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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Gleichheit der Stimmen giebt die des Königl. Commissarius den
Ausschlag.

§. 11. Das Urtheil der Commission wird den Geprüften durch
den Königl. Commissarius oder den Director der Anstalt mitgetheilt.

§. 12. Die Zeugnisse werden auf den Grund der Prüfungs-
Verhandlung von dem Director oder Rector ausgefertigt.

Das Zeugniß der Nichtreife wird nur auf ausdrückliches Ver-
langen des Geprüften oder dessen Angehörigen ausgefertigt, jedoch
mit Weglassung des Zusatzes der Reife in der Ueberschrift und statt
des Schlusses gesetzt: "Es hat ihm danach in der Prüfung vom ..
ten ...... 18 .. das Zeugniß der Reife nicht zuerkannt werden
können."

§. 13. Die Zeugnisse werden den Geprüften von dem Director
in der Regel bei der feierlichen Schulversammlung resp. am Schlusse
der öffentlichen Prüfungen eingehändigt.

§. 14. Der Director der Schule hat nach der Prüfung inner-
halb drei Wochen das Protocoll und die Prüfungs-Arbeiten und Ab-
schrift der Atteste durch den Schulrath der betreffenden Regierung an
das Schul-Collegium der Provinz einzusenden, welches darauf zu sehen
hat, daß die Prüfungen vorschriftsmäßig gehalten werden, und bei
Rücksendung der in dem Archive der Schule aufzubewahrenden Ver-
handlungen dem Director die nöthigen Bemerkungen zugehen lassen wird.

48.

Circ.-Rescr. vom 2. Novbr. 1837 (v. K. Ann. 21. S. 961.),
betr. die Unterstützungskosten für Kirchen-, Pfarr-
und Schulzwecke aus Staatsfonds
.

Extractweise.

Wenn für kirchliche, Pfarr- oder Schulzwecke die Hülfe des
Staates in Anspruch genommen werden soll, so ist vor Allem zu
prüfen, ob der Zweck, welcher erreicht werden soll, ein nothwendiger,
d. h. ob dessen Erreichung in unserm Staate in der gegenwärtigen
Zeit durch die Rücksicht auf das stete Fortschreiten der Civilisation,
geboten sei. Ist die Nothwendigkeit des Zweckes dargethan, oder
überhaupt unbestreitbar, so bedarf es noch der Untersuchung, ob die
Erreichung desselben aus erheblichen Gründen durch den Zutritt der
allgemeinen Staats-Fonds in der Art bedingt sei, daß ohne diese

Gleichheit der Stimmen giebt die des Königl. Commiſſarius den
Ausſchlag.

§. 11. Das Urtheil der Commiſſion wird den Geprüften durch
den Königl. Commiſſarius oder den Director der Anſtalt mitgetheilt.

§. 12. Die Zeugniſſe werden auf den Grund der Prüfungs-
Verhandlung von dem Director oder Rector ausgefertigt.

Das Zeugniß der Nichtreife wird nur auf ausdrückliches Ver-
langen des Geprüften oder deſſen Angehörigen ausgefertigt, jedoch
mit Weglaſſung des Zuſatzes der Reife in der Ueberſchrift und ſtatt
des Schluſſes geſetzt: „Es hat ihm danach in der Prüfung vom ..
ten ...... 18 .. das Zeugniß der Reife nicht zuerkannt werden
können.“

§. 13. Die Zeugniſſe werden den Geprüften von dem Director
in der Regel bei der feierlichen Schulverſammlung reſp. am Schluſſe
der öffentlichen Prüfungen eingehändigt.

§. 14. Der Director der Schule hat nach der Prüfung inner-
halb drei Wochen das Protocoll und die Prüfungs-Arbeiten und Ab-
ſchrift der Atteſte durch den Schulrath der betreffenden Regierung an
das Schul-Collegium der Provinz einzuſenden, welches darauf zu ſehen
hat, daß die Prüfungen vorſchriftsmäßig gehalten werden, und bei
Rückſendung der in dem Archive der Schule aufzubewahrenden Ver-
handlungen dem Director die nöthigen Bemerkungen zugehen laſſen wird.

