den Stand der Bildung nach den Hauptgegenständen des öffentlichen Schulunterrichts, sowie die Classe zu ermitteln, zu welcher der Ge- prüfte als Schüler eines Gymnasiums oder einer vollständigen höhern Bürgerschule sich qualificiren würde.
4. In dem auf Grund der Prüfung auszustellenden Zeugnisse ist auf das Attest, welches die früheren Lehrer über den Fleiß und das sittliche Betragen des Geprüften abgegeben haben, Bezug zu nehmen, und nach bestimmter Angabe der Qualification in den Haupt- gegenständen des Unterrichts ausdrücklich die Classe anzugeben, für welche der Geprüfte als Zögling reif sein würde.
5. Die Zeugnisse sind von dem Director auszufertigen und mit der Unterschrift der sämmtlichen Prüfungs-Commissarien und dem Siegel der Schulanstalt zu versehen.
6. Jünglinge, welche ein inländisches Gymnasium oder eine inländische höhere Bürger- und Realschule besucht haben, können das zum Eintritt in irgend einen Zweig des öffentlichen Dienstes erfor- derliche Zeugniß auch nur bei dieser Anstalt erwerben, und deshalb bei keiner andern zur Prüfung zugelassen werden, wenn nicht sie oder ihre Augehörigen inzwischen ihren Wohnort verändert haben und die Erlaubniß zur Zulassung von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium besonders ertheilt wird.
7. Für die Prüfung und Ausfertigung des Zeugnisses ist eine Gebühr von 5 Rthlrn. zu erlegen.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Zukunft auch für die Prüfung der Feldmesser, und wird die desfallsige Verfügung vom 24. Mai 1824. hiermit aufgehoben.
46.
Circ.-Rescr. v. 17. April 1844 (M.-Bl. S. 147.), betr. die Veranstaltung repetitorischer Uebungen mit Studi- renden.
Extractweise.
1. Es wird den Facultäten und den einzelnen Lehrern empfohlen, einen innigeren Verkehr mit der studirenden Jugend durch Verbindung repetitorisch-conversatorischer Uebungen mit den zusammenhängenden Vorträgen als eine freie Aufgabe ihrer Lehrwirksamkeit ins Auge zu
den Stand der Bildung nach den Hauptgegenſtänden des öffentlichen Schulunterrichts, ſowie die Claſſe zu ermitteln, zu welcher der Ge- prüfte als Schüler eines Gymnaſiums oder einer vollſtändigen höhern Bürgerſchule ſich qualificiren würde.
4. In dem auf Grund der Prüfung auszuſtellenden Zeugniſſe iſt auf das Atteſt, welches die früheren Lehrer über den Fleiß und das ſittliche Betragen des Geprüften abgegeben haben, Bezug zu nehmen, und nach beſtimmter Angabe der Qualification in den Haupt- gegenſtänden des Unterrichts ausdrücklich die Claſſe anzugeben, für welche der Geprüfte als Zögling reif ſein würde.
5. Die Zeugniſſe ſind von dem Director auszufertigen und mit der Unterſchrift der ſämmtlichen Prüfungs-Commiſſarien und dem Siegel der Schulanſtalt zu verſehen.
6. Jünglinge, welche ein inländiſches Gymnaſium oder eine inländiſche höhere Bürger- und Realſchule beſucht haben, können das zum Eintritt in irgend einen Zweig des öffentlichen Dienſtes erfor- derliche Zeugniß auch nur bei dieſer Anſtalt erwerben, und deshalb bei keiner andern zur Prüfung zugelaſſen werden, wenn nicht ſie oder ihre Augehörigen inzwiſchen ihren Wohnort verändert haben und die Erlaubniß zur Zulaſſung von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium beſonders ertheilt wird.
7. Für die Prüfung und Ausfertigung des Zeugniſſes iſt eine Gebühr von 5 Rthlrn. zu erlegen.
8. Die vorſtehenden Beſtimmungen gelten für die Zukunft auch für die Prüfung der Feldmeſſer, und wird die desfallſige Verfügung vom 24. Mai 1824. hiermit aufgehoben.
46.
Circ.-Reſcr. v. 17. April 1844 (M.-Bl. S. 147.), betr. die Veranſtaltung repetitoriſcher Uebungen mit Studi- renden.
Extractweiſe.
1. Es wird den Facultäten und den einzelnen Lehrern empfohlen, einen innigeren Verkehr mit der ſtudirenden Jugend durch Verbindung repetitoriſch-converſatoriſcher Uebungen mit den zuſammenhängenden Vorträgen als eine freie Aufgabe ihrer Lehrwirkſamkeit ins Auge zu
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[592/0606]
den Stand der Bildung nach den Hauptgegenſtänden des öffentlichen
Schulunterrichts, ſowie die Claſſe zu ermitteln, zu welcher der Ge-
prüfte als Schüler eines Gymnaſiums oder einer vollſtändigen höhern
Bürgerſchule ſich qualificiren würde.
4. In dem auf Grund der Prüfung auszuſtellenden Zeugniſſe
iſt auf das Atteſt, welches die früheren Lehrer über den Fleiß und
das ſittliche Betragen des Geprüften abgegeben haben, Bezug zu
nehmen, und nach beſtimmter Angabe der Qualification in den Haupt-
gegenſtänden des Unterrichts ausdrücklich die Claſſe anzugeben, für
welche der Geprüfte als Zögling reif ſein würde.
5. Die Zeugniſſe ſind von dem Director auszufertigen und mit
der Unterſchrift der ſämmtlichen Prüfungs-Commiſſarien und dem
Siegel der Schulanſtalt zu verſehen.
6. Jünglinge, welche ein inländiſches Gymnaſium oder eine
inländiſche höhere Bürger- und Realſchule beſucht haben, können das
zum Eintritt in irgend einen Zweig des öffentlichen Dienſtes erfor-
derliche Zeugniß auch nur bei dieſer Anſtalt erwerben, und deshalb
bei keiner andern zur Prüfung zugelaſſen werden, wenn nicht ſie oder
ihre Augehörigen inzwiſchen ihren Wohnort verändert haben und die
Erlaubniß zur Zulaſſung von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium
beſonders ertheilt wird.
7. Für die Prüfung und Ausfertigung des Zeugniſſes iſt eine
Gebühr von 5 Rthlrn. zu erlegen.
8. Die vorſtehenden Beſtimmungen gelten für die Zukunft auch
für die Prüfung der Feldmeſſer, und wird die desfallſige Verfügung
vom 24. Mai 1824. hiermit aufgehoben.
46.
Circ.-Reſcr. v. 17. April 1844 (M.-Bl. S. 147.), betr. die
Veranſtaltung repetitoriſcher Uebungen mit Studi-
renden.
Extractweiſe.
1. Es wird den Facultäten und den einzelnen Lehrern empfohlen,
einen innigeren Verkehr mit der ſtudirenden Jugend durch Verbindung
repetitoriſch-converſatoriſcher Uebungen mit den zuſammenhängenden
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 592. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/606>, abgerufen am 22.11.2024.
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