Neubau entbehrlich werden, durch freiwillige Gaben u. s. w. ge- deckt werden kann. Endlich
3) bleibt auf das Sorgfältigste zu untersuchen und nachzuweisen, in- wieweit die Kirchen- und Schulgemeine den nach Abzug aller solchen Zuschüsse aus dem Kirchen- oder Communal-Vermögen u. s. w., sowie der etwanigen Geldbeiträge des Patrons und des Werthes der von den Landgemeinen unentgeltlich zu leistenden Hand- und Spanndienste (§. 714. l. c.) verbleibenden Rest der baaren Baukosten ohne Gefahr für die Unterhaltung im leistungs- fähigen Zustande, aus eigenen Mitteln aufzubringen oder doch anzuleihen und das geliehene Capital allmählig wieder abzutra- gen im Stande ist.
Um die Prästationsfähigkeit der Gemeinen und danach das Unter- stützungs-Bedürfniß bei geistlichen und Schulbeamten beurtheilen und bemessen zu können, ist eine Repartitions-Tabelle der gesammten auf die Gemeine fallenden baaren Baukosten mit erläuternden Be- merkungen über die Erwerbs- und Abgabenverhältnisse der einzelnen Mitglieder der Gemeine aufzustellen. Bei Anfertigung dieser Nach- weisungen kann es auf eine vollständige, specielle Ermittelung des reinen Ertrages des landwirthschaftlichen und sonstigen Gewerbes der Mitglieder der betheiligten Gemeinen nicht abgesehen sein, zumal solche Ertrags-Abschätzungen, besonders bei kleineren Ackerwirthschaften, ein zuverlässiges Resultat in der Regel nicht gewähren und der Natur der Sache nach nicht gewähren können. Es wird genügen, wenn namentlich bei Landgemeinen die Grundbesitzer nach den im Leben selbst hervortretenden Abstufungen und nach den ortsüblichen Benen- nungen als Bauern, Colonatbesitzer, Büdner, Kossäthen, Häusler, Einlieger u. s. w. mit Angabe der Morgenzahl, und so weit möglich des Ertrages der Besitzungen, dann die Gewerbtreibenden, unter An- gabe ihres Gewerbes und dessen ungefähren Umfanges, endlich die- jenigen Ortseinwohner, welche weder Grundeigenthum besitzen noch ein Gewerbe -- im engern Sinne des Wortes -- treiben, unter An- gabe der Größe ihres Hausstandes und der Art ihres Nahrungs- Erwerbes aufgeführt werden. Dabei sind Abgaben der einzelnen Ge- meinemitglieder an den Gutsherrn, an die Geistlichkeit und Schulen und zu andern fortdauernden Communal-Bedürfnissen, ingleichen an
Neubau entbehrlich werden, durch freiwillige Gaben u. ſ. w. ge- deckt werden kann. Endlich
3) bleibt auf das Sorgfältigſte zu unterſuchen und nachzuweiſen, in- wieweit die Kirchen- und Schulgemeine den nach Abzug aller ſolchen Zuſchüſſe aus dem Kirchen- oder Communal-Vermögen u. ſ. w., ſowie der etwanigen Geldbeiträge des Patrons und des Werthes der von den Landgemeinen unentgeltlich zu leiſtenden Hand- und Spanndienſte (§. 714. l. c.) verbleibenden Reſt der baaren Baukoſten ohne Gefahr für die Unterhaltung im leiſtungs- fähigen Zuſtande, aus eigenen Mitteln aufzubringen oder doch anzuleihen und das geliehene Capital allmählig wieder abzutra- gen im Stande iſt.
