bei denjenigen Schulen gedachter Kategorie, die durch ihre Einrichtung den Bedingungen zu entsprechen im Stande sind, förmliche Entlassungs- Prüfungen anzuordnen.
Es ist zu dem Behufe die in vier Exemplaren beigefügte vor- läufige Instruction (Anl. a.) entworfen, welche der Königl. Regierung mit dem Auftrage zugefertigt wird, die Anstalten ihres Bereichs, welche den Bedingungen zu entsprechen im Stande sein möchten, dem Königl. Schul-Collegio der Provinz namhaft zu machen, damit dieses nach der ihm ertheilten Anweisung von dem Zustande der Schule genaue Kenntniß nehmen, und zur weiteren Veranlassung dem Ministerio Bericht erstatten kann.
a.
Vorläufige Instruction für die an den höheren Bürger- und Realschulen anzuordnenden Entlassungs- Prüfungen.
§. 1. Der Zweck dieser Prüfungen ist:
a) denjenigen Jünglingen, welche den Unterricht in einer vollstän- digen höheren Bürger- und Realschule genossen haben, und mit genügenden Kenntnissen aus derselben entlassen werden können, die bisher an den Besuch der obern Classen der Gymnasien ge- knüpfte Berechtigung zum Eintritt in den einjährigen freiwilligen Militairdienst, in das Post-, Forst- und Baufach und in die Büreaus der Provinzialbehörden zuzusichern;
b) den Eltern und Vormündern eine zuverlässige Benachrichtigung über den Bildungsstand des zu entlassenden Zöglings zu ge- währen, um danach zu ermessen, ob er zum Eintritte in die für ihn bestimmte Laufbahn gehörig befähigt sei;
c) den Schulen eine Gelegenheit geben, sich über ihre Leistungen vor den ihnen vorgesetzten Behörden auszuweisen, durch den gün- stigen Erfolg sich in dem Vertrauen des Publicums zu befestigen und in den Lehrern, wie in den Schülern, den würdigen Eifer für die Erreichung eines bestimmten Zieles lebendig zu erhalten.
§. 2. Die Prüfungen werden innerhalb der beiden letzten Monate eines Semesters gehalten. Nur diejenigen Schüler, welche wenigstens ein Jahr Mitglieder der obersten Classe der Schule gewesen sind, werden zugelassen. Der Director oder Rector der Anstalt wird, wenn er den zur Prüfung sich meldenden Schüler in Hinsicht seiner wissen-
bei denjenigen Schulen gedachter Kategorie, die durch ihre Einrichtung den Bedingungen zu entſprechen im Stande ſind, förmliche Entlaſſungs- Prüfungen anzuordnen.
Es iſt zu dem Behufe die in vier Exemplaren beigefügte vor- läufige Inſtruction (Anl. a.) entworfen, welche der Königl. Regierung mit dem Auftrage zugefertigt wird, die Anſtalten ihres Bereichs, welche den Bedingungen zu entſprechen im Stande ſein möchten, dem Königl. Schul-Collegio der Provinz namhaft zu machen, damit dieſes nach der ihm ertheilten Anweiſung von dem Zuſtande der Schule genaue Kenntniß nehmen, und zur weiteren Veranlaſſung dem Miniſterio Bericht erſtatten kann.
a.
Vorläufige Inſtruction für die an den höheren Bürger- und Realſchulen anzuordnenden Entlaſſungs- Prüfungen.
