Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.(§. 43. seq.) erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Bestrafung 1. Rescr. v. 30. Septbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 682.), betr. die Competenz zur Vollstreckung der Schulversäumnißstrafen. 2. Rescr. v. 10. April 1841. (M.-Bl. S. 118.), daß der Schulvorstand bei Schulversänmnissen nach den Ursachen derselben nachforschen soll. 3. conf. zu §. 43. d. Tit. Pflichten des Predigers. §. 49. Der Prediger des Ortes ist schuldig, nicht nur durch Auf- General-Landschulreglement v. 1763. (s. Anhang Nr. 24.) Schulzucht. §. 50. Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen, 1. Cab.-O. v. 14. Mai 1825. (G.-S. S. 149.), betr. die Schulzucht in den Provinzen, wo das A. L.-R. noch nicht eingeführt ist. 2. Rescr. v. 4. März 1834. (v. K. J. B. 43. S. 117.), daß ein von einem öffentlichen Schulbeamten begangener Züchtigungsproceß ein Dienstvergehen ist. 3. Rescr. v. 8. Decbr. 1844. (M.-Bl. 1845. S. 10.), betr. die Ver- hütung der Eingriffe in die Schuldisciplin. §. 51. Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züchtigun- §. 52. Diese müssen alsdann, mit Zuziehung der Eltern oder §. 53. Aber auch dabei dürfen die der elterlichen Zucht vorge- Von gelehrten Schulen und Gymnasien. §. 54. Schulen und Gymnasien, in welchen die Jugend zu (§. 43. seq.) erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Beſtrafung 1. Reſcr. v. 30. Septbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 682.), betr. die Competenz zur Vollſtreckung der Schulverſäumnißſtrafen. 2. Reſcr. v. 10. April 1841. (M.-Bl. S. 118.), daß der Schulvorſtand bei Schulverſänmniſſen nach den Urſachen derſelben nachforſchen ſoll. 3. conf. zu §. 43. d. Tit. Pflichten des Predigers. §. 49. Der Prediger des Ortes iſt ſchuldig, nicht nur durch Auf- General-Landſchulreglement v. 1763. (ſ. Anhang Nr. 24.) Schulzucht. §. 50. Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen, 1. Cab.-O. v. 14. Mai 1825. (G.-S. S. 149.), betr. die Schulzucht in den Provinzen, wo das A. L.-R. noch nicht eingeführt iſt. 2. Reſcr. v. 4. März 1834. (v. K. J. B. 43. S. 117.), daß ein von einem öffentlichen Schulbeamten begangener Züchtigungsproceß ein Dienſtvergehen iſt. 3. Reſcr. v. 8. Decbr. 1844. (M.-Bl. 1845. S. 10.), betr. die Ver- hütung der Eingriffe in die Schuldisciplin. §. 51. Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züchtigun- §. 52. Dieſe müſſen alsdann, mit Zuziehung der Eltern oder §. 53. Aber auch dabei dürfen die der elterlichen Zucht vorge- Von gelehrten Schulen und Gymnaſien. §. 54. Schulen und Gymnaſien, in welchen die Jugend zu <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0060" n="46"/> (§. 43. <hi rendition="#aq">seq.</hi>) erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Beſtrafung<lb/> der nachläſſigen Eltern, zur Beſuchung der Lehrſtunden angehalten<lb/> werden.</p><lb/> <list> <item>1. <hi rendition="#g">Reſcr</hi>. v. 30. Septbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. 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(§. 43. seq.) erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Beſtrafung
der nachläſſigen Eltern, zur Beſuchung der Lehrſtunden angehalten
werden.
1. Reſcr. v. 30. Septbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 682.), betr.
die Competenz zur Vollſtreckung der Schulverſäumnißſtrafen.
2. Reſcr. v. 10. April 1841. (M.-Bl. S. 118.), daß der Schulvorſtand
bei Schulverſänmniſſen nach den Urſachen derſelben nachforſchen ſoll.
3. conf. zu §. 43. d. Tit.
Pflichten des Predigers.
§. 49. Der Prediger des Ortes iſt ſchuldig, nicht nur durch Auf-
ſicht, ſondern auch durch eigenen Unterricht des Schulmeiſters ſowohl
als der Kinder, zur Erreichung des Zweckes der Schulanſtalt thätig
mitzuwirken.
General-Landſchulreglement v. 1763. (ſ. Anhang Nr. 24.)
Schulzucht.
§. 50. Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen,
welche der Geſundheit der Kinder auch nur auf eine entfernte Art
ſchädlich werden könnten, ausgedehnt werden.
1. Cab.-O. v. 14. Mai 1825. (G.-S. S. 149.), betr. die Schulzucht
in den Provinzen, wo das A. L.-R. noch nicht eingeführt iſt.
2. Reſcr. v. 4. März 1834. (v. K. J. B. 43. S. 117.), daß ein
von einem öffentlichen Schulbeamten begangener Züchtigungsproceß
ein Dienſtvergehen iſt.
3. Reſcr. v. 8. Decbr. 1844. (M.-Bl. 1845. S. 10.), betr. die Ver-
hütung der Eingriffe in die Schuldisciplin.
§. 51. Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züchtigun-
gen der eingewurzelten Unart des Kindes, oder dem überwiegenden
Hange deſſelben zu Laſtern und Ausſchweifungen nicht hinlänglich ge-
ſteuert werden könne: ſo muß er der Obrigkeit und dem geiſtlichen
Schulvorſteher Anzeige davon machen.
§. 52. Dieſe müſſen alsdann, mit Zuziehung der Eltern oder
Vormünder, die Sache näher prüfen, und zweckmäßige Beſſerungs-
mittel verfügen.
§. 53. Aber auch dabei dürfen die der elterlichen Zucht vorge-
ſchriebenen Grenzen nicht überſchritten werden.
Von gelehrten Schulen und Gymnaſien.
§. 54. Schulen und Gymnaſien, in welchen die Jugend zu
höhern Wiſſenſchaften, oder auch zu Künſten und bürgerlichen Ge-
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