Beiträge als den pensionsberechtigten Civil-Staatsdienern auferlegt werden.
§. 17. Der Beitrag der zur Bildung dieser Pensionsfonds (§. 16.) erforderlichen Zuschüsse wird von Unsern Ober-Präsidenten, unter Vor- behalt des Recurses an Unsern Minister der geistlichen und Unter- richtsangelegenheiten und die sonst betheiligten Departementschefs, mit Ausschluß des Rechtswegs, festgesetzt.
§. 18. Ist hiernach der Zuschuß auf das Vermögen der Anstalt zu übernehmen und reichen die Einkünfte der letzteren nicht hin, um den Zuschuß, ohne Beschränkung des zur Erreichung der Lehrzwecke erforderlichen Aufwandes, zu zahlen, so haben die subsidiarisch zur Unterhaltung der Anstalt Verpflichteten auch den laufenden Beitrag zum Pensionsfonds zu ergänzen. Dieselben sind auch in allen Fällen verpflichtet, etwanige Ausfälle bei dem Pensionsfonds zu decken.
36.
Rescr. v. 19. Octbr. 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 932.), betr. die Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schulamts- candidaten.
Nachdem die sämmtlichen Königl. Provinzial-Schul-Collegien und Regierungen sich fast einstimmig für die Abänderung der in Betreff der abermaligen Prüfung der Elementar-Schulamts-Candidaten im §. 6. der Verfügung vom 1. Juni 1826. ertheilten Vorschrift erklärt haben, verordnet das Ministerium hinsichtlich der definitiven Anstellung und abermaligen Prüfungen für wahlfähig erklärter Schulamts-Candidaten hiermit Folgendes: 1) Alle in den Seminarien und außer den Semi- narien ausgebildete Schulamts-Candidaten, welche in der Prüfung das Wahlfähigkeits-Zeugniß Nr. I. erhalten, können sofort definitiv ange- stellt werden, und sind nur dann einer zweiten Prüfung zu unter- werfen, wenn sie innerhalb dreier Jahre nach dem Termin, in welchem sie für wahlfähig anerkannt worden sind, keine Anstellung als wirk- liche Lehrer an einer öffentlichen oder Privat-Schul-Anstalt erhalten haben. -- 2) Die mit dem Zeugniß Nr. II. versehenen Schulamts- Candidaten dürfen zuerst immer nur provisorisch, und nachdem sie zwei Jahre lang an einer öffentlichen oder Privat-Schul-Anstalt als wirkliche Lehrer fungirt haben, nur dann definitiv angestellt werden, wenn sich die betreffende Königl. Regierung durch die Atteste der
Beiträge als den penſionsberechtigten Civil-Staatsdienern auferlegt werden.
§. 17. Der Beitrag der zur Bildung dieſer Penſionsfonds (§. 16.) erforderlichen Zuſchüſſe wird von Unſern Ober-Präſidenten, unter Vor- behalt des Recurſes an Unſern Miniſter der geiſtlichen und Unter- richtsangelegenheiten und die ſonſt betheiligten Departementschefs, mit Ausſchluß des Rechtswegs, feſtgeſetzt.
§. 18. Iſt hiernach der Zuſchuß auf das Vermögen der Anſtalt zu übernehmen und reichen die Einkünfte der letzteren nicht hin, um den Zuſchuß, ohne Beſchränkung des zur Erreichung der Lehrzwecke erforderlichen Aufwandes, zu zahlen, ſo haben die ſubſidiariſch zur Unterhaltung der Anſtalt Verpflichteten auch den laufenden Beitrag zum Penſionsfonds zu ergänzen. Dieſelben ſind auch in allen Fällen verpflichtet, etwanige Ausfälle bei dem Penſionsfonds zu decken.
36.
Reſcr. v. 19. Octbr. 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 932.), betr. die Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schulamts- candidaten.