§. 1. Der Zweck dieſer Prüfungen iſt:
a) denjenigen Jünglingen, welche den Unterricht in einer vollſtän- digen höheren Bürger- und Realſchule genoſſen haben, und mit genügenden Kenntniſſen aus derſelben entlaſſen werden können, die bisher an den Beſuch der obern Claſſen der Gymnaſien ge- knüpfte Berechtigung zum Eintritt in den einjährigen freiwilligen Militairdienſt, in das Poſt-, Forſt- und Baufach und in die Büreaus der Provinzialbehörden zuzuſichern;
b) den Eltern und Vormündern eine zuverläſſige Benachrichtigung über den Bildungsſtand des zu entlaſſenden Zöglings zu ge- währen, um danach zu ermeſſen, ob er zum Eintritte in die für ihn beſtimmte Laufbahn gehörig befähigt ſei;
c) den Schulen eine Gelegenheit geben, ſich über ihre Leiſtungen vor den ihnen vorgeſetzten Behörden auszuweiſen, durch den gün- ſtigen Erfolg ſich in dem Vertrauen des Publicums zu befeſtigen und in den Lehrern, wie in den Schülern, den würdigen Eifer für die Erreichung eines beſtimmten Zieles lebendig zu erhalten.
§. 2. Die Prüfungen werden innerhalb der beiden letzten Monate eines Semeſters gehalten. Nur diejenigen Schüler, welche wenigſtens ein Jahr Mitglieder der oberſten Claſſe der Schule geweſen ſind, werden zugelaſſen. Der Director oder Rector der Anſtalt wird, wenn er den zur Prüfung ſich meldenden Schüler in Hinſicht ſeiner wiſſen-
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bei denjenigen Schulen gedachter Kategorie, die durch ihre Einrichtung
den Bedingungen zu entſprechen im Stande ſind, förmliche Entlaſſungs-
Prüfungen anzuordnen.
Es iſt zu dem Behufe die in vier Exemplaren beigefügte vor-
läufige Inſtruction (Anl. a.) entworfen, welche der Königl. Regierung
mit dem Auftrage zugefertigt wird, die Anſtalten ihres Bereichs, welche
den Bedingungen zu entſprechen im Stande ſein möchten, dem Königl.
Schul-Collegio der Provinz namhaft zu machen, damit dieſes nach
der ihm ertheilten Anweiſung von dem Zuſtande der Schule genaue
Kenntniß nehmen, und zur weiteren Veranlaſſung dem Miniſterio
Bericht erſtatten kann.
a.
Vorläufige Inſtruction für die an den höheren Bürger-
und Realſchulen anzuordnenden Entlaſſungs-
Prüfungen.
§. 1. Der Zweck dieſer Prüfungen iſt:
a) denjenigen Jünglingen, welche den Unterricht in einer vollſtän-
digen höheren Bürger- und Realſchule genoſſen haben, und mit
genügenden Kenntniſſen aus derſelben entlaſſen werden können,
die bisher an den Beſuch der obern Claſſen der Gymnaſien ge-
knüpfte Berechtigung zum Eintritt in den einjährigen freiwilligen
Militairdienſt, in das Poſt-, Forſt- und Baufach und in die
Büreaus der Provinzialbehörden zuzuſichern;
b) den Eltern und Vormündern eine zuverläſſige Benachrichtigung
über den Bildungsſtand des zu entlaſſenden Zöglings zu ge-
währen, um danach zu ermeſſen, ob er zum Eintritte in die für
ihn beſtimmte Laufbahn gehörig befähigt ſei;
c) den Schulen eine Gelegenheit geben, ſich über ihre Leiſtungen
vor den ihnen vorgeſetzten Behörden auszuweiſen, durch den gün-
ſtigen Erfolg ſich in dem Vertrauen des Publicums zu befeſtigen
und in den Lehrern, wie in den Schülern, den würdigen Eifer
für die Erreichung eines beſtimmten Zieles lebendig zu erhalten.
§. 2. Die Prüfungen werden innerhalb der beiden letzten Monate
eines Semeſters gehalten. Nur diejenigen Schüler, welche wenigſtens
ein Jahr Mitglieder der oberſten Claſſe der Schule geweſen ſind,
werden zugelaſſen. Der Director oder Rector der Anſtalt wird, wenn
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 596. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/610>, abgerufen am 16.07.2024.
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