soweit die Leistungsfähigkeit der Gemeine nicht ausreicht, ausnahms- weise für billig erachten lassen.
Ist der Bau, für welchen die Unterstützung nachgesucht wird, durch Brandschaden herbeigeführt, so bleibt zu untersuchen, ob und weshalb die eingeäscherten Gebäude, sei es gar nicht oder nicht zu ihrem Bauwerthe entsprechend, gegen Feuerschaden versichert worden sind, und es werden, wenn sich hiebei eine Nachlässigkeit oder sonstige Verschuldung der Gemeine ergiebt, die diesfallsigen Unterstützungs- Anträge einer um so strengeren Beurtheilung unterliegen müssen, auch jedenfalls Veranstaltungen zu treffen sein, für die Folge ähnlichen Ungebührnissen und Uebelständen zu begegnen.
Die Königl. Regierung hat zugleich zu prüfen, ob insbesondere bei solchen Bauten, welche durch Unglücksfälle veranlaßt sind, die Unterstützung zweckmäßig durch Verstattung einer allgemeinen oder auf die Provinz oder auf den Regierungsbezirk beschränkten Kirchen- collecte gewählt werden könne.
49.
Circ.-Rescr. v. 8. März 1846. (M.-Bl. S. 54.), betr. die Ver- wendung der zu Kirchen- und Schulbauten aufkom- menden Collectengelder.
Das Allg. Landrecht erwähnt nur eines Falles der Ausschreibung einer Collecte ausdrücklich, indem es in den §§. 745--750. Th. II. Tit. 11. bestimmt, daß, wenn Einwohner eines Kirchspiels aus dem Grunde, weil sie zu einer andern Religionspartei gehören, mit den Beiträgen zu einem bevorstehenden Kirchenbau verschont bleiben müssen, wegen dieses Ausfalls die Beiträge der übrigen Einwohner nicht er- höht werden, in Ermangelung anderweiter Mittel zu dessen Deckung die geistlichen Obern vielmehr befugt sein sollen, die Bewilligung einer Collecte bei dem Staate nachzusuchen. Daß in einem solchen Falle, wenn zu dem angegebenen Zwecke eine Collecte wirklich bewilligt wor- den ist, deren Ertrag nur zur Deckung der in Rede stehenden Ausfälle verwandt, im Uebrigen aber weder dem Patron noch den Gemeine- mitgliedern zu Gute kommen darf, folgt aus dem Wortlaute jener gesetzlichen Bestimmung.
In gleicher Art unterliegt es keinem Bedenken, daß, wenn eine Collecte lediglich aus dem Grunde ausgeschrieben worden ist, weil unter
ſoweit die Leiſtungsfähigkeit der Gemeine nicht ausreicht, ausnahms- weiſe für billig erachten laſſen.
Iſt der Bau, für welchen die Unterſtützung nachgeſucht wird, durch Brandſchaden herbeigeführt, ſo bleibt zu unterſuchen, ob und weshalb die eingeäſcherten Gebäude, ſei es gar nicht oder nicht zu ihrem Bauwerthe entſprechend, gegen Feuerſchaden verſichert worden ſind, und es werden, wenn ſich hiebei eine Nachläſſigkeit oder ſonſtige Verſchuldung der Gemeine ergiebt, die diesfallſigen Unterſtützungs- Anträge einer um ſo ſtrengeren Beurtheilung unterliegen müſſen, auch jedenfalls Veranſtaltungen zu treffen ſein, für die Folge ähnlichen Ungebührniſſen und Uebelſtänden zu begegnen.
Die Königl. Regierung hat zugleich zu prüfen, ob insbeſondere bei ſolchen Bauten, welche durch Unglücksfälle veranlaßt ſind, die Unterſtützung zweckmäßig durch Verſtattung einer allgemeinen oder auf die Provinz oder auf den Regierungsbezirk beſchränkten Kirchen- collecte gewählt werden könne.
49.
Circ.-Reſcr. v. 8. März 1846. (M.-Bl. S. 54.), betr. die Ver- wendung der zu Kirchen- und Schulbauten aufkom- menden Collectengelder.