Nachdem die ſämmtlichen Königl. Provinzial-Schul-Collegien und Regierungen ſich faſt einſtimmig für die Abänderung der in Betreff der abermaligen Prüfung der Elementar-Schulamts-Candidaten im §. 6. der Verfügung vom 1. Juni 1826. ertheilten Vorſchrift erklärt haben, verordnet das Miniſterium hinſichtlich der definitiven Anſtellung und abermaligen Prüfungen für wahlfähig erklärter Schulamts-Candidaten hiermit Folgendes: 1) Alle in den Seminarien und außer den Semi- narien ausgebildete Schulamts-Candidaten, welche in der Prüfung das Wahlfähigkeits-Zeugniß Nr. I. erhalten, können ſofort definitiv ange- ſtellt werden, und ſind nur dann einer zweiten Prüfung zu unter- werfen, wenn ſie innerhalb dreier Jahre nach dem Termin, in welchem ſie für wahlfähig anerkannt worden ſind, keine Anſtellung als wirk- liche Lehrer an einer öffentlichen oder Privat-Schul-Anſtalt erhalten haben. — 2) Die mit dem Zeugniß Nr. II. verſehenen Schulamts- Candidaten dürfen zuerſt immer nur proviſoriſch, und nachdem ſie zwei Jahre lang an einer öffentlichen oder Privat-Schul-Anſtalt als wirkliche Lehrer fungirt haben, nur dann definitiv angeſtellt werden, wenn ſich die betreffende Königl. Regierung durch die Atteſte der
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Beiträge als den penſionsberechtigten Civil-Staatsdienern auferlegt
werden.
§. 17. Der Beitrag der zur Bildung dieſer Penſionsfonds (§. 16.)
erforderlichen Zuſchüſſe wird von Unſern Ober-Präſidenten, unter Vor-
behalt des Recurſes an Unſern Miniſter der geiſtlichen und Unter-
richtsangelegenheiten und die ſonſt betheiligten Departementschefs, mit
Ausſchluß des Rechtswegs, feſtgeſetzt.
§. 18. Iſt hiernach der Zuſchuß auf das Vermögen der Anſtalt
zu übernehmen und reichen die Einkünfte der letzteren nicht hin, um
den Zuſchuß, ohne Beſchränkung des zur Erreichung der Lehrzwecke
erforderlichen Aufwandes, zu zahlen, ſo haben die ſubſidiariſch zur
Unterhaltung der Anſtalt Verpflichteten auch den laufenden Beitrag
zum Penſionsfonds zu ergänzen. Dieſelben ſind auch in allen Fällen
verpflichtet, etwanige Ausfälle bei dem Penſionsfonds zu decken.
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Reſcr. v. 19. Octbr. 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 932.), betr.
die Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schulamts-
candidaten.
Nachdem die ſämmtlichen Königl. Provinzial-Schul-Collegien und
Regierungen ſich faſt einſtimmig für die Abänderung der in Betreff
der abermaligen Prüfung der Elementar-Schulamts-Candidaten im
§. 6. der Verfügung vom 1. Juni 1826. ertheilten Vorſchrift erklärt
haben, verordnet das Miniſterium hinſichtlich der definitiven Anſtellung und
abermaligen Prüfungen für wahlfähig erklärter Schulamts-Candidaten
hiermit Folgendes: 1) Alle in den Seminarien und außer den Semi-
narien ausgebildete Schulamts-Candidaten, welche in der Prüfung das
Wahlfähigkeits-Zeugniß Nr. I. erhalten, können ſofort definitiv ange-
ſtellt werden, und ſind nur dann einer zweiten Prüfung zu unter-
werfen, wenn ſie innerhalb dreier Jahre nach dem Termin, in welchem
ſie für wahlfähig anerkannt worden ſind, keine Anſtellung als wirk-
liche Lehrer an einer öffentlichen oder Privat-Schul-Anſtalt erhalten
haben. — 2) Die mit dem Zeugniß Nr. II. verſehenen Schulamts-
Candidaten dürfen zuerſt immer nur proviſoriſch, und nachdem ſie
zwei Jahre lang an einer öffentlichen oder Privat-Schul-Anſtalt als
wirkliche Lehrer fungirt haben, nur dann definitiv angeſtellt werden,
wenn ſich die betreffende Königl. Regierung durch die Atteſte der
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 570. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/584>, abgerufen am 24.11.2024.
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