Um die Präſtationsfähigkeit der Gemeinen und danach das Unter- ſtützungs-Bedürfniß bei geiſtlichen und Schulbeamten beurtheilen und bemeſſen zu können, iſt eine Repartitions-Tabelle der geſammten auf die Gemeine fallenden baaren Baukoſten mit erläuternden Be- merkungen über die Erwerbs- und Abgabenverhältniſſe der einzelnen Mitglieder der Gemeine aufzuſtellen. Bei Anfertigung dieſer Nach- weiſungen kann es auf eine vollſtändige, ſpecielle Ermittelung des reinen Ertrages des landwirthſchaftlichen und ſonſtigen Gewerbes der Mitglieder der betheiligten Gemeinen nicht abgeſehen ſein, zumal ſolche Ertrags-Abſchätzungen, beſonders bei kleineren Ackerwirthſchaften, ein zuverläſſiges Reſultat in der Regel nicht gewähren und der Natur der Sache nach nicht gewähren können. Es wird genügen, wenn namentlich bei Landgemeinen die Grundbeſitzer nach den im Leben ſelbſt hervortretenden Abſtufungen und nach den ortsüblichen Benen- nungen als Bauern, Colonatbeſitzer, Büdner, Koſſäthen, Häusler, Einlieger u. ſ. w. mit Angabe der Morgenzahl, und ſo weit möglich des Ertrages der Beſitzungen, dann die Gewerbtreibenden, unter An- gabe ihres Gewerbes und deſſen ungefähren Umfanges, endlich die- jenigen Ortseinwohner, welche weder Grundeigenthum beſitzen noch ein Gewerbe — im engern Sinne des Wortes — treiben, unter An- gabe der Größe ihres Hausſtandes und der Art ihres Nahrungs- Erwerbes aufgeführt werden. Dabei ſind Abgaben der einzelnen Ge- meinemitglieder an den Gutsherrn, an die Geiſtlichkeit und Schulen und zu andern fortdauernden Communal-Bedürfniſſen, ingleichen an
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Neubau entbehrlich werden, durch freiwillige Gaben u. ſ. w. ge-
deckt werden kann.
Endlich
3) bleibt auf das Sorgfältigſte zu unterſuchen und nachzuweiſen, in-
wieweit die Kirchen- und Schulgemeine den nach Abzug aller
ſolchen Zuſchüſſe aus dem Kirchen- oder Communal-Vermögen
u. ſ. w., ſowie der etwanigen Geldbeiträge des Patrons und des
Werthes der von den Landgemeinen unentgeltlich zu leiſtenden
Hand- und Spanndienſte (§. 714. l. c.) verbleibenden Reſt der
baaren Baukoſten ohne Gefahr für die Unterhaltung im leiſtungs-
fähigen Zuſtande, aus eigenen Mitteln aufzubringen oder doch
anzuleihen und das geliehene Capital allmählig wieder abzutra-
gen im Stande iſt.
Um die Präſtationsfähigkeit der Gemeinen und danach das Unter-
ſtützungs-Bedürfniß bei geiſtlichen und Schulbeamten beurtheilen und
bemeſſen zu können, iſt eine Repartitions-Tabelle der geſammten
auf die Gemeine fallenden baaren Baukoſten mit erläuternden Be-
merkungen über die Erwerbs- und Abgabenverhältniſſe der einzelnen
Mitglieder der Gemeine aufzuſtellen. Bei Anfertigung dieſer Nach-
weiſungen kann es auf eine vollſtändige, ſpecielle Ermittelung des
reinen Ertrages des landwirthſchaftlichen und ſonſtigen Gewerbes der
Mitglieder der betheiligten Gemeinen nicht abgeſehen ſein, zumal
ſolche Ertrags-Abſchätzungen, beſonders bei kleineren Ackerwirthſchaften,
ein zuverläſſiges Reſultat in der Regel nicht gewähren und der Natur
der Sache nach nicht gewähren können. Es wird genügen, wenn
namentlich bei Landgemeinen die Grundbeſitzer nach den im Leben
ſelbſt hervortretenden Abſtufungen und nach den ortsüblichen Benen-
nungen als Bauern, Colonatbeſitzer, Büdner, Koſſäthen, Häusler,
Einlieger u. ſ. w. mit Angabe der Morgenzahl, und ſo weit möglich
des Ertrages der Beſitzungen, dann die Gewerbtreibenden, unter An-
gabe ihres Gewerbes und deſſen ungefähren Umfanges, endlich die-
jenigen Ortseinwohner, welche weder Grundeigenthum beſitzen noch
ein Gewerbe — im engern Sinne des Wortes — treiben, unter An-
gabe der Größe ihres Hausſtandes und der Art ihres Nahrungs-
Erwerbes aufgeführt werden. Dabei ſind Abgaben der einzelnen Ge-
meinemitglieder an den Gutsherrn, an die Geiſtlichkeit und Schulen
und zu andern fortdauernden Communal-Bedürfniſſen, ingleichen an
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 603. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/617>, abgerufen am 22.11.2024.
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