Das Allg. Landrecht erwähnt nur eines Falles der Ausſchreibung einer Collecte ausdrücklich, indem es in den §§. 745—750. Th. II. Tit. 11. beſtimmt, daß, wenn Einwohner eines Kirchſpiels aus dem Grunde, weil ſie zu einer andern Religionspartei gehören, mit den Beiträgen zu einem bevorſtehenden Kirchenbau verſchont bleiben müſſen, wegen dieſes Ausfalls die Beiträge der übrigen Einwohner nicht er- höht werden, in Ermangelung anderweiter Mittel zu deſſen Deckung die geiſtlichen Obern vielmehr befugt ſein ſollen, die Bewilligung einer Collecte bei dem Staate nachzuſuchen. Daß in einem ſolchen Falle, wenn zu dem angegebenen Zwecke eine Collecte wirklich bewilligt wor- den iſt, deren Ertrag nur zur Deckung der in Rede ſtehenden Ausfälle verwandt, im Uebrigen aber weder dem Patron noch den Gemeine- mitgliedern zu Gute kommen darf, folgt aus dem Wortlaute jener geſetzlichen Beſtimmung.
In gleicher Art unterliegt es keinem Bedenken, daß, wenn eine Collecte lediglich aus dem Grunde ausgeſchrieben worden iſt, weil unter
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ſoweit die Leiſtungsfähigkeit der Gemeine nicht ausreicht, ausnahms-
weiſe für billig erachten laſſen.
Iſt der Bau, für welchen die Unterſtützung nachgeſucht wird,
durch Brandſchaden herbeigeführt, ſo bleibt zu unterſuchen, ob und
weshalb die eingeäſcherten Gebäude, ſei es gar nicht oder nicht zu
ihrem Bauwerthe entſprechend, gegen Feuerſchaden verſichert worden
ſind, und es werden, wenn ſich hiebei eine Nachläſſigkeit oder ſonſtige
Verſchuldung der Gemeine ergiebt, die diesfallſigen Unterſtützungs-
Anträge einer um ſo ſtrengeren Beurtheilung unterliegen müſſen, auch
jedenfalls Veranſtaltungen zu treffen ſein, für die Folge ähnlichen
Ungebührniſſen und Uebelſtänden zu begegnen.
Die Königl. Regierung hat zugleich zu prüfen, ob insbeſondere
bei ſolchen Bauten, welche durch Unglücksfälle veranlaßt ſind, die
Unterſtützung zweckmäßig durch Verſtattung einer allgemeinen oder
auf die Provinz oder auf den Regierungsbezirk beſchränkten Kirchen-
collecte gewählt werden könne.
49.
Circ.-Reſcr. v. 8. März 1846. (M.-Bl. S. 54.), betr. die Ver-
wendung der zu Kirchen- und Schulbauten aufkom-
menden Collectengelder.
Das Allg. Landrecht erwähnt nur eines Falles der Ausſchreibung
einer Collecte ausdrücklich, indem es in den §§. 745—750. Th. II.
Tit. 11. beſtimmt, daß, wenn Einwohner eines Kirchſpiels aus dem
Grunde, weil ſie zu einer andern Religionspartei gehören, mit den
Beiträgen zu einem bevorſtehenden Kirchenbau verſchont bleiben müſſen,
wegen dieſes Ausfalls die Beiträge der übrigen Einwohner nicht er-
höht werden, in Ermangelung anderweiter Mittel zu deſſen Deckung
die geiſtlichen Obern vielmehr befugt ſein ſollen, die Bewilligung einer
Collecte bei dem Staate nachzuſuchen. Daß in einem ſolchen Falle,
wenn zu dem angegebenen Zwecke eine Collecte wirklich bewilligt wor-
den iſt, deren Ertrag nur zur Deckung der in Rede ſtehenden Ausfälle
verwandt, im Uebrigen aber weder dem Patron noch den Gemeine-
mitgliedern zu Gute kommen darf, folgt aus dem Wortlaute jener
geſetzlichen Beſtimmung.
In gleicher Art unterliegt es keinem Bedenken, daß, wenn eine
Collecte lediglich aus dem Grunde ausgeſchrieben worden iſt, weil unter
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/619>, abgerufen am 22.11.2024.
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