſelben Art.
Iſt ein Zuſchuß oder eine Erhöhung der Dotation bei dieſen
Anſtalten zur Aufbringung der Penſionen erforderlich, ſo bedarf es
hierzu jedenfalls der Zuſtimmung der betheiligten Corporationen oder
Privatperſonen.
§. 10. Die Lehrer und Beamten bei denjenigen Anſtalten, welche
hauptſächlich oder ſubſidiariſch aus Staats- oder Communalmitteln zu
unterhalten ſind, erhalten als Penſion:
nach zurückgelegtem 15ten bis zum zurückgelegten 20ſten Dienſtjahre 4/16
„ „ 20ſten „ „ „ 25ſten „ 6/16
„ „ 25ſten „ „ „ 30ſten „ 7/16
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„ „ 35ſten „ „ „ 40ſten „ 9/16
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ihres Dienſteinkommens an Beſoldung und rechtmäßigen Dienſtemolu-
menten, inſoweit letztere nicht als Erſatz eines beſonderen Dienſtauf-
wandes zu betrachten ſind. Das Minimum einer Penſion wird jedoch
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 568. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/582>, abgerufen am 24.11.2024.
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