48.

Circ.-Reſcr. vom 2. Novbr. 1837 (v. K. Ann. 21. S. 961.),
betr. die Unterſtützungskoſten für Kirchen-, Pfarr-
und Schulzwecke aus Staatsfonds
.

Extractweiſe.

Wenn für kirchliche, Pfarr- oder Schulzwecke die Hülfe des
Staates in Anſpruch genommen werden ſoll, ſo iſt vor Allem zu
prüfen, ob der Zweck, welcher erreicht werden ſoll, ein nothwendiger,
d. h. ob deſſen Erreichung in unſerm Staate in der gegenwärtigen
Zeit durch die Rückſicht auf das ſtete Fortſchreiten der Civiliſation,
geboten ſei. Iſt die Nothwendigkeit des Zweckes dargethan, oder
überhaupt unbeſtreitbar, ſo bedarf es noch der Unterſuchung, ob die
Erreichung deſſelben aus erheblichen Gründen durch den Zutritt der
allgemeinen Staats-Fonds in der Art bedingt ſei, daß ohne dieſe

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[601/0615] Gleichheit der Stimmen giebt die des Königl. Commiſſarius den Ausſchlag. §. 11. Das Urtheil der Commiſſion wird den Geprüften durch den Königl. Commiſſarius oder den Director der Anſtalt mitgetheilt. §. 12. Die Zeugniſſe werden auf den Grund der Prüfungs- Verhandlung von dem Director oder Rector ausgefertigt. Das Zeugniß der Nichtreife wird nur auf ausdrückliches Ver- langen des Geprüften oder deſſen Angehörigen ausgefertigt, jedoch mit Weglaſſung des Zuſatzes der Reife in der Ueberſchrift und ſtatt des Schluſſes geſetzt: „Es hat ihm danach in der Prüfung vom .. ten ...... 18 .. das Zeugniß der Reife nicht zuerkannt werden können.“ §. 13. Die Zeugniſſe werden den Geprüften von dem Director in der Regel bei der feierlichen Schulverſammlung reſp. am Schluſſe der öffentlichen Prüfungen eingehändigt. §. 14. Der Director der Schule hat nach der Prüfung inner- halb drei Wochen das Protocoll und die Prüfungs-Arbeiten und Ab- ſchrift der Atteſte durch den Schulrath der betreffenden Regierung an das Schul-Collegium der Provinz einzuſenden, welches darauf zu ſehen hat, daß die Prüfungen vorſchriftsmäßig gehalten werden, und bei Rückſendung der in dem Archive der Schule aufzubewahrenden Ver- handlungen dem Director die nöthigen Bemerkungen zugehen laſſen wird. 48. Circ.-Reſcr. vom 2. Novbr. 1837 (v. K. Ann. 21. S. 961.), betr. die Unterſtützungskoſten für Kirchen-, Pfarr- und Schulzwecke aus Staatsfonds. Extractweiſe. Wenn für kirchliche, Pfarr- oder Schulzwecke die Hülfe des Staates in Anſpruch genommen werden ſoll, ſo iſt vor Allem zu prüfen, ob der Zweck, welcher erreicht werden ſoll, ein nothwendiger, d. h. ob deſſen Erreichung in unſerm Staate in der gegenwärtigen Zeit durch die Rückſicht auf das ſtete Fortſchreiten der Civiliſation, geboten ſei. Iſt die Nothwendigkeit des Zweckes dargethan, oder überhaupt unbeſtreitbar, ſo bedarf es noch der Unterſuchung, ob die Erreichung deſſelben aus erheblichen Gründen durch den Zutritt der allgemeinen Staats-Fonds in der Art bedingt ſei, daß ohne dieſe

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 601. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/615>, abgerufen am 22.11.2024.